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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: 1Z BR 57/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2078
BGB § 2269
BGB § 2271
Zur Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod des Erstversterbenden mit der Begründung, der Erblasser habe sich über die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen geirrt (im Anschluss an BayObLGZ 2002, 128).
Gründe:

I.

Der im Alter von 69 Jahren verstorbene Erblasser war mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Er hatte keine Kinder. Die Beteiligten zu 2 bis 5 sind die Geschwister des Erblassers.

Mit Testament vom 15.2.1997, das vom Erblasser eigenhändig geschrieben und von beiden Eheleuten unterschrieben ist, verfügten die Eheleute, dass

"nach dem Tod eines von uns das gesamte Vermögen auf den überlebenden Ehegatten übergeht. Erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten soll das zum Zeitpunkt des Todes vorhandene Vermögen anteilsgemäß auf die noch lebenden Geschwister beider Verstorbener aufgeteilt werden."

Am 31.1.2001 errichtete der Erblasser ein weiteres handschriftliches Testament, in dem er bestimmte, dass seine Ehefrau (Beteiligte zu 1) die Hälfte seines Vermögens erhalten und der Rest anteilsmäßig unter den Beteiligten zu 2, 4 und 5 aufgeteilt werden soll.

Die Beteiligte zu 1 hat, gestützt auf das Testament von 1997, einen Alleinerbschein beantragt. Der Beteiligte zu 5 hat einen Erbschein gemäß Testament von 2001 dahin beantragt, dass der Erblasser von der Beteiligten zu 1 zu 1/2 und von den Beteiligten zu 2, 4 und 5 zu je 1/6 beerbt worden sei.

Mit am 17.5.2002 beim Nachlassgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz hat der Beteiligte zu 5 das Testament von 1997 wegen Irrtums des Erblassers über die Bindungswirkungen des gemeinschaftlichen Testaments angefochten. Das Testament sei anlässlich einer unmittelbar bevorstehenden schweren Operation des Erblassers errichtet worden. Der Erblasser habe seinerzeit die Absicht der Testamentserrichtung seinem Bruder, dem Beteiligten zu 5, mitgeteilt und erläutert, dass die Verwandtschaft seiner Ehefrau nicht alles bekommen solle. Auf den Einwand, er werde die Operation schon überleben und brauche jetzt kein Testament zu machen, habe der Erblasser erwidert, dass er sein Testament immer noch abändern und durch ein anderes ersetzen könne. Nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments und überstandener Operation habe der Erblasser auch in der Folgezeit bei verschiedener Gelegenheit geäußert, dass er sein Vermögen hälftig seinen Verwandten zukommen lassen wolle, wie sodann im Testament von 2001 geschehen. Seine Ehefrau habe zu solchen Ankündigungen des Erblassers bemerkt, dass er mit seinem Geld tun könne, was er wolle. Dies alles zeige, dass der Erblasser und seine Ehefrau der Meinung gewesen seien, das gemeinschaftliche Testament könne durch spätere einseitige Verfügung abgeändert werden. Ein derartiger Irrtum über die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments berechtige zur Anfechtung.

Für den Fall, dass die Anfechtung entgegen seiner Auffassung nicht durchgreift, macht der Beteiligte zu 5 hilfsweise geltend, dass die Beteiligte zu 1 nur als Vorerbin eingesetzt sei.

Mit Vorbescheid vom 8.10.2002 kündigte das Nachlassgericht einen Alleinerbschein zugunsten der Beteiligten zu 1 an. Hiergegen legten die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 5 je gesondert Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 10.6.2003 wies das Landgericht die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 5 zurück. Diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 5 mit der weiteren Beschwerde angefochten.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die gegenseitige Einsetzung zum Alleinerben im Testament von 1997, bei dem es sich um ein gemeinschaftliches Testament handele, sei wechselbezüglich im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB und habe durch das nachfolgende Testament von 2001 nicht aufgehoben werden können. Die Einsetzung der Beteiligten zu 1 zur Alleinerbin sei auch nicht durch Anfechtung unwirksam geworden. Es sei schon äußerst fraglich, ob ein Irrtum über die Bindungswirkungen eines gemeinschaftlichen Testaments zur Anfechtung berechtige. Jedenfalls sei ein solcher Irrtum nicht nachgewiesen. Das unter Beweis gestellte Vorbringen über die Umstände der Errichtung des ersten Testaments sowie über Äußerungen des Erblassers und seiner Ehefrau sei nicht geeignet, die strengen Anforderungen an den Nachweis eines ursächlichen Irrtums zu erfüllen. Da die Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament von 1997 auch nicht die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft enthielten, sei die Beteiligte zu 1 Alleinerbin geworden und der angekündigte Erbschein richtig.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Testament der Eheleute von 1997 um ein gemäß §§ 2265, 2267, 2247 BGB formgültig errichtetes gemeinschaftliches Testament nach Art des § 2269 Abs. 1 BGB handelt. Die Ehegatten haben sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und ihre Geschwister zu Erben nach dem Tod des Letztversterbenden bestimmt. Dass es sich insoweit um eine Schlusserbeneinsetzung handelt - und nicht um Vor- und Nacherbschaft -, wird unten noch ausgeführt.

