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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 13.09.2000
Aktenzeichen: 1Z BR 68/00
Rechtsgebiete: BGB, HeimG


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 1937
HeimG § 14 Abs. 5
Die Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nach § 14 Abs. 1, Abs. 5 HeimG setzt voraus, daß der Zuwendungsempfänger von ihr Kenntnis hat.
BayObLG Beschluß

LG Traunstein 8 T 2208/99; AG Rosenheim VI 232/98

1Z BR 68/00

13.09.00

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Richter Kenklies, Seifried und Zwirlein

am 13. September 2000

in der Nachlaßsache

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 28. März 2000 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf DM 347727,-- festgesetzt wird.

II. Der Beteiligte zu 1 hat der Beteiligten zu 2 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 347727,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Alter von fast 84 Jahren am 12.2.1998 verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Ihre einzige Schwester ist vorverstorben; die Beteiligte zu 2 ist deren Tochter.

Der Beteiligte zu 1 war bis 1992 als Heimleiter des Alten- und Pflegeheims beschäftigt, das von der Seniorenheim GmbH betrieben wird. Deren Geschäftsführerin ist die Ehefrau des Beteiligten zu 1. Diese ist zugleich Gesellschafterin der GmbH. Weitere Gesellschafter sind die gemeinsame Tochter und der gemeinsame Sohn; letzterer ist seit 1993 Heimleiter.

Auf Anraten und unter Mithilfe des Beteiligten zu 1 siedelte die Erblasserin am 21.3.1996 aus ihrer Eigentumswohnung in das Seniorenheim um. Tags zuvor, am 20.3.1996, verfaßte sie folgendes privatschriftliche Testament:

Ich setze Herrn M. senior (Beteiligter zu 1) zum Alleinerben meines gesammten Hab u. Gutes ein. Das gild auch für die Abkömmlinge.

Die Erblasserin hatte die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 zuvor mit ihm besprochen und übergab ihm später das Testament offen zur Aufbewahrung. Unter dem Datum vom 21.3.1996 unterzeichnete die Erblasserin eine maschinenschriftlich vorbereitete Generalvollmacht zugunsten des Beteiligten zu 1, in der es unter anderem heißt:

Ich gehe in freier Entscheidung in das Seniorenheim. Hiermit bevollmächtige ich Herrn M...., für mich alle Rechtsgeschäfte zu vollziehen, insbesondere soll er für die Bezahlung der Heim- und Pflegekosten Sorge tragen. Zu diesem Zweck erteile ich ihm Vollmacht über meine Guthaben aller Art bei Sparkassen/Banken zu verfügen....

Alle anderen Vollmachten erlöschen hiermit.

Vorgelesen und gelesen.

Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, ihm einen Erbschein als Alleinerbe der Erblasserin aufgrund des Testaments vom 20.3.1996 zu erteilen. Das Testierverbot nach § 14 HeimG stehe der Wirksamkeit des Testaments nicht entgegen, weil er längst nicht mehr für das Seniorenheim tätig sei; er sei weder angestellt noch habe er einen inoffiziellen Aufgabenkreis. Mit der Erblasserin habe ihn eine langjährige Freundschaft verbunden, da sie aus dem gleichen Geburtsort im Sudetenland stammten, sie sein Kindermädchen gewesen sei und er sie nach dem Krieg wiederholt auf Heimatvertriebenentreffen wiedergesehen habe. Die Erblasserin habe ihn aus Dank für seine jahrelange Hilfe und die seiner Familie zu Kriegszeiten zum Alleinerben berufen.

Die Beteiligte zu 2 ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten und hat ihrerseits Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin der Erblasserin aufgrund gesetzlicher Erbfolge gestellt. Sie hat eingewendet, die Erblasserin sei bei Errichtung des Testaments testierunfähig gewesen und habe dieses nicht eigenhändig verfaßt; außerdem verstoße es inhaltlich gegen § 14 HeimG.

