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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: 1Z BR 79/04
Rechtsgebiete: PStG, PStV, BGB, BGB


Vorschriften:

PStG § 21
PStG § 29
PStG § 45
PStG § 49
PStG § 60
PStV § 25
BGB § 1592 Nr. 2
BGB § 1594 Abs. 1
Liegt eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vor, kann der Anerkennende als Vater im Geburtenbuch eingetragen werden, auch wenn seine Identität aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles (hier: äthiopischer Asylbewerber) nicht durch eine Personenstandsurkunde oder andere öffentliche Urkunden nachgewiesen ist, insbesondere sein Name nicht feststeht. Dass die Identität des Einzutragenden nicht nachgewiesen ist, ist bei der Eintragung durch einen klarstellenden Zusatz kenntlich zu machen.
Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2 hat am 19.8.2000 einen Knaben zur Welt gebracht. Der Beteiligte zu 1 hat die Vaterschaft anerkannt, die Beteiligte zu 2 hat der Anerkennung zugestimmt. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind nach eigenen Angaben äthiopische Staatsangehörige. Sie sind als Asylbewerber ohne Personalpapiere nach Deutschland eingereist. Sie haben die Geburt des Kindes am 28.8.2000 beim Standesamt angezeigt und dabei ihre Personalien entsprechend der ihnen von der Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung angegeben; Geburtsurkunden oder Ausweispapiere konnten sie nicht vorlegen.

Mit Bescheid vom 5.9.2002 lehnte das Standesamt wegen fehlender Dokumente, insbesondere der Geburtsurkunden der Eltern, die Geburtsbeurkundung des Kindes ab. Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten daraufhin, den Standesbeamten anzuweisen, die Geburt ihres Kindes zu beurkunden. Sie wiesen darauf hin, dass es ihnen trotz ihrer Bemühungen nicht gelungen sei, von den äthiopischen Behörden Geburtsurkunden zu erhalten.

Mit Beschluss vom 17.9.2003 wies das Amtsgericht den Standesbeamten an, die Geburt des Kindes in der Weise zu beurkunden, dass als Mutter "... unter dem Namen H. T." einzutragen sei, um nicht den Anschein zu erwecken, die Identität der Mutter stehe fest. Im Übrigen wies das Amtsgericht den Antrag auf Anweisung zur Geburtsbeurkundung zurück; insbesondere könne der Beteiligte zu 1 nicht als Vater eingetragen werden, da seine Identität mangels beweiskräftiger öffentlicher Urkunden nicht feststehe.

Gegen diesen Beschluss legte die Standesamtsaufsicht, die Beteiligte zu 3, sofortige Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben, soweit die Geburtsbeurkundung angeordnet worden ist.

Am 4.5.2004 legte die Beteiligte zu 2 eine auf ihre angegebenen Personalien lautende Geburtsurkunde mit entsprechender Übersetzung vor. Der Standesbeamte trug daraufhin das Kind mit dem vom Namen der Mutter abgeleiteten Familiennamen T. ein; eine Eintragung des Beteiligten zu 1 erfolgte nicht. In gleicher Weise nahm der Standesbeamte auch den Geburtseintrag für den am 28.11.2003 geborenen zweiten Sohn der Beteiligten zu 1 und 2 vor.

Die Beteiligte zu 3 nahm daraufhin die sofortige Beschwerde zurück, soweit die Beurkundung des Vor- und Familiennamens der Mutter und des daraus abgeleiteten Familiennamens des Kindes betroffen war und beantragte, über die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Vater in das Geburtenbuch zu entscheiden. Mit Beschluss vom 23.7.2004 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 zurück. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 3 mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie eine Bestätigung der landgerichtlichen Entscheidung anstrebt.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG). Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts, soweit diese noch Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist.

2. Das Landgericht hat ausgeführt, der Beteiligte zu 1 könne weder in den Grundeintrag noch im Rahmen eines Randvermerks in das Geburtenbuch als Vater eingetragen werden, weil mangels Personenstandsurkunden oder Reisepasses seine Identität nicht feststehe. Der dem Beteiligten zu 1 erteilten Aufenthaltsgestattung komme hinsichtlich der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Personalien keine Beweiskraft zu.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 45 Abs. 1, § 49 Abs. 2, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht stand.

