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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 22.06.2004
Aktenzeichen: 1Z BR 60/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2254
BGB § 2256
BGB § 2257
Zum Widerruf des Widerrufs eines Testaments, wenn sich der Inhalt des ursprünglichen Testaments und der Inhalt des ersten Widerrufstestaments im Wesentlichen decken.
Gründe:

I. Der am 15.6.2003 im Alter von 86 Jahren verstorbene Erblasser war verwitwet. Die Beteiligte zu 1 war seine Haushälterin. Der Beteiligte zu 2 ist sein Sohn. Mit seinen anderen Kindern hatte der Erblasser Verträge über vorzeitigen Erbausgleich bzw. über Erb- und Pflichtteilsverzichte abgeschlossen.

Am 31.1.2002 verfasste der Erblasser ein handschriftliches Testament, in dem er die Beteiligte zu 1 zur "alleinigen Erbin" einsetzte.

Mit notariellem Testament vom 14.2.2002 setzte er erneut die Beteiligte zu 1 zur Alleinerbin und deren Abkömmlinge zu Ersatzerben ein. Er erklärte, dass er in der Verfügung über seinen Nachlass nicht gebunden sei; rein vorsorglich hebe er alle bisher errichteten letztwilligen Verfügungen auf.

Mit notarieller Urkunde vom 19.2.2002 widerrief der Erblasser sein notarielles Testament vom 14.2.2002, in der er seine Haushälterin zur Alleinerbin eingesetzt habe, vollinhaltlich. Beide notariellen Testamente wurden am 5.3.2002 in amtliche Verwahrung genommen.

Am 21.5.2002 erstattete der Erblasser Strafanzeige gegen die Beteiligte zu 1, die in der Folgezeit wegen Betrugs (Heiratsschwindels) unter anderem zum Nachteil des Erblassers rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Am gleichen Tag, an dem er Strafanzeige erstattete, beantragte der Erblasser die Rückgabe der in amtliche Verwahrung genommenen notariellen Testamente. Er wurde darauf hingewiesen, dass ein öffentliches Testament durch die Rückgabe als widerrufen gilt, und die Testamente wurden ihm mit einem entsprechenden Vermerk zurückgegeben.

Die Beteiligte zu 1 hat, gestützt auf das handschriftliche Testament vom 31.1.2002, das sie für gültig hält, einen Alleinerbschein beantragt.

Der Beteiligte zu 2 hält das Testament vom 31.1.2002 für widerrufen und unwirksam. Er hat vorsorglich die Anfechtung dieses Testaments wegen Irrtums des Erblassers über die ehrenwerten Absichten der Beteiligten zu 1 erklärt. Diese habe ihm die Heirat versprochen, sei aber in Wirklichkeit nur an seinem Geld interessiert gewesen.

Mit Beschluss vom 11.11.2003 wies das Amtsgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 zurück. Daraufhin hat der Beteiligte zu 2 einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der ihn kraft gesetzlicher Erbfolge als Alleinerben ausweisen soll. Über diesen Erbscheinsantrag hat das Amtsgericht noch nicht entschieden.

Die Beteiligte zu 1 hat den ihren Erbscheinsantrag zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts mit der Beschwerde angefochten. Sie ließ nunmehr Folgendes vortragen: Als sie nach 12-monatiger Haft im Juni 2003 zu Hause die angesammelte Post gesichtet habe, sei ihr ein Brief des Erblassers in die Hände gefallen, mit welchem er ihr das Testament vom 31.1.2002 übersandt habe. Das Schreiben habe den Inhalt gehabt: "Liebe M., es tut mir leid was geschehen ist. Ich möchte alles wieder gutmachen. In Liebe ". Sie sei in diesem Moment über den Brief so verärgert gewesen, dass sie Umschlag und Anschreiben zerrissen und weggeworfen habe. Als sie auch das Testament habe zerreißen wollen, sei sie von ihrem Sohn daran gehindert worden.

Diesem Sachvortrag der Beteiligten zu 1 war eine eidesstattliche Versicherung des Sohnes beigefügt, in dem dieser versicherte, den Brief von seiner Mutter vorgelesen bekommen und anschließend selbst gelesen zu haben. Bei seiner Zeugenaussage vor dem Landgericht sagte der Sohn demgegenüber aus, dass er das Anschreiben nicht gelesen und nie in Händen gehabt habe und dessen Inhalt nicht kenne.