Das Nachlaßgericht hat den Beteiligten zu 1 angehört, dessen Ehefrau und Sohn sowie den für die Heimaufsicht zuständigen Beamten des Landratsamts als Zeugen einvernommen und ein Schriftgutachten eingeholt. Mit Beschluß vom 4.5.1999 hat es den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, der Beteiligte zu 1 gehöre zu den vom Testierverbot betroffenen Mitarbeitern gemäß § 14 Abs. 5 HeimG, auch wenn er formal vom Heimträger nicht angestellt sei. Es sei davon auszugehen, dass die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 in unmittelbarem Zusammenhang mit der Heimunterbringung stehe; die dahingehende Vermutung sei durch die Einlassung des Beteiligten zu 1, mit der Erblasserin von Kindheit an bekannt gewesen zu sein, nicht beseitigt. Für die Unwirksamkeit des Testaments sei es ohne Belang, dass es einen Tag vor dem Einzug der Erblasserin in das Seniorenheim verfaßt worden sei. Eine Ausnahmegenehmigung für die darin enthaltene Zuwendung gemäß § 14 Abs. 6 HeimG sei nicht erteilt worden. Eine gemäß § 2102 Abs. 2 BGB anzunehmende Ersatzerbeneinsetzung der Kinder des Beteiligten zu 1 sei wegen deren Bezug zur Heimträgerin im Hinblick auf § 14 HeimG ebenfalls unwirksam.

Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 1 Beschwerde ein, die das Landgericht nach Beiziehung der Akten des heimaufsichtsführenden Landratsamtes, der Anhörung des Beteiligten zu 1 sowie der Zeugeneinvernahme zweier Beamter der Heimaufsichtsbehörde mit Beschluß vom 28.3.2000 zurückwies.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der weiteren Beschwerde, mit der er die Erteilung eines Alleinerbscheins weiterverfolgt.

Die Beteiligte zu 2 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat sich der Auffassung des Nachlassgerichts angeschlossen, allerdings offengelassen, ob der Beteiligte zu 1 noch dem in § 14 Abs. 5 HeimG genannten Personenkreis zuzuordnen sei. Da er Angehöriger von Personen sei, auf die das Zuwendungsverbot gemäß § 14 Abs. 1, Abs. 5 HeimG zutreffe, sei § 14 Abs. 1 HeimG analog anzuwenden. Die Erbeinsetzung eines Angehörigen des primären Verbotsadressaten sei eine Umgehung der Verbotsnorm und führe zur Unwirksamkeit einer solchen Verfügung. Der Beteiligte zu 1 habe die sich aus dem Zweck der Verbotsnorm ergebende Vermutung des Zusammenhangs zwischen Zuwendung und Heimverhältnis, die durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Testamentserrichtung und Heimaufnahme bestärkt werde, nicht widerlegt. Die Bekanntschaft seit frühester Kindheit und die gemeinsame, auf gelegentlichen Treffen der Heimatvertriebenen gepflegte Verbundenheit zum gemeinsamen Geburtsort im Sudetenland widerlege die Vermutung nicht. Trotz dieser Beziehung habe die Erblasserin den Beteiligten zu 1 erst als Erben eingesetzt, als sie sich auf dessen Vorschlag entschlossen habe, in das Seniorenheim einzuziehen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand. Danach ist die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 im Testament der Erblasserin vom 20.3.1996 gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 14 HeimG nichtig und dessen Erbscheinsantrag abzulehnen.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann diese Rechtsfolge im vorliegenden Fall nicht aus der analogen Anwendung von § 14 HeimG hergeleitet werden. Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass das Verbot des § 14 Abs. 1, Abs. 5 HeimG auch bei Umgehung durch Zuwendungen an Verwandte der Verbotsadressaten Anwendung findet. Es hat aber übersehen, dass die Zuwendung an einen Angehörigen eines Verbotsadressaten diesem als mittelbare bzw. indirekte Zuwendung nur dann zugerechnet werden kann, wenn dieser Kenntnis davon hat. Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die gesetzliche Vertreterin der Heimträger GmbH, deren Gesellschafter oder der Heimleiter Kenntnis von der Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 durch die Erblasserin gehabt haben. Es hätte daher nicht offenlassen dürfen, ob der Beteiligte zu 1 Mitarbeiter im Sinne von § 14 Abs. 5 HeimG ist und ob diese Vorschrift der Wirksamkeit seiner Erbeinsetzung entgegensteht.