a) Das Landgericht hat zutreffend seine internationale Zuständigkeit zur Entscheidung des vorliegenden Falles angenommen. Sie ist schon deshalb gegeben, weil eine Eintragung im deutschen Geburtenbuch beantragt ist; die internationale Zuständigkeit folgt aus der örtlichen Zuständigkeit (vgl. § 50 Abs. 1 PStG; BayObLGZ 1995, 238/240). Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich die Anwendung des deutschen Verfahrensrechts (lex fori, vgl. BGH NJW 1993, 130; BayObLGZ aaO). Nach deutschem Personenstandsrecht ist somit die Frage zu beurteilen, ob die vom Beteiligten zu 1 beantragte Eintragung im deutschen Geburtenbuch vorzunehmen ist.

b) Gegenstand des Verfahrens ist der vom Beteiligten zu 1 gemäß § 45 Abs. 1 PStG gestellte Antrag, als Vater des Kindes im Geburtenbuch eingetragen zu werden (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG). Nachdem am 4.5.2004 die Geburt des Kindes aufgrund der nunmehr belegten Personalien der Mutter beurkundet worden und der Eintrag abgeschlossen ist, kann dieses Ziel nur noch im Wege der Beischreibung eines Randvermerks erreicht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 PStV). In diesem Sinne ist der Antrag auszulegen; dies entspricht dem Grundsatz, dass der Erklärende das nach der erkennbaren Interessenlage erstrebte Ergebnis erreichen will (vgl. BGH StAZ 1994, 42/43; Keidel/Zimmermann FGG 15. Aufl. § 11 Rn. 35 m.w.N.).

c) Zutreffend haben die Vorinstanzen angenommen, dass der Beteiligte zu 1 die Vaterschaft wirksam anerkannt hat und deshalb nach § 1592 Nr. 2 BGB Vater des Kindes ist.

aa) Die Prüfung, ob die Vaterschaftsanerkennung wirksam erklärt ist, liegt im Verantwortungsbereich des das Geburtenbuch führenden Standesbeamten. Die Vorinstanzen sind dabei zutreffend (stillschweigend) davon ausgegangen, dass er deutsches Recht zugrunde zu legen hat. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, im vorliegenden Fall dem deutschen Recht, weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der allein sorgeberechtigten Mutter in Bayern hat.

bb) Die Voraussetzungen der §§ 1592 ff. BGB liegen vor: Der Beteiligte zu 1 hat die Anerkennungserklärung in der nach § 1597 Abs. 1 BGB erforderlichen Form abgegeben, nämlich gegenüber dem hierzu ermächtigten Urkundsbeamten des Jugendamts (§ 59 Abs. 1 SGB VIII). Diesem Formerfordernis entspricht auch die Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 2 gemäß § 1595 Abs. 1 BGB. Zutreffend sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, dass das äthiopische Heimatrecht des Kindes keine weitergehenden Zustimmungserfordernisse vorsieht (Art. 23 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 EGBGB, Art. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes v. 22.7.1930, Art. 751 Abs. 1 des äthiopischen Bürgerlichen Gesetzbuches vom 5.5.1960, zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht).

d) Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung der Vorinstanzen und der Rechtsbeschwerdeführerin, die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Vater des Kindes im Geburtenbuch habe wegen der fehlenden Identitätsnachweise zu unterbleiben, obwohl das Abstammungsverhältnis als solches nicht zweifelhaft ist.

aa) Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG sind Vor- und Familiennamen der Eltern in das Geburtenbuch einzutragen; auf diese "näheren Angaben" zur Geburt erstreckt sich auch die Beweiskraft des Geburtenbuches nach § 60 Abs. 1 Satz 1 PStG (Hepting/Gaaz PStG § 60 Bearbeitungsstand 1972 Rn. 7). Dementsprechend ist der Standesbeamte nach § 25 Satz 1 Nr. 2 PStV gehalten, im Falle eines Vaterschaftsanerkenntnisses die Vorlage einer Geburtsurkunde des Vaters zu verlangen. Er kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn das zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Damit soll gewährleistet werden, dass sich der Standesbeamte vor der Eintragung in das Geburtenbuch Gewissheit über die von den Beteiligten gemachten Angaben verschaffen kann. Wenn die Beschaffung der erforderlichen Urkunden erhebliche Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohe Kosten bereitet, kann sich der Standesbeamte mit der Vorlage anderer beweiskräftiger Bescheinigungen begnügen oder sich auf andere Weise Gewissheit von der Richtigkeit der gemachten Angaben verschaffen (§ 5 Abs. 3 PStG; vgl. auch § 258 Abs. 1c, Abs. 3 DA).