Mit Beschluss vom 3.5.2004 wies das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie ihren Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins weiterverfolgt.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Durch das notarielle Testament vom 19.2.2002 sei das handschriftliche Testament vom 31.1.2002 widerrufen worden. Das notarielle Testament vom 14.2.2002 habe der Erblasser durch das Testament vom 19.2.2002 widerrufen. Dieser Widerruf habe das Testament vom 31.1.2002 nicht wieder in Kraft gesetzt. Gemäß § 2257 BGB sei zwar für den Fall, dass ein durch Testament erfolgter Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen werde, im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre. Ein Zweifelsfall liege hier aber nicht vor, da sich das ursprüngliche Testament vom 31.1.2002 und das (widerrufene) Testament vom 14.2.2002 inhaltlich decken; in beiden Testamenten sei die Beteiligte zu 1 zur Alleinerbin eingesetzt. Auch durch die Rückgabe der notariellen Testamente vom 14. und 19.2.2002 aus der amtlichen Verwahrung sei das Testament vom 31.1.2002 nicht wieder in Kraft gesetzt. Dadurch, dass der Erblasser neben dem Widerrufstestament vom 19.2.2002 auch das die Alleinerbeinsetzung der Beteiligten zu 1 enthaltende Testament vom 14.2.2002 aus der amtlichen Verwahrung genommen habe, was gemäß § 2256 Abs. 1 BGB den Widerruf bewirke, habe er zum Ausdruck gebracht, die Beteiligte zu 3 gerade nicht als Alleinerbin einsetzen zu wollen.

Die Beschwerdeführerin könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Erblasser habe im Mai 2003 durch Übersendung des Testaments vom 31.1.2002 seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass er sie zur Alleinerbin einsetzen wolle. Dieses Testament sei nicht mehr in Kraft gewesen. Das Anschreiben - unterstellt, es habe den von der Beschwerdeführerin behaupteten Inhalt gehabt - sei selbst dann nicht als formwirksame Erbeinsetzung anzusehen, wenn man berücksichtige, dass ihm das frühere - unwirksame - Testament vom 31.1.2002 beigefügt gewesen sei. Es könne daher dahinstehen, ob es ein solches Anschreiben mit dem behaupteten Inhalt überhaupt gegeben habe.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Das die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin begünstigende Testament vom 31.1.2002 ist durch das - die Beteiligte zu 1 in gleicher Weise begünstigende - notarielle Testament vom 14.2.2002 gemäß § 2254 BGB widerrufen worden. Dieses Testament ist aber seinerseits durch notarielles Testament vom 19.2.2002 ebenfalls gemäß § 2254 BGB widerrufen worden. Zu Recht hat das Landgericht daher geprüft, ob dadurch das Testament vom 31.1.2002 gemäß § 2257 BGB wieder in Kraft getreten ist. Es hat dies im Hinblick darauf, dass sich das (durch Testament vom 14.2.2002 widerrufene) Testament vom 31.1.2002 und das (durch Testament vom 19.2.2002 widerrufene) Testament vom 14.2.2002 inhaltlich im Wesentlichen decken, verneint. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BayObLGZ 1965, 86/92; BayObLG FamRZ 1996, 1112; Palandt/Edenhofer BGB 63. Aufl. § 2257 Rn. 1).

b) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Würdigung des Landgerichts, dass durch die als Widerruf geltende Rückgabe der in amtliche Verwahrung genommenen Urkunden vom 14. und 19.2.2002 (§ 2256 Abs. 1 BGB) das Testament vom 31.1.2002 nicht wieder in Kraft getreten ist. Die Vermutung, dass der Widerruf des Widerrufstestaments vom 19.2.2002 das Testament vom 14.2.2002 wieder in Kraft gesetzt hat (vgl. § 2257 BGB), konnte das Landgericht zu Recht als durch den Umstand widerlegt ansehen, dass der Erblasser gleichzeitig auch das Testament vom 14.2.2002 aus der amtlichen Verwahrung zurückgefordert hat. Dessen - erneuter - Widerruf hat, wie oben ausgeführt, nicht das Wiederaufleben des Testaments vom 31.1.2002 zur Folge. Auch der zeitliche Zusammenhang mit der Strafanzeige des Erblassers gegen die Beteiligte zu 1 stützt die Annahme des Landgerichts, dass der Erblasser zum damaligen Zeitpunkt die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 insgesamt rückgängig machen wollte.

c) Rechtsfehlerfrei ist auch die Würdigung des Landgerichts, dass der Erblasser einen etwaigen späteren Sinneswandel jedenfalls nicht formwirksam niedergelegt hat.

3. Wer die Gerichtskosten zu tragen hat, ergibt sich unmittelbar aus der Kostenordnung; hierzu bedarf es keiner Entscheidung. Die Anordnung der Kostenerstattung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde bemisst sich nach dem von der Beschwerdeführerin verfolgten wirtschaftlichen Interesse, Alleinerbin zu sein. Nach dem Nachlassverzeichnis beträgt der Reinnachlass 125.870 EURO. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als Alleinerbin dem Pflichtteilsanspruch des Beteiligten zu 2 in Höhe von 1/2 des Nachlasswertes ausgesetzt wäre. Der Senat setzt deshalb den Geschäftswert auf 62.935 EURO fest (§ 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 131 Abs. 2 KostO). Entsprechend war der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren, den das Landgericht durch Beschluss vom 26.5.2004 auf 500.000 EURO festgesetzt hat, abzuändern (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO).



Ende der Entscheidung

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