b) Hier geht es um die Erbfolge nach dem ersten Todesfall, also um die vom Erblasser für den Fall seines Zuerstversterbens getroffene Verfügung, durch die er seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt hat. Die Würdigung des Landgerichts, dass diese Verfügung zur entsprechenden Alleinerbeinsetzung des Erblassers durch seine Ehefrau wechselbezüglich ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also ein Zusammenhang des Motivs derart besteht, dass die Verfügung des einen Ehegatten deshalb getroffen wurde, weil der andere Ehegatte eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat. Für die Annahme eines solchen Verhältnisses konnte sich das Landgericht, da durchgreifende gegenteilige Anhaltspunkte nicht bestehen, auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2, Alternative 1 BGB (gegenseitiges Bedenken der Eheleute) stützen, was im Übrigen von der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen wird.

Die vom Erblasser verfügte Einsetzung der Ehefrau zur Alleinerbin ist darüber hinaus zu einer weiteren Verfügung der Ehefrau wechselbezüglich, wie der Senat durch eigene Auslegung ergänzen kann, da das Landgericht diese Frage nicht untersucht hat und es weiterer Feststellungen tatsächlicher Art hierzu nicht bedarf. Es greift nämlich auch § 2770 Abs. 2, Alternative 2 BGB ein: Der Erblasser hat seiner Ehefrau eine Zuwendung gemacht (Alleinerbeinsetzung) und diese hat für den Fall ihres Überlebens zugunsten von Personen verfügt, die mit dem Erblasser verwandt sind (dessen Geschwister). Der Sachvortrag des Rechtsbeschwerdeführers über den Anlass und die Beweggründe des Erblassers stützt diese Auslegung. Danach hat der Erblasser angesichts der bevorstehenden Operation durch letztwillige Verfügung regeln wollen, dass nicht sein gesamtes Vermögen seiner Ehefrau und deren Verwandten zufließt. Wenn er gleichwohl seine Geschwister zunächst übergangen und seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt hat, so liegt auf der Hand, dass er dies deshalb getan hat, weil seine Ehefrau ihrerseits im Gegenzug für den Fall, dass sie die Längerlebende ist, seine Geschwister anteilig mitbedacht hat.

c) Die Wechselbezüglichkeit der Einsetzung seiner Ehefrau zur Alleinerbin hat zur Folge, dass der Erblasser diese Verfügung gemäß § 2271 Abs. 1 Satz 1, § 2296 Abs. 2 BGB nur durch eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber seiner Ehefrau wirksam widerrufen konnte. Mit diesem Formerfordernis will das Gesetz sicherstellen, dass der andere Ehegatte zuverlässig Kenntnis erlangt und sich mit seinen eigenen Verfügungen darauf einstellen kann. Das dem gemeinschaftlichen Testament nachfolgende privatschriftliche Testament des Erblassers von 2001 erfüllt diese Formerfordernisse nicht. Der Erblasser wird daher trotz seiner neuen Verfügung von Todes wegen nach seiner im gemeinschaftlichen Testament von 1997 getroffenen Verfügung beerbt (§ 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.

d) Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Testamentsanfechtung des Beteiligten zu 5 nicht durchgreift (§§ 2078, 2080 Abs. 1, 2081 Abs. 1, 2082 Abs. 1 und 2 BGB).

aa) Das Nachlassgericht hat die "Anfechtung des Testaments vom 15.2.1997" dahin ausgelegt, dass sie sich auf die Alleinerbeinsetzung der Ehefrau durch den Erblasser bezieht. Diese Auslegung, die das Landgericht stillschweigend übernommen hat, ist nicht zu beanstanden. Die übrigen, für den Fall seines Zuletztversterbens getroffenen Verfügungen des Erblassers sind ohnehin gegenstandslos, da dieser Fall nicht eingetreten ist.