aa) Gemäß § 14 Abs. 1 HeimG (i.d.F. vom 23.4.1990 [BGBl 1 S. 763, 1069], zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 3.2.1997 [BGBl I S. 158 f.1), ist es dem Träger eines Heimes untersagt, sich von oder zugunsten von Heimbewohnern Geld oder geldwerte Leistungen über das nach § 4 HeimG vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen, wobei § 14 Abs. 2 HeimG verschiedene - hier nicht einschlägige Ausnahmen zuläßt. Gemäß § 14 Abs. 5 HeimG ist es darüber hinaus dem Leiter, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern des Heimes untersagt, sich von oder zugunsten von Heimbewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen, soweit es sich nicht um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

Das Verbot des § 14 Abs. 1, Abs. 5 HeimG findet auch bei Umgehung durch Zuwendungen an Verwandte des Verbotsadressaten Anwendung. Das Verbot des § 14 Abs. 1, Abs. 5 HeimG würde leerlaufen, wenn der mißbilligte Erfolg der Zuwendung an die genannten Verbotsadressaten dadurch erreicht werden könnte, dass sie mittelbar bzw. indirekt über ihnen nahestehende Angehörige begünstigt werden könnten (BayObLG NJW 2000, 1875/1877 m.w.N.).

bb) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beteiligte zu 1 Angehöriger von Verbotsadressaten nach § 14 Abs. 1, Abs. 5 HeimG ist:

Seine Ehefrau, sein Sohn und seine Tochter sind Mitgesellschafter, die Ehefrau darüber hinaus Geschäftsführerin der in der Rechtsform der GmbH geführten Betreibergesellschaft des Seniorenheims, in dem die Erblasserin vom 21.3.1996 bis 12.2.1998 untergebracht war. Aufgrund der Gesellschafterstellung sowie aufgrund der Geschäftsführungsbefugnis der Ehefrau des Beteiligten zu 1 waren die Familienangehörigen des Beteiligten zu 1 in der Lage, auf die Betreuung und Versorgung der Erblasserin rechtlich und tatsächlich Einfluß zu nehmen. In diesem Fall erfordert der Schutzzweck der Verbotsregelung des § 14 Abs. 1 HeimG, die Verbotsnorm auf die für die Kapitalgesellschaft handelnden Personen zu erstrecken, soweit sie nicht schon zu den in § 14 Abs. 5 HeimG genannten Personen gehören (BayObLG NJW 2000, 1875/1876). Der Sohn des Beteiligten zu 1 übt darüber hinaus die Funktion des Heimleiters aus.

cc) Nach der Rechtsprechung (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 1454/1455 m.w.N.) fallen testamentarische Zuwendungen unter das Verbot des § 14 Abs. 1 HeimG, so dass die Erbeinsetzung eines Heimträgers, Heimmitarbeiters oder - wie hier - eines Familienangehörigen in einer einseitigen letztwilligen Verfügung eine geldwerte Leistung darstellt, die der Erblasser gewährt. Diese Leistung läßt sich der Verbotsadressat gewähren, wenn er vom Vorhandensein dieser Verfügung Kenntnis hat (BayObLGZ 1991, 251/256; Kunz/Ruf/Wiedemann HeimG 8. Aufl. § 14 Rn. 24).

