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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.05.2002
Aktenzeichen: 1Z BR 59/02
Rechtsgebiete: FGG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 14 | |
ZPO § 127 | |
ZPO § 574 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 31.7.2001 die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 3 und 8 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 3 Beschwerde eingelegt und für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 28.2.2002 hat das Landgericht den Antrag der Beteiligten zu 2, für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit ihrer Beschwerde. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 16.4.2002) und die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Der Große Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat mit Beschluss vom 4.12.1991 (BayObLGZ 1991, 414 und seither st. Rspr.) entschieden, dass in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts nicht statthaft ist, mit der die Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt wurde. Das Gericht hat ausgeführt, für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln auch im Prozesskostenhilfeverfahren seien die allgemeinen Vorschriften der §§ 567, 568 ZPO maßgebend. Von der Verweisung in § 14 FGG seien auch diejenigen Vorschriften der ZPO erfasst, welche die Statthaftigkeit der Rechtsmittel im Prozesskostenhilfeverfahren regeln. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Rechtsmittelverfahren im übrigen nach den Vorschriften des FGG richten.
Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten auch nach der Änderung der Vorschriften der ZPO über das Rechtsmittelverfahren durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 (BGBl. I 1887). Die Verweisung in § 14 FGG auf die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe hat zur Folge, dass in den Verweisungsfällen auch diejenigen Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden sind, welche die Statthaftigkeit des Rechtsmittels betreffen, nicht aber die sonstigen das Rechtsmittelverfahren betreffenden Vorschriften. Soweit daher Vorschriften der ZPO ein Rechtsmittel ausschließen oder die Statthaftigkeit des Rechtsmittels von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, z.B. bei der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff. ZPO von der Zulassung durch das Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, sind auch diese für das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden (BayObLG Beschluss des 3. Zivilsenats vom 21.3.2002, BayObLGZ 2002, 89; Demharter NZM 2002, 233/235).
2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die im Beschwerdeverfahren ergangene Erstentscheidung des Landgerichts - entsprechend der Rechtsbeschwerde der ZPO - nur mit der zulassungsbedürftigen sofortigen weiteren Beschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht anfechtbar ist. Das Rechtsmittel ist hier jedoch nicht eröffnet, weil eine Zulassung des Rechtsmittels durch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht erfolgt ist. Eine Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht sieht das Gesetz nicht vor. Im übrigen hat sich das Landgericht mit dem Beschwerdevorbringen im Wege der Gegenvorstellungen mit Beschluss vom 16.4.2002 befasst.
Das Rechtsmittel ist daher gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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