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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 23.08.2002
Aktenzeichen: 1Z BR 61/02
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 2229 Abs. 4 | |
BGB § 2258 Abs. 1 | |
FGG § 12 | |
FGG § 25 |
Gründe:
I.
Der im Alter von 48 Jahren zwischen dem 23. und 26.2.2000 verstorbene Erblasser war mit der Beteiligten zu 1 verheiratet; aus der Ehe entstammen zwei Kinder, die Beteiligten zu 2 und 3. Der Beteiligte zu 4 ist ein außereheliches Kind, der Beteiligte zu 5 ist der ältere Bruder des Erblassers.
Der Erblasser litt unter einer langjährigen schweren Alkoholkrankheit mit Arzneimittelabusus (Clomethiazol). Er verweilte zu wiederholten Entgiftungen und Therapien in verschiedenen Kliniken. Allein in dem Krankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie (KPP) A wurde er dreizehnmal über längere Zeit stationär behandelt. Aus dieser Klinik wurde er nach seinem zwölften Aufenthalt am 30.9.1999 entlassen. Er begab sich in sein Wohnanwesen; seine Frau und seine Kinder lebten bereits zu diesem Zeitpunkt von ihm getrennt.
Unter dem Datum 1.10.1999 verfasste der Erblasser folgende privatschriftliche Testamente:
(Testament 1) Hiermit übergebe ich meiner Frau... und Ihre meine Kinder (Beteiligte zu 1 bis 3), mein vermögen. Unterschrift Zeuge. (Unterschrift)... S. ... S.
(Testament 2)
Ich hiermit vermachte ich meinen Bruder mein ganzes vermögen, meinen Bruder (Beteiligter zu 5) Unterschrift Zeuge (Unterschrift)... W. ... (Beteiligter zu 5)
Das Vormundschaftsgericht ordnete mit Beschluss vom 22.11.1999 die vorläufige Unterbringung des Erblassers im KPP A an. Mit Beschluss vom 25.11.1999 bestellte es den Beteiligten zu 5 zu seinem Betreuer. Der Erblasser hielt sich vom 17.11.1999 bis 17.2.2000 im KPP A zum dreizehnten Mal auf und verstarb wenige Tage nach seiner Entlassung.
Die Beteiligte zu 1 beantragte, gestützt auf das Testament 1, einen Erbschein, der sie und die Beteiligten zu 2 und 3 als Erben zu je 1/3 ausweisen sollte. Diesen Antrag wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.3.2000 zurück mit der Begründung, der Erblasser sei am 1.10.1999 aufgrund seiner langjährigen Alkoholerkrankung nicht mehr testierfähig gewesen; es sei gesetzliche Erbfolge eingetreten. Im Hinblick darauf stellte die Beteiligte zu 1 den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, der bezeugen sollte, dass sie zu 1/2 und die Beteiligten zu 2 bis 4 zu je 1/6 Erben geworden seien. Der Beteiligte zu 5 beantragte einen Erbschein, der ihn aufgrund des Testaments 2 als Alleinerben ausweisen sollte. Mit Beschluss vom 7.6.2000 wies das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 5 zurück und ordnete die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1 (l/2) und der Beteiligten zu 2 bis 4 (je 1/6) aufgrund gesetzlicher Erbfolge an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 5 wies das Landgericht mit Beschluss vom 12.9.2000 zurück. Das Nachlassgericht erteilte am 17.10.2000 den seinem Beschluss vom 7.6.2000 entsprechenden Erbschein.