Das Landgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob dem Heimträger bzw. den für ihn handelnden Personen oder dem Heimleiter die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 bekannt war. Nur dann hätte davon ausgegangen werden können, dass das Heimverhältnis und die Testierfreiheit des Heimbewohners beeinträchtigt sind (vgl. BayObLG aaO). Das Landgericht hat allein nach den eigenen Angaben des Beteiligten zu 1. zugrunde gelegt, dass dieser Kenntnis vom Inhalt des Testaments vom 20.3.1996 gehabt hat. Dessen Kenntnis ist dem Heimträger nur dann als eigene zuzurechnen, wenn der Beteiligte zu 1 von der Träger-GmbH zwar nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung, aber doch als Ansprechpartner für die Heimbewohner in den wesentlichen Heimangelegenheiten bestellt worden ist und aus der Sicht des Heimbewohners wegen seiner Stellung im Heim (z.B. Heimleiter) wesentlichen Einfluß auf dessen konkrete Lebenssituation ausüben kann (BayObLG FamRZ 1993, 479, 481 NJW 1993, 1143/1145; KG NJW-RR 1999, 2/ 4; Rossak ZEV 1996, 41/45). Dass der Beteiligte zu 1 im fraglichen Zeitraum eine vergleichbare Stellung im Seniorenheim innegehabt hätte, hat das Landgericht nicht festgestellt.

b) Auf diesen Rechtsfehlern beruht die angefochtene Entscheidung. Gleichwohl bedarf es einer Zurückverweisung an das Beschwerdegericht nicht, da der Senat in der Sache selbst entscheiden kann, nachdem weitere Ermittlungen nicht mehr erforderlich sind (BayObLG FamRZ 1985, 1290/1291; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 66; Jansen FGG § 27 Rn. 45). Er ist in Übereinstimmung mit dem Nachlaßgericht aufgrund der von diesem und dem Landgericht erhobenen Beweise zum Ergebnis gekommen, dass der Beteiligte zu 1 jedenfalls als sonstiger Mitarbeiter des Heims im Sinne von § 14 Abs. 5 HeimG anzusehen ist, was zur Unwirksamkeit seiner Erbeinsetzung durch die Erblasserin führt.

aa) Das Testierverbot gemäß § 14 Abs. 5 HeimG richtet sich nicht nur gegen den Heimleiter und die in einem festen Arbeitsverhältnis mit dem Heimträger stehenden Personen, sondern auch gegen alle Personen, die entweder aufgrund besonderer Verträge oder ehrenamtlich in dem Heim tätig sind. Sie unterscheiden sich von den festangestellten Beschäftigten dadurch, dass sie ihrer Tätigkeit mehr oder weniger selbständig und unabhängig von Weisungen des Heimträgers, aber mit dessen Einverständnis nachgehen (Kunz/Ruf/Wiedemann HeimG 8. Aufl. § 13 Rn. 6; Rossak ZEV 1996, 41/42).

bb) Nach diesen Kriterien ist der Beteiligte zu 1 auch im Zeitraum des Heimaufenthalts der Erblasserin als sonstiger Mitarbeiter anzusehen.

(1) Der Beteiligte zu 1 war Jahrzehnte seines Lebens mit der Unterbringung, Betreuung und Versorgung alter Menschen befasst und hat das Seniorenheim von 1985 bis zu seiner Verrentung am 1.1.1991 als Heimleiter geführt. Ende 1992 will er endgültig aus dem Geschäftsbetrieb der Betreibergesellschaft ausgeschieden sein, ohne weiterhin auch nur einen inoffiziellen Aufgabenkreis wahrzunehmen, obwohl seine großen Erfahrungen und umfassenden Kenntnisse über die Führung eines Seniorenheimes und die familiäre Verbundenheit zu den Gesellschaftern und der Geschäftsführerin der Trägergesellschaft sowie zum Heimleiter erwarten ließen, dass er die Belange des Heimes auch in der Folgezeit durch eigene Mitarbeit unterstützt hat.

(2) Dass dies tatsächlich der Fall war, ergibt sich insbesondere aus den vom Landgericht beigezogenen Akten des die Heimaufsicht führenden Landratsamtes.

