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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 12.10.2004
Aktenzeichen: 1Z BR 71/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1748 Abs. 1
Zu den Voraussetzungen einer Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption seines Kindes durch den Stiefvater.
Gründe:

I.

Der jetzt 11 Jahre alte Beteiligte zu 1 ist das Kind der Beteiligten zu 2 und des Beteiligten zu 4. Er hat einen 1984 geborenen älteren Bruder. Die Ehe der Eltern wurde am 19.10.1998 geschieden, die elterliche Sorge für die beiden Kinder auf die Mutter übertragen. Am 28.12.1998 heiratete die Beteiligte zu 2 den Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 1 wächst in diesem Haushalt zusammen mit dem 1999 geborenen Halbbruder auf. Sein älterer Bruder lebte zunächst ebenfalls bei der Mutter, zog nach Fremdunterbringung und Heimaufenthalt jedoch zu seinem Vater. Der Beteiligte zu 1 hat zu seinem Vater seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr. Der Beteiligte zu 4 bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und leistet monatliche Unterhaltszahlungen für den Beteiligten zu 1 in Höhe von rund 10 EURO. Der Beteiligte zu 3 hat zwei 1991 und 1993 geborene Kinder aus erster Ehe, zu denen er unregelmäßig Kontakt hat.

Der Beteiligte zu 3 möchte den Beteiligten zu 1 als Kind annehmen und hat mit notarieller Urkunde vom 20.4.2000 einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Beteiligte zu 2 hat für sich und als gesetzliche Vertreterin für den Beteiligten zu 1 die Einwilligung in die Adoption erklärt. Der Beteiligte zu 4 hat die Einwilligung verweigert. Der Beteiligte zu 1, vertreten durch seine Mutter, hat beantragt, die Einwilligung des Beteiligten zu 4 in die Annahme als Kind zu ersetzen.

Das Jugendamt hat zunächst mit Bericht vom 14.9.2001 sowohl die Adoption als auch die Ersetzung der Einwilligung befürwortet, mit Schreiben vom 23.1.2002 jedoch Bedenken geäußert und sich für ein weiteres Zuwarten ausgesprochen, um die Entwicklung in der Familie zu beobachten. Im April 2003 hat sich das Jugendamt erneut für die Adoption ausgesprochen.

Das Vormundschaftsgericht hat die Beteiligte zu 5 als Verfahrenspflegerin bestellt, die sich für die Adoption ausgesprochen hat, und die Beteiligten zu 1, 2 und 3 persönlich angehört. Der Beteiligte zu 4 hat sich schriftlich geäußert. Mit Beschluss vom 26.1.2004 hat das Vormundschaftsgericht die Einwilligung des Beteiligten zu 4 in die Annahme des Kindes durch den Beteiligten zu 3 ersetzt. Das Gericht sah eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung vor allem darin, dass der leibliche Vater sich seit Jahren praktisch nicht um sein Kind gekümmert habe und auch wiederholt straffällig geworden sei, obwohl ihm hätte klar sein müssen, dass er während des Strafvollzugs sein Kind nicht zu sich nehmen könne. Das Unterbleiben der Annahme stelle einen unverhältnismäßigen Nachteil dar, da der Beteiligte zu 1 an seinem Stiefvater hänge.

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 hat das Landgericht nach persönlicher Anhörung des Beteiligten zu 4 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1.

II.

Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde statthaft. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die fristgebundene sofortige weitere Beschwerde gegeben, da die Entscheidung des Amtsgerichts der sofortigen Beschwerde unterlag (§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG). Allerdings ist die Beschwerde erst nach Ablauf der Frist von zwei Wochen (§ 29 Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG) eingelegt worden. Dem Beteiligten zu 1 ist jedoch gegen die Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 22 Abs. 2 FGG zu gewähren, da das Landgericht eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, in der die nicht fristgebundene Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel bezeichnet worden war. In einem derartigen Fall ist von fehlendem Verschulden an der Fristversäumnis auszugehen (Keidel/Sternal FGG 15. Aufl. § 22 Rn. 70 m.w.N.).