Am 27.10.2000 beantragte der Beteiligte zu 5, gemäß § 18 FGG die nachlassgerichtliche Entscheidung vom 7.6.2000 im Hinblick darauf zu überprüfen, dass bislang zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers am 1.10.1999 kein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Das Nachlassgericht holte daraufhin ein Sachverständigengutachten des Leiters des KPP A, eines Arztes für Nervenheilkunde und Psychotherapie, ein, der - ohne abschließend zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers am 1.10.1999 Stellung zu nehmen - den Erblasser unter der Voraussetzung für testierfähig gehalten hat, dass dieser zum fraglichen Zeitpunkt nicht mit Alkohol oder Clomethiazol intoxikiert war. Mit Beschluss vom 26.7.2001 wies das Nachlassgericht den auf Aufhebung des Beschlusses vom 7.6.2000 und auf Erteilung eines Erbscheins gerichteten Antrag des Beteiligten zu 5 zurück. Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 5 Beschwerde ein. Das Landgericht vernahm die in den Testamenten 1 und 2 angeführten "Zeugen" in Anwesenheit des vom Nachlassgericht bestellten Sachverständigen, der ein zusätzliches mündliches Gutachten abgab. Mit Beschluss vom 18.1.2002 hob das Landgericht den Beschluss des Nachlassgerichts vom 26.7.2001 auf und wies dieses an, dem Beteiligten zu 5 einen Erbschein als Alleinerben zu erteilen (Ziff. I und II). Im übrigen setzte das Landgericht den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 145000 DM fest (Ziff. III) und gewährte dem Beteiligten zu 5 Prozesskostenhilfe (Ziff. IV und V). Das Nachlassgericht zog mit Beschluss vom 13.2.2002 den Erbschein vom 17.10.2000 ein und erteilte am 11.4.2002 einen Erbschein an den Beteiligten zu 5, der ihn als Alleinerben ausweist.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 18.1.2002 haben die Beteiligten zu 1 bis 3 weitere Beschwerde eingelegt und - wie auch der Beteiligte zu 5, der dem Rechtsmittel entgegengetreten ist - Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren beantragt.
II.
Das Rechtsmittel ist als fristungebundene weitere Beschwerde gemäß § 27 FGG statthaft und in der erforderlichen Form gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 21 Abs. 2 FGG erhoben. Es ist der Sache nach auf die Einziehung des vom Nachlassgericht entsprechend der Rechtsauffassung des Landgerichts an den Beteiligten zu 5 erteilten Erbscheins und auf die Neuerteilung eines die gesetzliche Erbfolge der Beteiligten zu 1 bis 4 bezeugenden Erbscheins gerichtet (vgl. BayObLGZ 1996, 69/73; Palandt/Edenhofer BGB 61. Aufl. § 2353 Rn. 26).
Die weitere Beschwerde ist auch begründet.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das alleinige Erbrecht des Beteiligten zu 5 beruhe auf dem in den Abendstunden des 1.10.1999 errichteten Testaments 2, welches gleichzeitig das am späten Vormittag desselben Tages zugunsten der Beteiligten zu 1 bis 3 verfasste Testament aufgehoben habe. Es könne nicht zu voller Gewissheit festgestellt werden, dass der Erblasser bei der Errichtung des Testaments 2 am Abend des 1.10.1999 testierunfähig gewesen sei. Nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen habe der Erblasser keine so wesentlichen Einbußen aufgewiesen, dass Zweifel an seiner Testierfähigkeit gegeben sein könnten, es sei denn, er wäre im Zeitpunkt der Testamentserrichtung mit Alkohol und/oder Clomethiazol intoxikiert gewesen. Eine Aufklärung über den Zustand des Erblassers zur Zeit der Errichtung des zweiten Testaments sei nicht möglich gewesen, weil neutrale Zeugen nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die Angaben der Zeugen S., die den Erblasser am fraglichen Tag letztmals gegen die Mittagszeit gesehen hätten, seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich. Die Angaben des Beteiligten zu 5 und der Zeugin W. über den Zustand des Erblassers am frühen Abend des 1.10.1999, an dem der Erblasser das zweite Testament geschrieben habe, seien unglaubhaft, offensichtlich einstudiert, miteinander abgesprochen und insoweit falsch, als diese behauptet hätten, der Erblasser hätte keinen Zugang zu Alkohol gehabt. Da der Grad der Alkoholisierung bzw. die Medikamentenmenge bei Errichtung des zweiten Testaments nicht feststehe, verblieben trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht behebbare Zweifel an der Testierunfähigkeit des Erblassers. Auch unter Berücksichtigung der sicherlich auffälligen Art und Weise der Errichtung zweier Testamente im zeitnahen Abstand, was für eine erhebliche Beeinflussbarkeit des Erblassers in diesem Zeitraum spreche, ergebe sich nichts anderes. Hierin habe zwar das Amtsgericht zu Recht einen deutlichen Hinweis auf Willensschwäche gesehen. Diese vermöge aber weder allein noch in Zusammenschau mit anderen Umständen die Gewissheit bestehender Testierunfähigkeit zu begründen.