bb) Nach herrschender Meinung können Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament von Dritten nach den Bestimmungen der §§ 2078 ff. BGB angefochten werden (vgl. OLG Köln OLGZ 1970, 114/116; MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. § 2271 Rn. 40; Bamberger/Roth/Litzenburger BGB § 2271 Rn. 39; Palandt/Edenhofer BGB 63. Aufl. § 2271 Rn. 31). Ob dieser Auffassung in allen Fällen gefolgt werden kann (vgl. kritisch BayObLGZ 2003, 210/213 f.), kann hier dahinstehen. Für die hier zu treffende Entscheidung genügt es, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums (§ 2078 BGB) nicht festgestellt hat. Aus dem gleichen Grund kann offen bleiben, ob der hier behauptete Irrtum - die irrige Vorstellung des Erblassers, seine wechselbezüglichen Verfügungen nach dem Tod des Ehegatten frei widerrufen zu können - überhaupt einen zur Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments nach § 2078 Abs. 1 BGB berechtigenden Inhaltsirrtum darstellen würde (vgl. zweifelnd BayObLGZ 2002, 128/133 ff.).

cc) Das Landgericht hat die für den behaupteten Irrtum angeführten Indizien als nicht ausreichend angesehen, um den Irrtum als tatsächlich gegeben festzustellen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(1) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass an den Nachweis eines Irrtums über die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament strenge Anforderungen zu stellen wären (BayObLGZ 2002, 128/135 f.). Ehegatten, die sich zum gemeinschaftlichen Testieren entschließen, ist regelmäßig jedenfalls der Sache nach bekannt, dass durch die Gemeinschaftlichkeit des Testierens eine Abhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen eintreten kann und ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird (vgl. auch Staudinger/Kanzleiter BGB 13. Bearb. Vorbem. zu §§ 2265 ff. Rn. 18). Die materielle Beweislast für das Vorliegen des Willensmangels und dessen Erheblichkeit trägt, wer sich auf die Wirksamkeit der Anfechtung beruft (vgl. Staudinger/Otte § 2078 Rn. 43).

(2) Das privatschriftliche Testament des Erblassers von 2001, das zur Alleinerbeinsetzung seiner Ehefrau im gemeinschaftlichen Testament von 1997 inhaltlich in Widerspruch steht, legt mit hinreichender Sicherheit nur den Schluss nahe, dass der Erblasser meinte, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt - noch zu Lebzeiten seiner Ehefrau - durch ein solches privatschriftliches Testament die frühere Verfügung widerrufen zu können. Das ist jedoch, wie das Landgericht richtig gesehen hat, kein Irrtum über die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen, sondern allenfalls eine Fehlvorstellung über die zum Widerruf erforderliche Form. Die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen tritt erst mit dem Tod des Zuerstversterbenden ein (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB), trifft also nur den überlebenden Ehegatten. Dagegen konnte der Erblasser, als er das Testament von 2001 errichtete - sowie zu jedem beliebigen anderen Zeitpunkt bis zu seinem Tode - seine wechselbezüglichen Verfügungen tatsächlich frei widerrufen, allerdings nur in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form (§ 2271 Abs. 1, § 2269 BGB). Insoweit ist er allenfalls einem Irrtum über die erforderliche Form des - ihm jederzeit möglichen - Widerrufs erlegen. Diesen Irrtum hat das Landgericht zu Recht als unbeachtlich gewürdigt.

(3) Das Landgericht hat es rechtsfehlerfrei abgelehnt, aus der Existenz des Testaments von 2001 und den übrigen vom Beschwerdeführer angeführten Indizien den weitergehenden Schluss zu ziehen, dass der Erblasser auch über die mit dem Tod des Erstversterbenden eintretende Bindungswirkung irrte. Was die behaupteten Äußerungen des Erblassers vor der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments anbelangt, so war dort von einem gemeinschaftlichen Testament überhaupt nicht die Rede. Der Erblasser soll sich in dem Sinn geäußert haben, dass er vorsichtshalber sein Testament machen wolle; sollte er die Operation überleben, könne er das Testament jederzeit noch ändern. Diese Äußerung, sollte sie so gefallen sein, entspräche der Rechtslage beim einseitigen Testament, das der Erblasser hierzu zunächst vor Augen gehabt haben kann, aber auch für wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament bis zum Eintritt des ersten Erbfalls. Diese Äußerung sagt nichts darüber aus, welche Vorstellung der Erblasser von den Wirkungen eines gemeinschaftlichen Testaments hatte, zu dessen Errichtung es dann gekommen ist.

