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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 15.09.2000
Aktenzeichen: 1Z BR 75/00
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 164 | |
BGB § 1960 | |
FGG § 20 Abs. 1 |
BayObLG Beschluß
LG München II - 6 T 717/00; AG Ebersberg VI 414/99
15.09.00
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Richter Kenklies, Seifried und Zwirlein
am 15. September 2000
in der Nachlaßsache
beschlossen:
Tenor:
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 24. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 5000,-- festgesetzt.
Gründe:
I.
Die in der Nacht vom 31.5.1999 auf den 1.6.1999 im Alter von 50 Jahren verstorbene Erblasserin war in zweiter Ehe mit dem Beteiligten zu 1 verheiratet. Sie hatte keine Kinder.
Am 21.5.1993 schloß sie mit dem Beteiligten zu 1 einen notariellen Erbvertrag, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzten.
Am 29.7.1996 erteilte die Erblasserin dem Beteiligten zu 1 eine Generalvollmacht zur uneingeschränkten Vertretung in allen "persönlichen und Vermögensangelegenheiten" unter Befreiung von der Regelung des § 181 BGB und mit Fortgeltung über den Tod hinaus. Vermöge dieser Vollmacht übertrug der Beteiligte zu 1 am 18.6.1999 zu notarieller Urkunde einen der Erblasserin gehörenden 1/4-Anteil an einer Eigentumswohnung im Wert von DM 70000,-- an sich.
Mit notarieller Urkunde vom 9.7.1999 erklärte der Beteiligte zu 1 die Erbschaftsausschlagung aus jedem Berufungsgrund. In der Folgezeit schlugen alle als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Geschwister bzw. Halbgeschwister der Erblasserin die Erbschaft aus.
Mit Beschluß vom 20.12.1999 ordnete das Nachlaßgericht für die unbekannten Erben der Erblasserin Nachlaßpflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses an. Zum Nachlaßpfleger bestellte es den Beteiligten zu 2. Dieser widerrief am 15.1.2000 die Generalvollmacht des Beteiligten zu 1. Die Herausgabe der Vollmachtsurkunde erfolgte aufgrund einer vom Beteiligten zu 2 erwirkten einstweiligen Verfügung.
Gegen den Beschluß des Nachlaßgerichts vom 20.12.1999 legte der Beteiligte zu 1 Beschwerde ein. Er macht geltend, er sei als Inhaber der nach dem Tod der Erblasserin fortgeltenden Generalvollmacht beschwerdebefugt. Für die Anordnung der Nachlaßpflegschaft bestehe kein Bedürfnis, da er die Verwaltung des Nachlasses aufgrund der Generalvollmacht wahrnehmen könne.
Mit Beschluß vom 24.3.2000 verwarf das Landgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 1 als unzulässig. Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 1 weitere Beschwerde ein.
II.
Die nicht fristgebundene und formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig (§ 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO); die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1 ergibt sich aus der Verwerfung seiner Erstbeschwerde (§ 29 Abs. 4, § 20 Abs. 1 FGG; BayObLG NJW-RR 1994, 831; Bassenge/ Herbst FGG 8. Aufl. § 27 Rn. 7). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Beteiligte zu 1 sei nicht beschwerdebefugt, weil er durch die Anordnung der Nachlaßpflegschaft nicht in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Er sei vielmehr nicht betroffener Dritter im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG, da er nach der Erbausschlagung weder Erbe noch Erbprätendent sei. Als bevollmächtigter Vertreter habe er keine dem Testamentsvollstrecker vergleichbare Stellung. Nur letzterer sei zur Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlaßpflegschaft befugt. Der Testamentsvollstrecker habe die Stellung eines vom Erblasser eingesetzten Treuhänders und übe das ihm zugewiesene Amt aus eigenem Recht selbständig aus. Er sei weder Vertreter oder Beauftragter des Erblassers noch der Erben und könne auch nicht von letzteren aus dem Amt entlassen werden. Im Gegensatz hierzu sei der Generalbevollmächtigte lediglich Vertreter der Erblasserin bzw. nach deren Tod Vertreter der unbekannten Erben gemäß § 1922 BGB; seine Vollmacht könne jederzeit widerrufen werden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts enthält keinen Rechtsfehler. Es hat zutreffend festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 nicht berechtigt ist, sich mit der Beschwerde gegen die im Beschluß des Nachlaßgerichts vom 20.12.1999 vorgenommene Anordnung der Nachlaßpflegschaft und Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Nachlaßpfleger zu wenden.