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung des leiblichen Vaters könne nicht festgestellt werden. Da diesem die elterliche Sorge nicht zustehe, kämen Pflichtverletzungen nur hinsichtlich des Unterhalts und der Umgangskontakte in Betracht. Eine Unterhaltspflichtverletzung sei von keiner Seite geltend gemacht worden. Nach eigenen Angaben führe der Vater regelmäßig im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit einen kleinen Teil seiner Erwerbsunfähigkeitsrente ab. Kümmere sich der nicht sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung nicht um sein Kind, könne das Merkmal der Gleichgültigkeit angenommen werden. Eine gröbliche Pflichtverletzung liege nur ausnahmsweise vor, wenn das Kind unter dem Desinteresse leide oder der sorgeberechtigte Elternteil der erzieherischen Mithilfe bedürfe. Straftaten ohne konkret nachteilige Folgen für das Kind reichten für sich genommen ebenfalls nicht aus, um eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung anzunehmen. Entsprechendes gelte für den Tabletten- und Alkoholmissbrauch. Bezüglich der Gleichgültigkeit fehle es bereits an einer Belehrung und Beratung gemäß § 1748 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus sei Gleichgültigkeit nur dann anzunehmen, wenn zu dem Kind über einen längeren Zeitraum hinweg kein Kontakt gepflegt werde und den Elternteil das Kind und dessen Schicksal nicht interessiere. Es sei auch fraglich, ob das Unterbleiben der Adoption einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeute. Der Beteiligte zu 1 werde auch ohne Adoption weiterhin im Familienverband leben. Allein die Tatsache, dass zwischen dem Kind und dem Stiefvater ein inniges Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei, genüge nicht, um gegen den Willen des leiblichen Vaters in dessen Vaterposition einzugreifen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Die vom Amtsgericht unterlassene notwendige persönliche Anhörung des Beteiligten zu 4 (vgl. BayObLG Report 2004, 188) hat das Landgericht nachgeholt.

b) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Annahme als Kind gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB der Einwilligung eines Elternteils auch dann bedarf, wenn diesem, wie hier, die elterliche Sorge nicht zusteht (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1348/1349). Die Einwilligung kann unter den Voraussetzungen des § 1748 BGB ersetzt werden. Der hierfür erforderliche Antrag des Kindes (§ 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB) liegt vor. Das minderjährige, noch nicht 14 Jahre alte Kind wurde insoweit von seiner allein sorgeberechtigten Mutter vertreten (vgl. § 1746 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB; BGH NJW 1980, 1746; BayObLG FamRZ 1981, 93).

c) Nach § 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Vormundschaftsgericht die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat (1. Alternative) oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist (2. Alternative), und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zum unverhältnismäßigen Nachteil gereichen würde. In beiden Fallvarianten knüpft das Gesetz an elterliches Fehlverhalten an, das ein besonders schwerwiegendes Versagen der elterlichen Verantwortung gegenüber dem Kind offenbart. Nur unter diesen engen Voraussetzungen ist der mit der Ersetzung der Einwilligung verbundene weit reichende Eingriff in das durch Artikel 6 GG geschützte Elternrecht zu rechtfertigen (vgl. Staudinger/Frank BGB [2001] § 1748 Rn. 9 f.). Die Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption erfordert deshalb eine strikte Orientierung am Erfordernis eines besonders schweren, vollständigen Versagens dieses Elternteils in seiner Verantwortung gegenüber dem Kind (vgl. BVerfG FamRZ 1988, 807; Palandt/Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1748 Rn. 1).