Auch die weiteren behaupteten Äußerungen des Erblassers nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments und nach überstandener Operation - er könne und wolle sein Vermögen hälftig seinen Verwandten zukommen lassen - konnte das Landgericht als für die Feststellung des geltend gemachten Irrtums unzureichend ansehen. Derartige Äußerungen sind, wenn überhaupt, zu Lebzeiten beider Ehepartner gefallen, als der Erblasser seine Erbfolge tatsächlich noch anderweitig - in der vorgeschriebenen Form - hätte regeln können. Sie lassen keinen Schluss auf einen Irrtum des Erblassers über die (zu seinen Lebzeiten gar nicht eingetretene) Bindungswirkung zu. Im Übrigen war der in dieser Äußerung liegenden Intention durch die im gemeinschaftlichen Testament getroffene Schlusserbeneinsetzung auch Rechnung getragen.

Die zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments bestehende Motivations- und Interessenlage des Erblassers, wie sie vom Beschwerdeführer vorgetragen wird, spricht im Gegenteil gegen einen solchen Irrtum: Dem Erblasser stand vor Augen, dass er anlässlich der bevorstehenden Operation sterben könnte, zu einer Änderung des gemeinschaftlichen Testaments also keine Gelegenheit mehr haben würde. Wenn er in dieser Situation seine Ehefrau als Alleinerbin einsetzte, andererseits nicht sein ganzes Vermögen letztlich nur in die Verwandtschaftsseite der Ehefrau fließen lassen wollte, so liegt die Annahme nahe, dass er auf den Bestand der Schlusserbenverfügung seiner Ehefrau, jedenfalls soweit darin seine Geschwister bedacht sind, vertraut hat. Dieses Vertrauen schützt die Rechtsordnung, indem es derartigen wechselbezüglichen Verfügungen nach dem Tod des Erstversterbenden Bindungswirkung beilegt. Dass der Erblasser der irrigen Meinung gewesen sein sollte, im Falle seines baldigen Ablebens infolge der Operation könnte seine zur Alleinerbin eingesetzte Ehefrau ihre Schlusserbeinsetzung seiner Geschwister nach Belieben widerrufen, erscheint vor diesem Hintergrund geradezu widersinnig, jedenfalls fern liegend.

Auch im Übrigen begegnen die Erwägungen des Landgerichts keinen Bedenken. Insgesamt ist seine Würdigung, dass die behaupteten Umstände - ihre Richtigkeit unterstellt - keinen sicheren Schluss auf den geltend gemachten Irrtum zulassen, nicht zu beanstanden. Das Landgericht konnte deshalb ohne Verstoß gegen § 12 FGG von weiteren Ermittlungen zur Richtigkeit dieser Behauptungen absehen.

e) Die Auslegung des Landgerichts hält auch insoweit der rechtlichen Nachprüfung stand, als das Landgericht das gemeinschaftliche Testament als Anordnung von Vollerbschaft für den ersten und Anordnung von Schlusserbschaft für den zweiten Todesfall ausgelegt hat. Es hat zu Recht auf den Wortlaut verwiesen, der nicht auf die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft schließen lässt. Die Formulierung "das zum Zeitpunkt des Todes vorhandene Vermögen" lasse offen, ob der Tod des Erstversterbenden oder der Tod des Letztversterbenden gemeint sei; soweit hier noch Zweifel verbleiben, sei nach der Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1 BGB von Schlusserbeinsetzung auszugehen. Diese Auslegung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Zu Recht hat das Landgericht daher die gegen den angekündigten Alleinerbschein zugunsten der Beteiligten zu 1 gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.

3. Wer die Gerichtskosten zu tragen hat, ergibt sich unmittelbar aus der Kostenordnung; hierzu bedarf es keiner Entscheidung. Die Anordnung, dass der Beteiligte zu 5 der im entgegen gesetzten Sinn Beteiligten zu 1 deren außergerichtliche Kosten zu erstatten hat, beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsbeschwerdeführers, zu 1/6 am Nachlass beteiligt zu werden. Ausgehend von einem Nachlasswert von 195.242 EURO setzt der Senat den Geschäftswert dementsprechend auf 32.540 EURO fest (§§ 30, 31 Abs. 1, § 131 Abs. 2 KostO). Zutreffend hat das Landgericht den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf das Doppelte dieses Betrages (2/6 des Nachlasswerts) festgesetzt; denn im dortigen Beschwerdeverfahren hatten zwei Beschwerdeführer mit gleichgerichtetem Ziel einander ergänzende Erbteile von je 1/6 verfolgt (vgl. BayObLGZ 1994, 40/56).



Ende der Entscheidung

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