(2.1) In seinem Schreiben an das Landratsamt vom 25.3.1991 weist der Beteiligte zu 1 auf seinen Status als Rentner seit 1.1.1991 hin, bemerkt aber zugleich, dass er weiterhin kostenloser Berater für das Seniorenheim sei.

(2.2) In dem von ihm selbst ausgefüllten Fragebogen zur Überprüfung gemäß § 9 HeimG vom 28.4.1992 bezeichnet er sich noch selbst als stellvertretender Heimleiter.

(2.3) Im Schreiben vom 27.10.1993 an das Landratsamt unterzeichnet der Beteiligte zu 1 als "stellvertretender Heimleiter und Rentner".

(2.4) Im Fragebogen zur Überprüfung gemäß § 9 HeimG am 18.4.1994 ist von der Ehefrau des Beteiligten zu 1 und von seinem Sohn angegeben worden, dass die Taschengeldverwaltung für 7 Heimbewohner durch "M. sen. u. jun." vorgenommen werde und die Auszahlung in bar geschehe. Im entsprechenden Fragebogen vom 7.2.1995 hat der Sohn des Beteiligten zu 1 wiederum "M. sen. + jun." als Taschengeldverwalter angegeben und vermerkt, dass die Auszahlung an 9 Heimbewohner in bar und auf ein bewohnereigenes Konto innerhalb der Buchführung geschehe. Der entsprechende Fragebogen vom 23.7.1996 enthält den Eintrag, dass durch "M. sen. und jun." das Taschengeld von 12 Heimbewohnern verwaltet wird. Der entsprechende Eintrag im Fragebogen vom 27.5.1997 lautet dahin, dass für 9 Bewohner durch "M. sen. und jun." die Taschengeldverwaltung vorgenommen wird.

Die in wechselnder Schreibweise vorgenommene Eintragung der Taschengeldverwalter und die unterschiedlichen Begleitangaben über die Anzahl der Taschengeldbezieher und die Art der Auszahlung widersprechen der Einlassung des Beteiligten zu 1, der Eintrag sei "blindlings" vom Vorjahr übernommen worden.

(2.5) Im Schreiben vom 1.7.1997 an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit beklagt sich der Beteiligte zu 1 über den Mangel von Pflegepersonal und erklärt: "Wir und andere Kollegen inserieren schon gar nicht mehr". Diese Formulierung zeigt, dass der Beteiligte zu 1 nicht nur allgemeine Belange der Altenpflege vertreten hat, sondern auch die Belange des von seinen Familienmitgliedern betriebenen Seniorenheims.

(2.6) Mit Schreiben vom 2.7.1997 übersandte er als Urlaubsvertreter seines Sohnes zwei Meldungen an das Landratsamt.

(2.7) Beide letztgenannten Schreiben sind auf dem privaten Briefbogen des Beteiligten zu 1 verfaßt, auf dem neben der Privatanschrift des Beteiligten zu 1 die Telefonnummer der Seniorenheim GmbH vor seiner eigenen Privatnummer vermerkt ist.

(2.8) Weiterhin verfügt der Beteiligte zu 1 über eine Kontovollmacht der Senlorenheim GmbH.

(2.9) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 1 der Erblasserin angeraten hat, das Altenheim für ihren Lebensabend auszuwählen.

Die zusammenfassende Beweiswürdigung sämtlicher Umstände ergibt, dass er als sonstiger Mitarbeiter im Sinne des § 14 Abs. 5 HeimG anzusehen ist.

bb) Der Zusammenhang einer Zuwendung an eine der in § 14 Abs. 5 HeimG genannten Personen mit erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen aus dem Heimvertrag wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Im Regelfall ist aus der Begünstigung eines Heimmitarbeiters darauf zu schließen, dass diese durch das Heimverhältnis veranlaßt wurde. Erst dann, wenn nach dem Schutzzweck des § 14 Abs. 5 HeimG ein Zusammenhang mit der Position des Begünstigten in Bezug auf das Heim und mit der Unterbringung der Erblasserin im Heim zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, ist der Nachweis der anderweitigen Kausalität geführt und § 14 Abs. 5 HeimG nicht anwendbar (vgl. BGH FamRZ 1990, 616/617; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 192/193; Rossak MittBayNot 1998, 407/408 m.w.N.).

