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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 18.05.2004
Aktenzeichen: 1Z BR 7/04
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 2229 Abs. 4
BGB § 2247 Abs. 2
BGB § 2247 Abs. 5 Satz 1
BGB § 2358 Abs. 1
FGG § 12
1. Anforderungen an die Ermittlung des Testierwillens bei Verfügung: "Ich habe erbberechtigte Verwandte mit Namen St."

2. Zum Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht bei Anhaltspunkten für eine etwaige Testierunfähigkeit des Erblassers im Fall eines undatierten Testaments.


1Z BR 7/04

1Z BR 8/04

Gründe:

I.

Die am 2000 im Alter von 83 Jahren verstorbene Erblasserin war kinderlos und hatte keine Geschwister. Aufgrund ihrer Ehe mit einem 1977 verstorbenen Holländer erwarb sie die holländische Staatsangehörigkeit, ihr ständiger Wohnsitz war aber in Deutschland. Die Beteiligten sind weitläufige Verwandte fortgeschrittenen Alters, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen.

Die Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann am 5.3.1968 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, wonach sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und dem Überlebenden freie Hand gelassen hatten.

In einem Umschlag, auf dem die Erblasserin handschriftlich vermerkte: "Erbwünsche von mir geschrieben: am 22.7.1989", wurden zwei von der Erblasserin handschriftlich verfasste Zettel gefunden. Der eine weist das Datum 25.10.1978 auf und enthält unter der Überschrift "Mein letzter Wille Testament" verschiedene - zum Teil wieder aufgehobene - Vermächtnisse sowie Anordnungen und endet mit dem Text "geschrieben u. Unterschrift von _ ". Auf dem zweiten Zettel ist handschriftlich angeordnet, dass die der Erblasserin gehörende Garage die kommenden 50 Jahre nicht an bestimmte Personen veräußert werden dürfe. Diese mit Ortsangabe und Datum vom 22.7.1989 getroffene Verfügung ist von der Erblasserin unterschrieben. Nach der Unterschrift folgt links unten die Aufforderung "bitte wenden". Auf der Rückseite findet sich handschriftlich nachfolgender Wortlaut samt Unterschrift der Erblasserin:

Ich habe erbberechtigte Verwandte mit Namen St. (Name des Beteiligten zu 3).

Mein Grab muss 25 Jahre mit echten Blumen bepflanzt werden.

Aufgrund dieser Niederschrift beantragte der Beteiligte zu 3, einziger Überlebender der Familie St. ihm einen Alleinerbschein aufgrund testamentarischer Erbfolge zu erteilen. Die Beteiligten zu 1 und 2 traten dem entgegen. Sie streben einen Erbschein an, der die gesetzliche Erbfolge durch die Beteiligten zu je 1/3 bezeugt.

Das Nachlassgericht erhob Beweis durch Einvernahme verschiedener Zeugen sowie der Beteiligten. Mit Vorbescheid vom 30.4.2003 kündigte es die Erteilung eines Alleinerbscheins zugunsten des Beteiligten zu 3 an. Die Beteiligten zu 1 und 2 legten gegen den Vorbescheid jeweils Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluss vom 17.12.2003 zurückwies. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils mit der weiteren Beschwerde.

II.

Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1und 2 sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg.

