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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 10.07.2000
Aktenzeichen: 1Z BR 79/00
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 34
Für ein berechtigtes Interesse, Nachlaßakten einzusehen, muß der Antragsteller glaubhaft machen, daß er als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, als Pflichtteilsberechtigter oder als Vermächtnisnehmer in Betracht kommt
BayObLG Beschluß

LG München I - 16 T 955/00; AG München 69 VI 13982/95

1Z BR 79/00

Verkündet am 10.07.2000

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Gummer sowie der Richter Seifried und Zwirlein am 10. Juli 2000 in der Nachlaßsache wegen Akteneinsicht,

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 28.3.2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 5000,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Erblasserin ist 1995 verstorben. Es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Das Amtsgericht München hat am 15.7.1997 und 21.7.1999 Teilerbscheine erteilt.

Der Beteiligte hat bei dem Amtsgericht München Einsicht in die Nachlaßakten beantragt und vorgetragen, mit der Erblasserin verwandt und erbberechtigt zu sein.

Mit Beschluß des Amtsgerichts München vom 30.12.1999 wurde der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Beteiligte sei mit der Erblasserin nicht verwandt. Vielmehr habe ein Onkel der Erblasserin der Mutter des Beteiligten seinen Namen erteilt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten hat das Landgericht München I mit Beschluß vom 28.3.2000 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 FGG könne im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Einsicht in die Gerichtsakten jedem insoweit gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Ein solches Interesse des Beteiligten sei jedoch nicht erkennbar. Der Beteiligte gehöre nicht zu den Verwandten und damit auch nicht zu den gesetzlichen Erben der Erblasserin. Der Beteiligte könne das von ihm behauptete Erbrecht nicht über seine Mutter herleiten.

2. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

a) Die Gewährung von Akteneinsicht setzt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 FGG ein berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus. Ein solches liegt nach allgemeiner Ansicht vor, wenn der Antragsteller ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse glaubhaft macht, das auch tatsächlicher Art sein kann und nicht auf bereits vorhandenen Rechten beruhen muß. Für die Einsicht in Nachlaßakten ist ein berechtigtes Interesse regelmäßig dann gegeben, wenn der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, daß er als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, als Pflichtteilsberechtigter oder als Vermächtnisnehmer in Betracht kommt (BayObLG Z 1995, 1/4).

b) Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht bei der Prüfung des berechtigten Interesses des Beteiligten zutreffend ausgegangen. Der Beteiligte ist nicht als Verwandter zur Erbfolge berufen (§§ 1924 bis 1930 BGB).

Der 1964 verstorbene L. war nach Aktenlage allerdings nicht mit der Mutter des Beteiligten, sondern mit deren Mutter verheiratet. Bei der Mutter des Beteiligten handelt es sich um die im Beschluß des Landgerichts erwähnte von der Ehefrau des L. in die Ehe gebrachte nichteheliche Tochter, der L. den Namen erteilt hat, wovon auch das Amtsgericht im Beschluß vom 30.12.1999 zutreffend ausging. Trotz dieses Redaktionsversehens hat das Landgericht zutreffend festgestellt, daß der Beteiligte mit der Erblasserin nicht verwandt ist.

Anhaltspunkte für ein Erbrecht aus sonstigem Grunde bestehen nicht. Das vom Beteiligten pauschal geltend gemachte Interesse an einer Aufklärung der erbrechtlichen Hintergründe erfüllt die an ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 34 FGG zu stellenden Anforderungen nicht.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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