a) Gemäß § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die angefochtene Verfügung beeinträchtigt ist. Es genügt nicht, dass die Verfügung auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers von Einfluß ist und er insofern ein Interesse an ihrer Änderung hat; vielmehr ist stets erforderlich, dass eine unmittelbare Beeinträchtigung eines ihm zustehenden subjektiven Rechts vorliegt (BayObLGZ 1998, 82/84; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 20 Rn. 12; Jansen FGG 2. Aufl. § 20 Rn. 4).
b) Zutreffend hat das Ländgericht angenommen, dass durch die Anordnung der Nachlaßpflegschaft und die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Nachlaßpfleger (§ 1960 BGB) nicht in die Rechtsstellung des Beteiligten zu 1 eingegriffen worden ist. Nachdem dieser die Erbschaft aus jedem Rechtsgrund ausgeschlagen hat (§ 1953 Abs. 1 BGB), ist er weder als Erbe noch als Erbprätendent betroffen.
c) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch angenommen, dass die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 nicht aus der ihm von der Erblasserin über den Tod hinaus erteilten Generalvollmacht hergeleitet werden kann. Nach herrschender Meinung, die der Senat teilt, ist die Vertretungsmacht kein subjektives Recht des Bevollmächtigten (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. Einf. v. § 164 Rn. 5; Staudinger/Schilken BGB 13. Bearb. Vorbem. zu §§ 164 f. Rn. 16; MünchKomm/Schramm BGB 3. Aufl. § 164 Rn. 66; Soergel/Leptien BGB 13. Aufl. vor § 164 Rn. 15; a.A, BGB-RGRK/Steffen 12. Aufl. § 167 Rn. 1; Larenz AT § 31 II; Enneccerus/Nipperdey § 184 I).
d) Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass dem bevollmächtigten Vertreter eine dem Amt des Testamentsvollstreckers vergleichbare Stellung nicht zukommt. Der Testamentsvollstrecker übt das ihm zugewiesene Amt aus eigenem Recht gemäß dem letzten Willen des Erblassers und dem Gesetz selbständig aus; er ist weder Vertreter des Erblassers noch der Erben (Palandt/Edenhofer Einf. v. § 2197 Rn. 2). Im Hinblick auf die Kostenbelastung des Nachlasses ist er berechtigt, gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft Beschwerde einzulegen (KG OLGZ 1973, 106/107). Dagegen kann der bevollmächtigte Vertreter nur aus fremdem Recht tätig werden, und zwar dem der Erben nach Tod des Vollmachtgebers. Demgemäß haben gegen die Anordnung der Nachlaßpflegschaft und die Bestellung des Nachlaßpflegers nur die Erben, Erbprätendenten, in eingeschränktem Maße der Testamentsvollstrecker, nicht aber Ersatzerben oder ein Dritter wie hier der Beteiligte zu 1 ein Beschwerderecht (vgl. Staudinger/Marotzke BGB Neubearb. 2000 § 1960 Rn. 30 m.w.N.).
e) Soweit der Beteiligte zu 1 im Rahmen der weiteren Beschwerde vorbringt, seine Rechtsstellung sei durch Maßnahmen des Nachlaßpflegers beeinträchtigt, handelt es sich um einen Verfahrensgegenstand, der im Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluß des Nachlaßgerichts vom 20.12.1999 nicht angefallen ist.
3. Eine Entscheidung im Kostenpunkt ist nicht veranlaßt. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde bestimmt sich nach § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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