Diese Vermutung sieht der Senat nicht durch die Einlassung des Beteiligten zu 1 als widerlegt an. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Beteiligte zu 1 die Erblasserin von frühester Jugend an aufgrund gemeinsamer Herkunft kannte und mit ihr nach dem Krieg regelmäßig Kontakt, insbesondere bei Heimattreffen, pflegte. Dies vermag jedoch nicht auszuschließen, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 20.3.1996 in direktem Zusammenhang mit dem Umzug in das von den Familienangehörigen des Beteiligten zu 1 geführte Seniorenheim am 21.3.1996 steht. Die unmittelbare zeitliche Abfolge lässt vielmehr den Schluß zu, dass die Stellung des Beteiligten zu 1 in Bezug auf das Seniorenheim, für das er die Erblasserin geworben hatte, für dessen Erbeinsetzung jedenfalls mitursächlich war. Trotz der lebenslangen Bekanntschaft hatte die Erblasserin erst zum Zeitpunkt ihres Einzugs in das von den Familienangehörigen des Beteiligten zu 1 betriebene Seniorenheim Anlaß gesehen, diesen zu ihrem Erben einzusetzen. Diese Zusammenhänge erlauben nicht den Schluß, dass die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 allein auf die private Beziehung der Erblasserin zum Beteiligten zu 1 und nicht auch auf das Heimverhältnis zurückgeht (vgl. OLG Düsseldorf aaO).

Die nach § 14 Abs. 1, Abs. 5 HeimG erforderliche Kenntnis des Bedachten hat der Beteiligte zu 1 eingeräumt. Die Erblasserin hatte hiervon ihrerseits Kenntnis, nachdem sie das Testament dem Beteiligten zu 1 offen zur Aufbewahrung übergeben hat. Eine Genehmigung der Heimaufsichtsbehörde nach § 14 Abs. 6 HeimG ist nicht erfolgt; diese ist auch nachträglich nicht möglich (vgl. BVerwG NJW 1988, 984).

Der Umstand, dass die Erblasserin die den Beteiligten zu 1 begünstigende letztwillige Verfügung vom 20.3.1996 einen Tag vor ihrer Aufnahme in das Heim getroffen hat, steht der Anwendung des § 14 Abs. 5 HeimG nicht entgegen. Zwar ist der Heimbewerber durch § 14 HeimG nicht geschützt. Errichtet er vor Aufnahme in das Heim ein Testament zugunsten des Heimträgers oder des Heimpersonals, ist dessen Wirksamkeit von dieser Vorschrift nicht berührt. Mit der Aufnahme des Heimbewerbers in das Heim verstößt das Testament jedoch gegen § 14 HeimG; diese Vorschrift muß dann sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrem Zweck nach angewendet werden (BGH NJW-RR 1995, 1272; KG NJW-RR 1999, 2/3; Rossak ZEV 1996, 41/46).

3. Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlaß. Wer die Gerichtskosten zu tragen hat, ergibt sich aus dem Gesetz. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Beteiligte zu 1 die der Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen. Den Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat unter Berücksichtigung der im Nachlaßverzeichnis des Nachlaßpflegers vom 24.8.1999 angegebenen Werte festgesetzt. Der Senat geht davon aus, dass die darin aufgeführte Darlehensforderung über DM 40000,-- allenfalls zur Hälfte realisiert werden kann, so dass sich unter Berücksichtigung des Geld- und Grundvermögens ein Aktivnachlaß von DM 351193,-- ergibt. Nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten von DM 3466,-- berechnet sich aus dem Reinnachlaß von DM 347727,-- der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde (§ 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO). Auf diesen Betrag wird auch der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens berichtigt.

Ende der Entscheidung

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