Diese Regelungen gehen davon aus, dass die Beibringung der zur Überzeugungsbildung notwendigen Unterlagen den Beteiligten möglich und im Regelfall zumutbar ist.

Der Beteiligte zu 1 hat erklärt, trotz seiner im Einzelnen dargelegten Bemühungen eine Geburtsurkunde aus seiner äthiopischen Heimat nicht beibringen zu können. Nach den Feststellungen des Standesbeamten ist es zwar grundsätzlich möglich, Personenstandsurkunden aus Äthiopien zu erhalten; im Einzelfall können jedoch Schwierigkeiten auftreten, wenn von dem Betroffenen nicht die von den äthiopischen Behörden geforderten Zeugen für den zu beurkundenden Vorgang benannt werden können, etwa, weil er Äthiopien bereits vor Jahren verlassen hat und keine Kontakte mehr unterhält. Hier muss deshalb davon ausgegangen werden, dass mit der Beibringung einer Geburtsurkunde des Beteiligten zu 1 in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

bb) Die Angabe der Personalien im Vaterschaftsanerkenntnis genügt zum Nachweis der Identität des Anerkennenden nicht: Bei dieser Erklärung handelt es sich zwar um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO, deren Beweiskraft auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten ist. Allerdings beschränkt sich die Wirkung auf die formelle Beweiskraft, nämlich dass die Erklärungen vollständig und richtig nach Inhalt und Begleitumständen (Zeit, Ort) wiedergegeben sind. Ob die Erklärung inhaltlich richtig ist, etwa bezüglich des Namens und der Identität des Erklärenden, unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO (vgl. Thomas/Putzo/Reichold ZPO 25. Aufl. § 415 Rn. 5). Die Beweiswirkung des Vaterschaftsanerkenntnisses als öffentlicher Urkunde entlässt daher nicht den Standesbeamten aus der Verantwortung für die Richtigkeit des Geburtenbucheintrages (vgl. Hepting/Gaaz § 29 Bearbeitungsstand 1995 Rn. 220).

cc) § 20 PStG verpflichtet den Standesbeamten zur Nachprüfung, wenn er an der Richtigkeit von Angaben zweifelt. Derartige Zweifel können sich nicht nur auf Tatsachen im Zusammenhang mit der Geburt beziehen, sondern auch auf die Umstände, die in rechtlicher Hinsicht für die Beurkundung bedeutsam sind, etwa, ob die Namen der Eltern richtig sind (Hepting/Gaaz § 20 Bearbeitungsstand 2001 Rn. 4, 8). Insoweit ist er befugt, über die bloße Geburtsanzeige hinausgehende Auskünfte der Beteiligten zu verlangen oder durch Rückfrage bei anderen Behörden - etwa der Ausländerbehörde - die fehlenden Angaben zu beschaffen (Hepting/Gaaz § 20 Rn. 11). Ein von der Ausländerbehörde ausgestellter Ausweisersatz, der lediglich auf den eigenen Angaben des Inhabers vor der Ausländerbehörde beruht, entfaltet allerdings keine Beweiskraft für den Namen, den Geburtsort und die Staatsangehörigkeit seines Inhabers, da er die inhaltliche Richtigkeit dieser Angaben gerade nicht bezeugt.

dd) Weitere praktisch realisierbare Möglichkeiten, einen sicheren Nachweis für die Identität des Beteiligten zu 1 zu erlangen, sind hier nicht ersichtlich. Für einen derartigen Fall enthält das Personenstandsgesetz keine ausdrückliche Regelung. Diese Problematik stellt sich insbesondere in den Fällen, in denen der Betroffene trotz seines Bemühens beweiskräftige Urkunden aus seinem Heimatstaat nicht erhalten kann. Dem Standesbeamten stellen sich dann die Alternativen, entweder den Eintrag des Vaters im Geburtenbuch womöglich auf unbegrenzte Zeit zurückzustellen oder ihn unter den bekannten, aber nicht belegten Personalien einzutragen. Wählt er die erste Alternative, bleibt der Geburtseintrag lückenhaft, wählt er die zweite, erstreckt sich die Beweiskraft des Geburtenbuches auf Angaben, die nicht gesichert sind.