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht stand. Das Landgericht ist seiner Aufklärungspflicht (§ 12 FGG, § 2358 BGB) zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers am 1.10.1999 nicht in gebotenem Umfang nachgekommen. Außerdem weist die Entscheidung des Landgerichts einen Begründungsmangel (§ 25 FGG) auf, insoweit es annimmt, dass das Testament 2 nach der Abfassung des Testaments 1 errichtet worden sei. Der Beschluss des Landgerichts ist daher in der Hauptsache (Ziff. I und II) aufzuheben und die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Entscheidung des Landgerichts in Ziff. III (Wertfestsetzung) und Ziff. IV und V (Prozesskostenhilfe) sind nicht Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
a) Das Landgericht hat, wie es bei Zweifeln an der Testierfähigkeit regelmäßig erforderlich ist, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt (vgl. BayObLG FamRZ 1985, 742/743; BayObLGZ 1995, 383/394). Es hat aber den für die Beurteilung der Testierfähigkeit maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt (vgl. dazu BayObLGZ FamRZ 1994, 593). Zutreffend geht das Landgericht mit dem Sachverständigen davon aus, dass die Alkoholsucht für sich noch keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ist, die zum Ausschluss der freien Willensbestimmung führt (BayObLG NJW 1990, 774/775; vgl. auch FamRZ 1993, 1489/1490; NJW-RR 1998, 1014/1015). Dies wäre nur dann nach den vom Landgericht zutreffend zugrunde gelegten Kriterien des Sachverständigen der Fall gewesen, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Abfassung der Testamente mit Alkohol und/oder Medikamenten intoxikiert gewesen wäre. Das Landgericht hat hierzu aufgrund der Zeugenaussagen keinen hinreichenden Aufschluss gewinnen können. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch hat es zu Unrecht keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten gesehen.
aa) Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben im Verfahren der weiteren Beschwerde einen Arztbericht des Krankenhauses B vom 6.10.1999 vorgelegt, nach dem der Erblasser am 2.10.1999, also am Tag nach der Abfassung der Testamente 1 und 2, wegen eines Suizidversuches durch Intoxikation mit Aponal (24 x 50 mg) sowie Alkohol (1,8 %o) eingeliefert worden sei. Der Erblasser sei vom Bruder (Beteiligter zu 5) zu Hause komatös nach Einnahme von Aponal, zehn Flaschen Bier und Schnäpsen aufgefunden worden.
Bei dem erst mit der weiteren Beschwerde vorgelegten Arztbericht handelt es sich um ein neue Tatsachen enthaltendes Beweismittel, das dem Landgericht nicht vorgelegen hat und deshalb von ihm nicht verwertet werden konnte. Auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz muss dieses grundsätzlich wegen der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 ZPO) unberücksichtigt bleiben (vgl. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 43).
bb) Das Landgericht hatte jedoch aufgrund der von ihm vorgenommenen Erhebungen und der von ihm verwerteten Betreuungsakten Anlass, der Frage nachzugehen, ob in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Abfassung der Testamente am 1.10.1999 eine ärztliche Behandlung des Erblassers wegen einer Alkohol- und Tablettenvergiftung stattgefunden hat, um dadurch Erkenntnisse über den Zustand des Erblassers am 1.10.1999 zu gewinnen. Der Beteiligte zu 5 hat nämlich bei seiner Einvernahme vor dem Landgericht erklärt, dass der Erblasser am 3.10.1999 (1) in die B-Klinik eingeliefert worden sei, wo er sich acht Tage aufgehalten habe und von wo aus er in die Klinik A eingewiesen worden sei. Hierzu hat der Beteiligte zu 5 als Grund für die Einlieferung in die B-Klinik angegeben, dass der Erblasser Medikamente und Alkohol genommen habe. Auch wenn das Landgericht Vorbehalte gegen die Glaubwürdigkeit des Beteiligten zu 5 gehabt hat, waren diese Angaben einer Überprüfung zugänglich und durften nicht übergangen werden.