Im Verhältnis der zwei Tatbestandsalternativen zueinander gilt, dass ein den Tatbestand der Gleichgültigkeit erfüllendes Verhalten zugleich eine anhaltend gröbliche Pflichtverletzung sein kann, aber nicht sein muss (arg. ex § 1748 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist es das nicht, schreibt § 1748 Abs. 2 BGB die Belehrung und gegebenenfalls Beratung des Elternteils, dem Gleichgültigkeit vorgeworfen wird, durch das Jugendamt vor.

d) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass weder der Tatbestand der anhaltend gröblichen Pflichtverletzung noch derjenige gleichgültigen Verhaltens erfüllt ist.

aa) Die gröbliche Pflichtverletzung entspricht, wenn der Elternteil die elterliche Sorge innehat, im Wesentlichen dem Sorgerechtsmissbrauch bzw. der Vernachlässigung i. S. von § 1666 BGB. Steht ihm - wie hier - die elterliche Sorge nicht zu, können nur noch die verbleibenden Pflichten verletzt werden, nämlich die Unterhaltspflicht und die sich aus dem Umgangsrecht des Kindes und der Eltern ergebenden Pflichten (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1142/1143f).

In der Nichtzahlung des Kindesunterhalts über einen langen Zeitraum kann nur dann eine gröbliche Pflichtverletzung gesehen werden, wenn sie von erschwerenden Umständen begleitet wird, etwa weil das Kind infolge der Nichtleistung Not leidet (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 55; NJWE-FER 1998, 173). Solche erschwerenden Umstände sind hier nicht ersichtlich. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Beteiligte zu 4 in der Lage wäre, höhere Zahlungen zu leisten als den geringen Betrag von rund 10 EURO monatlich, der weit unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegt.

Zu Recht hat das Landgericht auch in den zum Nachteil von Dritten begangenen Straftaten, derentwegen der Beteiligte zu 4 zu mehreren kurzen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, keine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne des § 1748 Abs. 1 BGB gesehen. Eine Straftat gegenüber Dritten kann eine Pflichtwidrigkeit gegenüber dem Kind nur darstellen, wenn damit konkrete Auswirkungen auf das Kind verbunden sind (BayObLG NJW-RR 1990, 776/777; BayObLGZ 1978, 105, 109; Staudinger/Frank BGB § 1748 Rn. 20). Das ist hier nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht der Fall: Die vom Beteiligten begangenen Delikte - fahrlässige Trunkenheit im Verkehr, versuchte Gefangenenbefreiung, Verstoß gegen das Waffengesetz, Sachbeschädigung, Beleidigung, Diebstahl, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchte Nötigung - hatten keine konkreten Auswirkungen auf das Kind. Ob eine mittelbare Pflichtverletzung darin liegen kann, dass der Elternteil wegen der Strafhaft sein Kind nicht versorgen kann, kann hier dahinstehen, da dem Beteiligten ohnehin die elterliche Sorge nicht zusteht und das Kind von der sorgeberechtigten Mutter versorgt und betreut wird.

Dasselbe gilt für eine etwa fehlende Erziehungsfähigkeit des Beteiligten zu 4 oder ein Erziehungsversagen gegenüber dem älteren Sohn. Entscheidend ist, ob er seine ihm gegenüber dem Beteiligten zu 1 obliegenden Pflichten gröblich verletzt hat. Zu diesen gehört jedoch nicht die elterliche Sorge, die allein der Mutter übertragen ist. Eine Drogen-, Alkohol- oder sonstige Suchtmittelabhängigkeit eines Elternteils stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kind dar (vgl. Staudinger/Frank § 1748 Rn. 22).

Dass der Beteiligte zu 4 keinen persönlichen Umgang mit dem Kind pflegt, stellt keine ihm anzulastende gröbliche Pflichtverletzung dar, weil die persönlichen Kontakte zwischen Vater und Kind von Seiten der sorgeberechtigten Mutter - gegebenenfalls aus wohl erwogenen Gründen - eingeschränkt und weitgehend unterbunden worden sind.