1. Das Landgericht hat auf die Entscheidung des Nachlassgerichts Bezug genommen, wonach auch unter Berücksichtigung der holländischen Staatsangehörigkeit der Erblasserin von der Anwendung des deutschen Erbrechts auszugehen sei. Das Landgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Nachlassgericht an, dass die Niederschrift auf der Rückseite des Zettels vom 22.7.1989 mit Testierwillen vorgenommen worden sei. Dafür spreche die Aufschrift "Erbwünsche von mir geschrieben: am 22.7.1989" auf dem Briefumschlag, in dem die entsprechende testamentarische Verfügung enthalten gewesen sei. Das Testament sei dahin auszulegen, dass der Beteiligte zu 3 als einziger noch Überlebender der benannten Familie St. zum Alleinerben eingesetzt sei. Zwar lasse der Wortlaut "Ich habe erbberechtigte Verwandte _" die Möglichkeit zu, dass lediglich ein Hinweis auf die gesetzliche Erbfolge erfolgt sei. Demgegenüber spreche für eine Erbeinsetzung, dass die Erblasserin gegenüber einer Zeugin zunächst nur die Familie St. als mögliche Erben erwähnt habe und auch nur diese in der testamentarischen Verfügung Erwähnung gefunden habe, während die auch als gesetzliche Miterben in Betracht kommenden Beteiligten zu 1 und 2 nicht benannt worden seien, obwohl die Erblasserin von deren Existenz gewusst habe. Möglicherweise habe die Erblasserin mit ihrer Formulierung zum Ausdruck bringen wollen, dass die Familie des Beteiligten zu 3 an sich schon zu den gesetzlichen Erben gehöre. Anhaltspunkte, dass die Erblasserin bei Niederschrift des zugunsten des Beteiligten zu 3 errichteten Testaments nicht testierfähig gewesen sei, bestünden nicht.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht in vollem Umfang stand. Das Landgericht ist seiner Aufklärungspflicht (§ 12 FGG, § 2358 BGB) bezüglich der Testierfähigkeit der Erblasserin (§ 2229 Abs. 4 BGB) nicht in gebotenem Umfang nachgekommen. Der Beschluss des Landgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

a) Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Erblasserin nach deutschem Recht beerbt wird. Da die Erblasserin niederländische Staatsangehörige war und staatsvertragliche Regelungen, die gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB vorrangig zu beachten wären, nicht bestehen, verweist das deutsche internationale Privatrecht für das Erbstatut auf das Recht der Niederlande (Art. 25 Abs. 1 EGBGB), und zwar auch auf deren internationales Privatrecht (Art. 4 Abs. 1 EGBGB). Das niederländische Kollisionsrecht ist für Erbfälle seit dem 1.10.1996 durch das an diesem Tag in Kraft getretene Erbkollisionsgesetz geregelt. Gemäß Art. 1 dieses Gesetzes wird das Recht, das auf die Erbfolge anwendbar ist, durch die Vorschriften des am 1.8.1989 abgeschlossenen Haager Erbrechtsübereinkommens (ErbÜbk) bestimmt (vgl. Ferid/ Firsching/Weber IntErbR Abschn. Niederlande Vorbem. Rn. 2; Staudinger/Dörner BGB 2000 Anh. Art. 25 f. EGBGB Rn. 462 f.; Schmellenkamp MittRhNotK 1997, 245). Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 ErbÜbk unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn er sich mindestens fünf Jahre vor seinem Tod in diesem Staat aufgehalten hatte, es sei denn, der Erblasser habe dessen ungeachtet zu seinem Heimatstaat engere Beziehungen gehabt (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 ErbÜbk). Da solche engeren Beziehungen der Erblasserin zu den Niederlanden nicht vorlagen, ist das deutsche Erbrecht anzuwenden. Insoweit ist auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben (vgl. BayObLG NJW-RR 2001, 297/298).

b) Zu Recht haben die Vorinstanzen auch die auf der Rückseite der Niederschrift vom 22.7.1989 erfolgte Benennung der Familie St. als "erbberechtigte Verwandte" als mit Testierwillen getroffene letztwillige Verfügung zugunsten der bei ihrem Tod lebenden Angehörigen der Familie des Beteiligten zu 3 angesehen mit der Folge, dass der Beteiligte zu 3 als letzter seines Stammes zum Alleinerben eingesetzt ist (§ 1937 BGB).

aa) Das Landgericht hat geprüft, ob die Erblasserin die von ihr erstellte Urkunde als rechtsverbindliche Verfügung angesehen oder zumindest das Bewusstsein gehabt hat, die Urkunde könne als Testament angesehen werden (vgl. BayObLG Rpfleger 1999, 184; Palandt/Edenhofer BGB 63. Aufl. § 2247 Rn. 4). Denn der ernstliche Wille zu testieren folgt bei privatschriftlichen Erklärungen nicht in jedem Fall aus der Erfüllung aller Formerfordernisse nach § 2247 BGB. Auch bei Einhaltung der Form des § 2247 BGB darf die Urkunde nach dem in ihr verlautbarten oder anderweitig feststellbaren Willen des Erblassers nicht als bloßer Entwurf gefertigt sein oder sonst nur eine vorbereitende oder ähnlich unverbindliche Bedeutung haben (BayObLGZ 2000, 274/276 = FamRZ 2000, 944/945). Deshalb ist im Zweifelsfall im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu ermitteln, ob ein ernstlicher Testierwille vorgelegen hat (BayObLG NJW-RR 1989, 1092). Allerdings muss die Annahme des Testierwillens nicht in dem Sinne zwingend sein, dass eine andere Auslegung von vorneherein nicht in Betracht kommt (vgl. BayObLGZ 2000, 276).