Dies gilt um so mehr, als das Landgericht aus den beigezogenen Betreuungsakten ersehen musste, dass der Erblasser immer wieder nach Suizidversuchen mit erheblichem Alkoholkonsum und hochdosierter Einnahme von Clomethiazol stationär behandelt werden musste. Aus einem vom Sachverständigen herangezogenen Schreiben des KPP A vom 19.7.1999 geht hervor, dass der Erblasser dort bis 22.6.1999 in Behandlung war und von der Station entwichen war und dass es in der Zeit zwischen der Entweichung und der erneuten Aufnahme zu erheblichem Alkoholkonsum und hochdosierter Einnahme von Clomethiazol gekommen war. Das Landgericht hätte daher - erst recht nach dem Hinweis des Beteiligten zu 5 - der Frage nachgehen müssen, ob im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Abfassung der Testamente vom 1.10.1999 die ärztliche Behandlung einer Alkohol- und Tablettenintoxikation stattgefunden hat, um Rückschlüsse auf den Zustand des Erblassers am 1.10.1999 zu gewinnen.
b) Die Entscheidung des Landgerichts leidet ferner an einem Begründungsmangel, der die von ihm unterstellte zeitliche Abfolge der Testamente betrifft. Das Landgericht geht offensichtlich aufgrund der Angaben der Zeugen S. davon aus, dass das Testament 1 zugunsten der Beteiligten zu 1 bis 3 am späten Vormittag des 1.10.1999 errichtet worden ist, während es offenbar aus den Angaben des Beteiligten zu 5 und der Zeugin W. ableitet, dass der Erblasser das Testament 2 zugunsten des Beteiligten zu 5 in den frühen Abendstunden des 1.10.1999 abgefasst hat. Das Landgericht hält die Aussagen der Zeugen S. für widersprüchlich und unbrauchbar. Die Angaben des Beteiligten zu 5 und die Aussage der Zeugin W. verwirft das Landgericht als unglaubhaft und in wesentlichen Punkten falsch. Dennoch geht das Landgericht von den Angaben der Zeugen und des Beteiligten zu 5 über den Zeitpunkt der jeweiligen Abfassung der Testamente aus. Da das Landgericht die Angaben des Beteiligten zu 5 und die Zeugenaussagen für unglaubhaft bzw. unbrauchbar hält, hätte es der Darlegung bedurft, warum es trotz seiner negativen Einschätzung dennoch deren Angaben über den Zeitpunkt der jeweiligen Testamentserrichtung folgt.
Dieser Zeitpunkt ist nämlich im Hinblick auf § 2258 BGB von entscheidender Bedeutung, wenn man von der Wirksamkeit beider Testamente ausgeht. Deswegen muss die zeitliche Abfolge der beiden Testamentserrichtungen zur Überzeugung des Landgerichts feststehen; seine Entscheidungsgründe müssen erkennen lassen, auf welchen Tatsachen seine Überzeugung beruht. Fehlt hierzu eine ausreichende Tatsachengrundlage, bliebe ungeklärt, welches der mit gleichem Datum versehenen Testamente das spätere ist. Dann wären beide als gleichzeitig errichtet anzusehen; da sie inhaltlich widersprüchliche Anordnungen. enthalten, würden sie sich insoweit gegenseitig aufheben (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 237/238). In diesem Fall könnte daher auch das zugunsten des Beteiligten zu 5 errichtete Testament - unabhängig von der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers - keine Wirksamkeit entfalten. Das Landgericht war daher gehalten darzulegen, warum es von den Zeitangaben des Beteiligten zu 5 und der Zeugen S. und W. ausgeht, während es im übrigen deren Aussagen als unbrauchbar, unglaubhaft bzw. unglaubwürdig wertet.
4. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 14 FGG i.V.m. §§ 114, 115 Abs. 2, 119 Abs. 1, 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
5. Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass. Über die Erstattung der Kosten auch des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Landgericht zu entscheiden (Keidel/Zimmermann § 13a Rn. 36). Eine Geschäftswertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde unterbleibt, weil dieses nach der auch im Verfahren über eine weitere Beschwerde geltenden Vorschrift des § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO gebührenfrei ist.
Ende der Entscheidung
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