ee) Nach Auffassung des Senats ist im vorliegenden Fall das Spannungsverhältnis zwischen dem Bedürfnis nach Vollständigkeit des Geburtseintrags und dem Erfordernis der Richtigkeit der Eintragungen dadurch zu lösen, dass die Eintragung des Beteiligten zu 1, dessen Vaterschaft durch das wirksame Anerkenntnis feststeht, unter den von ihm verwendeten Personalien vorgenommen und mit einem klarstellenden Zusatz versehen wird, dass deren Richtigkeit nicht überprüft ist. Über die Abstammung des Kindes muss auch dann ein urkundlicher Nachweis geführt werden können, wenn weitere Angaben, die gemäß § 21 Abs. 1 PStG in den Geburtseintrag aufzunehmen sind, auf absehbare Zeit nicht sicher festgestellt werden können. Die Zurückstellung von Eintragungen kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn einer Klärung ein vorübergehendes und voraussichtlich alsbald behebbares Hindernis entgegensteht; andernfalls ist die Eintragung vorzunehmen und gegebenenfalls später zu berichtigen (vgl. Hepting/Gaaz § 20 Rn. 15).

Allerdings ist darauf zu achten, dass die Beweiskraft der Personenstandsbücher (§ 60 Abs. 1 PStG) nicht auf Angaben erstreckt wird, die im Einzelfall nicht nachgewiesen sind. Der Umstand, dass die Personalien des Vaters vor der Eintragung nicht überprüft werden konnten, kann jedoch durch einen erläuternden Zusatz wie "nach eigenen Angaben", "Eigenbezeichnung" oder "konnten nicht festgestellt werden" kenntlich gemacht werden. Eine Eintragung, die ihrem Inhalt nach erkennen lässt, dass sie lückenhaft oder ungesichert ist, hat keine über ihren Wortlaut hinausgehende Beweiskraft (vgl. Hepting/Gaaz § 60 Rn. 27).

Das Oberlandesgerichts Hamm (FGPrax 2004, 233) hat im Fall ungeklärter Personalien der Mutter entschieden, dass die aus der Geburtsanzeige ersichtlichen Vor- und Familiennamen der Mutter und der Vorname des Kindes mit dem Zusatz in den Geburtenbucheintrag übernommen werden, dass der Vor- und Familienname der Mutter und des Kindes sowie die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter nicht festgestellt werden konnten. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Hinsichtlich der Eintragung des Vaters, dessen Vaterschaft aufgrund eines wirksamen Anerkenntnisses feststeht, kann nichts anderes gelten. Im Geburtenbuch ist nicht nur die Abstammung des Kinds von der Mutter, sondern auch die Abstammung vom Vater zu verlautbaren, soweit diese in rechtlicher Hinsicht feststeht.

ff) Anders liegt der Fall dann, wenn bereits nicht feststeht, dass derjenige, der als Vater des Kindes eingetragen werden will, auch tatsächlich diesen Status besitzt. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Vaterschaft sich aus der angeblichen Ehe mit der Mutter des Kindes ergibt, für die Eheschließung jedoch keine beweiskräftigen Unterlagen vorliegen. Diese Fallgestaltung lag der Entscheidung des Senats vom 8.12.2003 (FamRZ 2004, 1394) zugrunde. Eine Aufnahme des Vaters in den Geburtseintrag kann nicht erfolgen, solange Zweifel bezüglich seiner Rechtsstellung als Vater des Kindes nicht ausgeräumt sind (so auch OLG Hamm aaO S. 234). In den Fällen, in denen die Eheschließung nicht nachgewiesen werden kann, bleibt dem Betroffenen die Möglichkeit, die Vaterschaft anzuerkennen, um dann aufgrund des Anerkenntnisses als Vater eingetragen zu werden. Soweit die Gründe der Entscheidung vom 8.12.2003 dahin verstanden werden könnten, dass nicht behebbare Zweifel lediglich hinsichtlich der Personalien eines Elternteils eine dauerhafte Zurückstellung der Eintragung im Geburtenbuch rechtfertigen, hält der Senat daran nicht fest.

Im vorliegenden Fall wäre deshalb der Beteiligte zu 1 als Vater nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG in den Geburtseintrag aufzunehmen gewesen, da sein Vaterschaftsanerkenntnis zum Zeitpunkt der Eintragung der Geburt bereits vorlag. Der Eintrag ist deshalb entsprechend zu berichtigen (§ 47 PStG). Bei der Beischreibung des Randvermerks sind die in der Geburtsanzeige angegebenen, der Aufenthaltsgestattung entsprechenden Personalien zugrunde zu legen; der Umstand, dass sie nicht nachgewiesen sind, ist durch einen Zusatz kenntlich zu machen. Die Formulierung dieses Zusatzes im Einzelfall bleibt dem Standesbeamten vorbehalten.

4. Eine Entscheidung im Kostenpunkt ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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