bb) Das Landgericht hat bei seiner Feststellung, es handle sich bei den auf der Rückseite des Zettels vom 22.7.1989 enthaltenen Erklärungen um ein Testament und nicht bloß um eine vorbereitende Notiz oder einen Hinweis auf einen nach der gesetzlichen Erbfolge begünstigten Familienzweig, die für die Beurteilung dieser Frage wesentlichen Umstände berücksichtigt und erörtert.

(1) Die Vorinstanzen haben zutreffend die Formulierung "Ich habe erbberechtigte Verwandte mit Namen St. _" als auslegungsbedürftig angesehen und bedacht, dass nach dem Wortlaut die Erblasserin von einer schon bestehenden gesetzlichen Erbberechtigung ausgegangen sein könnte, die nicht erst noch testamentarisch begründet werden müsste, und ob nicht der Umstand, dass auf die Familie St. erst auf der Rückseite des Zettels vom 22.7.1989 hingewiesen werde, gegen einen entsprechenden Testierwillen spreche.

(2) Die Vorinstanzen haben aber die Erbeinsetzung der Familie St. als naheliegendere Auslegungsmöglichkeit angesehen, weil nur die Familie des Beteiligten zu 3 im Zusammenhang mit dem Begriff "Erbberechtigung" erwähnt wurde, nicht aber die Familien der Beteiligten zu 1 und 2, zu denen jedenfalls in früheren Jahren Kontakt bestanden hat. Letzteres hätte erwartet werden können, wenn die Erblasserin lediglich auf die gesetzliche Erbrechtslage hinweisen hätte wollen. Die Vorinstanzen haben auf den ernstlichen Testierwillen der Erblasserin auch deswegen geschlossen, weil die Erklärung in einem Briefumschlag enthalten war, der mit der von der Erblasserin gefertigten Aufschrift "Erbwünsche von mir _" versehen war. Daraus haben die Vorinstanzen abgeleitet, dass die Erblasserin in der einliegenden Urkunde ihre Rechtsnachfolge im Todesfall verbindlich regeln wollte. Diese Auslegung ist möglich und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

(3) Die Vorinstanzen hätten noch heranziehen können, dass die in unmittelbarem Textzusammenhang mit der Benennung der Familie St. getroffenen Anordnungen für die Pflege ihres Grabes und des Grabes ihres Mannes dafür sprechen, dass die Erblasserin den ernsthaften Willen gehabt hat, die Familie St. als Erben einzusetzen. Denn für die Frage, ob eine bestimmte Person als Erbe eingesetzt ist, ergibt sich ein wesentliches Indiz daraus, ob sie nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln, insbesondere auch für die Grabpflege sorgen soll (vgl. BayObLG FamRZ 1986, 604/605).

(4) Darüber hinaus durften sich die Vorinstanzen durch die Aussagen der Zeugen _ bestätigt sehen, nach deren Angaben die Erblasserin von der Verbindlichkeit der von ihr verfassten letztwilligen Verfügungen vom 25.10.1978 und 22.7.1989 ausgegangen ist.

c) Dagegen hat das Landgericht nicht ohne weitere Ermittlungen (§ 12 FGG, § 2358 BGB) davon ausgehen dürfen, dass die Erblasserin bei Errichtung des Testaments zugunsten der Verwandten St. testierfähig gewesen ist. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt hätte insoweit zu weiteren Ermittlungen Anlass gegeben (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1242/1243).

