Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 27.07.2000
Aktenzeichen: 1Z BR 64/00
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 2229 Abs. 4 | |
FGG § 13a Abs. 1 | |
FGG § 27 |
BayObLG Beschluss
LG Regensburg 5 T 420/98 AG Kelheim VI 2066/97
lZ BR 64/00
27.07.00
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Gummer sowie der Richter Kenklies und Seifried am 27. Juli 2000 in der Nachlaßsache wegen Erteilung eines Erbscheins,
beschlossen:
Tenor:
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 1. März 1999 in Nr. 2 (Kostenentscheidung) aufgehoben.
Im übrigen wird die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 600000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die im Alter von 79 Jahren verstorbene Erblasserin war in ihren letzten Lebensjahren - nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 1991 - alleinstehend; sie hatte keine Kinder. Bis Januar 1995 lebte sie bei der Familie M. (den Beteiligten zu 3 und 4), von Februar 1995 bis Oktober 1996 bei der Beteiligten zu 1 in Pflege. Seit 26.7.1995 stand die Erblasserin unter Betreuung; bereits am 11.4.1995 war ein vorläufiger Betreuer bestellt worden.
Mit ihrem vorverstorbenen Ehemann hatte die Erblasserin am 11.3.1964 einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag geschlossen. Darin hatten die Ehegatten sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Mit einem Erbvertragsnachtrag vom 19.4.1988 hatten sie die gegenseitige Erbeinsetzung bestätigt und Schlußerben eingesetzt. Diesen Erbvertragsnachtrag hatten sie mit notarieller Urkunde vom 18.12.1990 wieder aufgehoben, die gegenseitige Erbeinsetzung aber erneut bestätigt.
Nach dem Tod ihres Mannes setzte die Erblasserin zunächst mit notariell beurkundetem Testament vom 5.10.1993 die Beteiligten zu 3 und 4 als ihre Erben ein. Sie ordnete in diesem Testament außerdem verschiedene Vermächtnisse zugunsten von Abkömmlingen und der Ehefrau eines Sohnes der Beteiligten zu 3 und 4 an. Mit weiteren Geldvermächtnissen bedachte sie die Beteiligte zu 5 - eine Kusine - und die Beteiligte zu 2 (100000 DM für die Einrichtung eines Altenheimes oder Kindergartens).
Mit notariell beurkundetem Testament vom 7.3.1995 hob die Erblasserin das Testament vom 5.10.1993 wieder auf, und mit weiterem notariell beurkundetem Testament vom 6.4.1995 bestimmte sie die Beteiligte zu 1 zu ihrer alleinigen Erbin, zur Ersatzerbin deren Tochter. Außerdem ließ sie sich das beim Amtsgericht in die amtliche Verwahrung gegebene Testament vom 5.10.1993 am 3.5.1995 wieder zurückgeben. Die Beteiligte zu 1 beantragte einen Erbschein, der sie als alleinige Erbin ausweise. Ihre Tochter stellte einen Erbscheinsantrag "für den Fall, dass für die alleinige und ausschließliche Erbin G. (die Beteiligte zu 1, ihre Mutter) kein Erbschein ausgestellt werden sollte". Auch die Beteiligten zu 3 und 4 beantragten die Erteilung eines Erbscheins, wonach sie Erben zu gleichen Teilen seien. Die Beteiligte zu 5 erklärte, sie "beantrage den Erbteil" von ihrer verstorbenen Kusine.
Das Nachlaßgericht hat den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 auch den Vermächtnisnehmern gemäß dem Testament vom 5.10.1993, so auch der Beteiligten zu 2, mitgeteilt. Die Beteiligte zu 2 reichte mehrere Schreiben ein; auch sie beantragte "die Erteilung eines Erbscheins".
Das Nachlaßgericht erholte zu der Frage, ob die Erblasserin bei Abfassung der Testamente vom 7.3. und 6.4.1995 testierfähig war, ein Sachverständigengutachten, ferner schriftliche Stellungnahmen der beurkundenden Notare und wies dann mit Beschluss vom 29.4.1998 den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 zurück, weil das Testament vom 6.4.1995 nach § 134 BGB i.V.m. § 14 Abs. 1 HeimG, aber auch mangels Testierfähigkeit der Erblasserin unwirksam sei.
Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 1 Beschwerde ein. Das Landgericht übersandte Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung den Beteiligten zu 2 bis 5 und den übrigen Vermächtnisnehmern gemäß dem Testament vom 5.10.1993. Die Beteiligte zu 2 reichte einen anwaltlichen Schriftsatz ein und nahm am Beweistermin teil. Das Landgericht vernahm eine Zeugin und den Sachverständigen; es hörte den gesetzlichen Vertreter der Beteiligten zu 2 an. Ferner holte es eine schriftliche Stellungnahme des Notaramtsrates ein, der mit der Erblasserin anläßlich der Errichtung des Testaments vom 6.4.1995 eine Vorbesprechung geführt hatte. Mit Beschluss vom 1.3.1999 wies es die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurück und ordnete an, dass die Beteiligte zu 1 die der Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten zu tragen habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde ist in der Hauptsache unbegründet. Lediglich die Kostenentscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die weitere Beschwerde ist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG statthaft. Für die Zulässigkeit im übrigen genügt die Einlegung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 29 FGG), die gewahrt ist. Dass die weitere Beschwerde nicht begründet wurde, schadet nicht; es ist weder ein Antrag noch eine Begründung erforderlich (Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. 9 27 Rn. 11).
Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 ergibt sich aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 27 FGG Rn. 7).
2. Soweit das Landgericht die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen hat, enthält die Entscheidung keine Rechtsfehler.
a) Das Landgericht hat festgestellt, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 6.4.1995, mit dem sie die Beteiligte zu 1 zu ihrer alleinigen Erbin einsetzte, testierunfähig, nämlich wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung der von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB). Es hat diese Feststellung vor allem auf das vom Nachlaßgericht erholte Sachverständigengutachten vom 10.12.1997 sowie auf die Bekundungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung durch die Beschwerdekammer am 25.9.1998 gestützt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin jedenfalls am 6.4.1995 aufgrund eines fortgeschrittenen dementiellen Syndroms testierunfähig war. Das Landgericht sieht diese Annahme bestätigt durch Berichte anderer Personen, die die Erblasserin zu Zeitpunkten vor dem 6.4.1995 als desorientiert schilderten. Es hat weiter ausgeführt, dass die Feststellungen der beurkundenden Notare in den Testamenten vom 7.3. und 6.4.1995, die Erblasserin sei nach ihrer Überzeugung voll geschäftsfähig, nicht zu Zweifeln an diesem Ergebnis Anlaß gäben, weil die Notare in ihren schriftlichen Stellungnahmen mitgeteilt hätten, dass sie keine gründlichere, nähere Prüfung der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin vorgenommen hätten. Sie hätten sich bei ihrer Einschätzung durch die "gut erhaltene äußere Fassade" der Erblasserin leiten lassen, die der Sachverständige beschrieben habe. Entsprechendes gelte für die Äußerung des Notariatsbediensteten, der eine Vorbesprechung mit der Erblasserin geführt habe. Die Aussagen der Zeugin Dr. S., die die Erblasserin in ihrem letzten Lebensjahr häufig besucht habe, stünden zwar in Widerspruch zu den Annahmen des Gutachters, aber auch zu einem Attest des Hausarztes der Erblasserin vom 21.10.1996, wonach die Erblasserin zu Ort, Zeit und Person völlig desorientiert gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Zeugin diese manifesten Mängel nicht aufgefallen seien. Jedenfalls komme den Beobachtungen der ärztlichen Untersuchungspersonen schon aufgrund deren beruflicher Sachkunde der Vorrang zu.
b) Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Nachlaßgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, das Testament vom 6.4.1995 sei mangels Testierfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung nichtig (§ 2229 Abs. 4 BGB). Dabei ist das Landgericht von einem zutreffenden Begriff der Testierfähigkeit ausgegangen.
Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur. An die Feststellung des Landgerichts, die Erblasserin sei am 6.4.1995 wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht mehr testierfähig gewesen, ist daher das Rechtsbeschwerdegericht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO gebunden, sofern diese Feststellung ohne Rechtsfehler getroffen wurde. Das Rechtsbeschwerdegericht kann sie und die ihr zugrundeliegende Tatsachenwürdigung nur daraufhin überprüfen, ob das Landgericht die Verfahrensvorschriften beachtet, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, die Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob zu hohe oder zu niedrige eweisanforderungen gestellt worden sind (BayObLGNJW-RR 1991, 1098/ 1099; OLG Köln FamRZ 1992, 729/731). Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor.