bb) Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass das Tatbestandsmerkmal der Gleichgültigkeit nicht erfüllt ist. Gleichgültig verhält sich ein Elternteil, wenn er gegenüber dem Kind und seiner Entwicklung teilnahmslos ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er zu dem Kind über einen längeren Zeitraum hinweg keinen Kontakt pflegt, wenn ihn das Kind und sein Schicksal nicht interessieren oder wenn er es an einer persönlichen Zuwendung völlig fehlen lässt (vgl. BayObLGZ 2003, 232/236 m.w.N.). Gleichgültigkeit kann auch dann vorliegen, wenn die Zuwendung zum Kind keiner echten gefühlsmäßigen Bindung entspricht, sondern anders motiviert ist, z.B. durch Eifersucht, verletzten Stolz, Neid, Rachsucht, Böswilligkeit oder durch die bloße Besorgnis um das eigene Wohl (BayObLG FamRZ 1998, 55 m.w.N.). Bei der Gleichgültigkeit handelt es sich um eine subjektive Einstellung zum Kind. Das Gesetz knüpft aber, da sich die innere Einstellung nur schwer nachprüfen lässt, an das äußere Verhalten an und legt diesem Indizwirkung bei. Es genügt daher, wenn objektiv feststellbare Tatsachen nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass dem Elternteil das Kind gleichgültig ist (BayObLGZ FamRZ 1998, 55/56; Staudinger/Frank § 1748 Rn. 27).

Daraus, dass die persönlichen Kontakte zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind über Versuche der telefonischen Kontaktaufnahme nicht wesentlich hinausgingen, kann nicht auf Gleichgültigkeit des Vaters geschlossen werden. Wenn der leibliche Vater die von der sorgeberechtigten Mutter als schädlich angesehenen und von ihr erschwerten persönlichen Begegnungen mit dem Kind unterlässt, kann der fehlende Umgang mit dem Kind hier nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht als Indiz für Gleichgültigkeit angesehen werden.

Zu Recht ist das Landgericht deshalb davon ausgegangen, dass das Verhalten des Beteiligten zu 4 in der Gesamtwürdigung nicht den Schluss zulässt, dass ihm sein Kind gleichgültig ist. Mit der Adoption würde das natürliche Verwandtschaftsband zwischen Vater und Sohn rechtlich unwiderruflich zerschnitten. Gegen den Willen des Vaters ist dieser völlige Verlust der verfassungsrechtlich geschützten Vaterstellung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) nur in eindeutigen Fällen elterlichen Versagens gerechtfertigt. Deshalb muss, wenn die Ersetzung der Einwilligung auf den Tatbestand der Gleichgültigkeit gestützt werden soll, der Schluss vom äußeren Verhalten auf die innere Einstellung der Gleichgültigkeit eindeutig sein. Die festgestellten Tatsachen lassen einen solchen eindeutigen Schluss hier nicht zu.

e) Nachdem bereits weder anhaltend gröbliche Pflichtverletzung noch Gleichgültigkeit festgestellt werden kann, kann dahinstehen, ob das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Eine Ersetzung der Einwilligung allein aufgrund des unverhältnismäßigen Nachteils für das Kind sieht das Gesetz nach § 1748 Abs. 4 BGB nur in den Fällen vor, in denen die Einwilligung eines nichtehelichen Vaters ersetzt werden soll, der die elterliche Sorge nicht innehat und nie innegehabt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; der Beteiligte zu 1 ist das eheliche Kind des Beteiligten zu 4.

Im Übrigen wächst das Kind auch ohne Adoption weiterhin in dem Familienverband mit seiner Mutter, dem Stiefvater und dem jüngeren Halbbruder auf. Seine Einbindung in diese Familie ist auch rechtlich gesichert durch das verwandtschaftliche Band zur allein sorgeberechtigten Mutter. Im Falle eines von den Beteiligten problematisierten vorzeitigen Versterbens der Mutter kann das Familiengericht eine Verbleibensanordnung nach § 1682 Satz 1 BGB treffen.

3. Die Entscheidungen über die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beruhen auf § 14 FGG i.V.m. §§ 114, 115, 119 Abs. 1, § 121 Abs. 2, § 127 Abs. 1 ZPO.

4. Der Geschäftswert ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 30 Abs. 3 Satz 2 KostO). Die Anordnung der Kostenerstattung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG; danach sind zwingend dem unterlegenen Rechtsmittelführer die außergerichtlichen Kosten des im entgegengesetzten Sinn Beteiligten aufzuerlegen.



Ende der Entscheidung

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