aa) Die Ende 1999 zur Betreuerin der Erblasserin bestellte Zeugin hat ausgesagt, im August oder September 2000 mit der Erblasserin Gespräche über deren Erbfolge geführt zu haben, bei denen die Erblasserin sehr misstrauisch gewesen sei und auch Wahnvorstellungen und Ängste gehabt habe. Diese Äußerung und die dem Landgericht bekannte Tatsache, dass für die Erblasserin Ende 1999 Betreuung eingerichtet worden ist, hätte das Landgericht zu weiteren Ermittlungsschritten veranlassen müssen (Befragung der Zeugin zum Verhalten und zum geistig-seelischen Zustand der Erblasserin sowie Beiziehung der Betreuungsakten zur Auswertung der dort erstellten Sachverständigengutachten), um abschätzen zu können, ob weitere Ermittlungen (psychiatrisches Sachverständigengutachten) notwendig sind.

Nach den Beobachtungen der Zeugin im Jahr 2000 und den dem Betreuungsverfahren zugrunde liegenden Erkenntnissen aus dem Jahr 1999 wären weitere Ermittlungsschritte zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin nur dann entbehrlich gewesen, wenn feststünde, dass die Erblasserin das auf der Rückseite des Zettels vom 22.7.1989 errichtete Testament zugunsten der Familie St. vor diesen Zeiträumen zu einem Zeitpunkt errichtet hätte, in dem noch keine Anzeichen für eine mögliche Testierunfähigkeit gegeben waren. Das ist aber nicht der Fall. Das Testament zugunsten der Familie St. enthält keine Datumsangabe, was zwar die Gültigkeit des Testaments zunächst nicht beeinträchtigt (§ 2247 Abs. 5 Satz 1 BGB; Palandt/Edenhofer § 2247 Rn. 17), aber sich auf die Frage der Testierfähigkeit auswirken kann. Wie sich aus dem Testament vom 25.10.1978 ergibt, hatte die Erblasserin ihre Verfügungen nachträglich abgeändert oder ihnen Zusätze hinzugefügt. Es bestehen daher Zweifel, dass die mit Orts- und Datumsangabe vom 22.7.1989 sowie mit der Unterschrift der Erblasserin abgeschlossene Verfügung am selben Tag auf der Rückseite fortgesetzt wurde. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Vermerk "bitte wenden" und die rückseitige Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt erstellt wurden. Hierfür kommt auch der Zeitraum 1999/2000 in Frage, zumal die Zeugin ausgesagt hat, die Erblasserin habe erklärt, sie wolle das von ihr errichtete Testament ändern.

bb) Lässt sich der für die Errichtung des Testaments zugunsten der Familie St. in Betracht kommende Zeitraum nicht weiter eingrenzen, kommt der gesamte Zeitraum vom 22.7.1989 bis zum Tod der Erblasserin im Jahr 2000 in Frage. Wenn für den in Betracht kommenden Errichtungszeitraum gesicherte Feststellungen zur Testierfähigkeit der Erblasserin nicht möglich sein sollten, wäre entsprechend dem Grundsatz, dass die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, die Erblasserin bei Errichtung des Testaments zugunsten der Familie St. so lange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist. Deshalb trifft die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit der Erblasserin grundsätzlich denjenigen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft; im vorliegenden Fall also die Beteiligten zu 1 und 2.

Ergäben die Ermittlungen, dass die Erblasserin zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des für die Errichtung des Testaments zugunsten der Familie St. in Betracht kommenden Zeitraums nicht mehr testierfähig war, ginge dies in entsprechender Anwendung des § 2247 Abs. 5 Satz 1 BGB zu Lasten des Beteiligten zu 3, der sich auf die Gültigkeit seiner Erbeinsetzung aufgrund des undatierten Testaments beruft (vgl. BayObLGZ 2002, 359/368 f. = NJW-RR 2003, 297/299 m.w.N.).

3. Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass. Über die Erstattung der Kosten auch des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Landgericht zu entscheiden (Keidel/ Zimmermann FGG 15. Aufl. § 13a Rn. 36). Eine Geschäftswertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde unterbleibt, weil dieses nach der auch im Verfahren über eine weitere Beschwerde geltenden Vorschrift des § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO gebührenfrei ist.

Ende der Entscheidung

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