aa) Das Landgericht hat seine Überzeugung, die Erblasserin sei am 6.4.1995 wegen eines deutlich ausgeprägten dementiellen Syndroms aufgrund eines degenerativen Hirnabbauprozesses nicht mehr testierfähig gewesen, im wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen vom 10.12.1997 und dessen Aussage am 25.9.1998 gestützt und damit dem Erfordernis der Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens genügt. Die vom Sachverständigen gezogenen Schlüsse auf einen bereits so weit fortgeschrittenen Abbau sämtlicher Intelligenz- und Denkleistungen, dass Kritikfähigkeit und Urteilsvermögen praktisch aufgehoben waren, konnte das Landgericht ohne Rechtsfehler übernehmen; ebenso sein auf Sachkunde beruhendes Urteil, dass die von ihm festgestellte Demenzerkrankung nicht auf ein akutes oder auch kurz zurückliegendes Ereignis zurückzuführen, sondern als Prozeßerkrankung anzusehen sei, die sich über Jahre hinweg ausgebildet habe, so dass zweifelsfrei auf eine schon einige Zeit zurückreichende, jedenfalls am 6.4.1995 vorliegende Unfähigkeit geschlossen werden könne, die Tragweite einer Entscheidung zu überblicken.
bb) Das Landgericht hat die Feststellungen in den notariellen Urkunden vom 7.3. und 6.4.1995, dass die Erblasserin nach der Überzeugung des beurkundenden Notars voll geschäftsfähig sei, nicht unberücksichtigt gelassen. Das Nachlaßgericht hatte deswegen schriftliche Stellungnahmen der beurkundenden Notare eingeholt. Diese hat das Landgericht in seine Beweiswürdigung einbezogen und ferner begründet, warum es eine förmliche Vernehmung der Notare nicht für erforderlich halte.
Damit ist den rechtlichen Erfordernissen genügt, zumal auch bei einer förmlichen Beweisaufnahme eine schriftliche Beantwortung genügen kann (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FGG, § 377 Abs. 3 Satz 1 ZPO; BayObLG FamRZ 1985, 534/536; 1990, 1281/1282).
cc) Das Landgericht ist den Hinweisen der Beteiligten zu 1 auf weitere mögliche Zeugen nachgegangen. Es hat Frau Dr. S. förmlich vernommen und eine schriftliche Stellungnahme des Notaramtsrats eingeholt. Dass es von der persönlichen Vernehmung des Letzteren absah, hat es in seiner Entscheidung ermessensfehlerfrei begründet. In seiner Beweiswürdigung hat es sich mit den Äußerungen dieser Auskunftspersonen eingehend auseinandergesetzt.
Auch insoweit ist ein Rechtsfehler nicht gegeben.
3. Auf die weitere Beschwerde hin ist auch die Gesetzmäßigkeit der Kostenentscheidung von Amts wegen zu überprüfen (BayObLGZ 1966, 49/64).
Insoweit läßt sich die landgerichtliche Entscheidung nicht aufrechterhalten. Die Anordnung, dass die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten habe, läßt sich auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG nicht stützen.
a) Nach dieser Vorschrift müssen Kostenerstattungsschuldner und Kostenerstattungsgläubiger an einer Angelegenheit (im gegensätzlichen Sinn) "beteiligt" sein. Nur für den Kostenerstattungsschuldner trifft zu, dass die formelle Beteiligung ausreicht; wer Beschwerde gegen eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene Entscheidung erhebt, ist schon damit Beteiligter im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG (BGHZ 31, 92/102). Kostenerstattungsgläubiger kann aber grundsätzlich nur sein, wer nicht nur formell am Verfahren beteiligt wurde, sondern als materiell Beteiligter oder aufgrund einer sonstigen Beschwerdebefugnis berechtigt war, am Beschwerdeverfahren teilzunehmen (BayObLGZ 1965, 50/52, 333/ 341; 1966, 49/65 f.; 1972, 354/364; KG FamRZ 1968, 472/473; OLGZ 1988, 418/423 f.). Als materiell Beteiligter kommt nur in Betracht, wer durch die mögliche Entscheidung in seinen Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen werden kann, oder wer in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt würde, wenn die mögliche Entscheidung unrichtig wäre (BayObLGZ 1972, 354/ 364). Ein nur mittelbares Interesse genügt selbst dann nicht, wenn es nicht bloß ein wirtschaftliches, sondern ein rechtliches ist (BayObLGZ 1966, 49/65).
b) Die Beteiligte zu 2 kann allein die Stellung eines Vermächtnisnehmers aufgrund des Testaments vom 5..10.1993 beanspruchen. In diese Rechtsstellung würde aber durch die Erteilung eines Erbscheins gemäß dem Antrag der Beteiligten zu 1 nicht unmittelbar eingegriffen; denn der Erbschein bekundet nur, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen er unterliegt; er bezeugt das Erbrecht, nicht aber Belastungen des Erben mit Vermächtnisansprüchen (Palandt/Edenhofer BGB 59. Aufl. § 2353 Rn. 1 und 3). Deshalb kann der Vermächtnisnehmer als solcher weder einen Erbschein beantragen (Münch-Komm/Promberger BGB 3. Aufl. Rn. 135; Staudinger/Schilken BGB 13. Bearb. Rn. 47 jeweils zu § 2353) noch gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags oder die Erteilung eines Erbscheins Beschwerde einlegen (BayObLGZ 1998, 314/316; Münch-Komm/Promberger Rn. 108; Staudinger/Schilken Rn. 87 aaO); denn die Beschwerdeberechtigung setzt im Nachlaßverfahren nach § 20 Abs. 1 FGG voraus, dass die angefochtene Entscheidung unmittelbar nachteilig in die Rechte des Beschwerdeführers eingreift (vgl. BayObLGZ 1965, 50/52; Bassenge/Herbst § 20 FGG Rn. 8).
Das Landgericht hat es - unter Berufung auf Promberger (MünchKomm § 2360 Rn. 8 und 10) - für ausreichend angesehen, dass die beantragte Erteilung eines Erbscheins sich auf die Rechtsstellung der Beteiligten zu 2 als Vermächtnisnehmerin "auswirken" würde. Dies genügt aber nicht. Der Auffassung, die auch Inhabern schuldrechtlicher Ansprüche gegen den Erben, wie Vermächtnisnehmern, Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG zubilligt, "obwohl ihre Ansprüche nicht Zeugnisinhalt des Erbscheins sind", kann nicht gefolgt werden. Auch nach Art. 103 Abs. 1 GG ist anspruchsberechtigt nur, wer an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt ist oder durch den Verfahrensausgang eine unmittelbare Beeinträchtigung in eigenen Rechten erleiden kann (BayObLGZ 1966, 49/66 f.; Maunz/Dürig GG Lfg. 27 Rn. 33; Jarass/Pieroth GG 5. Aufl. Rn. 7 und 8; von Münch/ Kunig GG 3. Aufl. Rn. 7 jeweils zu Art. 103). Die unmittelbare Beeinträchtigung ist abzugrenzen von bloßen Auswirkungen (Maunz/Dürig Rn. 39 ff.; Jarass/Pieroth Rn. 8; von Münch/Kunig aaO). Auf die Rechtsstellung eines Vermächtnisnehmers hat die Erteilung eines Erbscheins nur Auswirkungen; sie kann aber nicht unmittelbar in seine Rechte eingreifen, weil der Erbschein über seine Rechte keine Aussage enthält.
c) Der Beteiligten zu 2 wurde allerdings vom Landgericht Gelegenheit zur Äußerung zum Beschwerdevorbringen gegeben. Das Landgericht hat sie auch im Rubrum seines Beschlusses als Beteiligte aufgeführt. Selbst wenn sie vom Landgericht als Beteiligte behandelt wurde, kann dies nicht zur Folge haben, die Beteiligte zu 1 allein aus diesem Grunde mit den der Beteiligten zu 2 entstandenen Kosten zu belasten. Zwar ist es denkbar, dass eine Person, die an einem Verfahren (materiell) nicht beteiligt ist, dadurch die Stellung eines (formell) Beteiligten erhält, dass sie vom Gericht zu Unrecht in das Verfahren hineingezogen wird (BayObLGZ 1965, 333/341). Ein solcher Fall ist aber nur gegeben, wenn sich aufgrund eines Irrtums das Verfahren unmittelbar gegen eine materiell nicht beteiligte Person richtet (BayObLGaaO und BayObLGZ 1966, 49/66). Hier aber war das Verfahren nicht unmittelbar gegen die Beteiligte zu 2 gerichtet, so dass sie auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als Beteiligte des Beschwerdeverfahrens angesehen werden kann.
4. Am Rechtsbeschwerdeverfahren war die Beteiligte zu 2 allerdings (materiell) beteiligt; denn dieses verfahren hatte sich auch damit zu befassen, ob die zu ihren Gunsten ergangene Kostenentscheidung des Landgerichts wieder zu beseitigen war. Insoweit wurde also ihre Rechtsstellung unmittelbar berührt. Gerade in diesem Punkt hatte das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin aber Erfolg, so dass insoweit eine Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG nicht in Betracht kommt.
Auch zugunsten der tatsächlich materiell Beteiligten zu 3 bis 5 ist die Anordnung einer Kostenerstattung nicht veranlaßt, weil sie sich weder am Beschwerdeverfahren noch am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt haben (BGHZ 31, 92/97 f.).
Den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Geschäftswert der weiteren Beschwerde, soweit sie erfolglos war, hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 600000 DM festgesetzt (§§ 30, 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2 KostO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.