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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.04.2001
Aktenzeichen: 1Z BR 8/01 (1)
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 22 Abs. 2
Klärt die Geschäftsstelle im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Rechtsunkundigen unvollständig über ein Rechtsmittel auf, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Gummer sowie der Richter Rojahn und Zwirlein

am 9. April 2001

in der Nachlaßsache

pp.

beschossen:

Tenor:

Der Beteiligten zu 5 wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 8. Januar 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.

I.

Mit Beschluß vom 8.1.2001, der Beteiligten zu 5 zugestellt am 16.1.2001, entließ das Landgericht München II die Beteiligte zu 5 aus ihrem Amt als Testamentsvollstreckerin. Am 23.1.2001 ging ein als Einspruch bezeichnetes, von ihr persönlich unterzeichnetes Schreiben der Beteiligten zu 5 vom 17.1.2001 beim Landgericht München II ein. Durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 5.2.2001 wurde die Beteiligte zu 5 auf die Formungültigkeit der Rechtsmitteleinlegung, die einzuhaltende Frist und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hingewiesen. Mit Schreiben ihrer nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vom 20.2.2001 legte die Beteiligte zu 5 sofortige weitere Beschwerde ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig und begründet. Die Beteiligte zu 5 hat die Rechtsmittelfrist unverschuldet versäumt und das Rechtsmittel rechtzeitig nachgeholt (§ 22 Abs. 2, § 29 Abs. 4 FGG).

1. Gegen den Beschluß des Landgerichts ist die sofortige weitere Beschwerde statthaft (§ 81 Abs. 2, § 29 Abs. 2 FGG). Die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 22 Abs. 1, § 29 Abs. 4 FGG) ist für die Beteiligte zu 5 am 30.1.2001 abgelaufen (§ 17 FGG, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Sie wurde durch die am 23.1.2001 eingegangene Rechtsmittelschrift nicht gewahrt, weil diese nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet war (§ 29 Abs. 1 Satz 1 FGG).

2. Nach § 22 Abs. 2 FGG ist einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligte zu 5 macht geltend, auf telefonische Anfrage bei der Geschäftsstelle des Landgerichts die Auskunft erhalten zu haben, Einspruch könne sie immer einlegen, ohne zugleich auf die zu beachtenden Formerfordernisse hingewiesen worden zu sein. Dieses Vorbringen ist durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht und durch die vom Senat erholte Stellungnahme des Geschäftsstellenpersonals, das sich an das Gespräch nicht erinnern kann, nicht widerlegt.

Rechtsunkenntnis entschuldigt die Fristversäumnis jedenfalls dann, wenn einem rechtsunkundigen Beschwerdeführer von einer Stelle, deren Auskunft er für maßgeblich halten durfte, eine falsche oder unvollständige Rechtsmittelauskunft erteilt wurde (vgl. BayObLG WE 1996, 358 LS; MDR 1984, 1035; Jansen FGG 2. Aufl. § 22 Rn. 23; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 22 Rn. 23). Die Beteiligte zu 5 durfte aufgrund der erhaltenen Auskunft ohne Verschulden davon ausgehen, daß die Rechtsmittelschrift keinem besonderen Formerfordernis unterliegt. Nach Aufklärung hat sie rechtzeitig die Wiedereinsetzung beantragt und erneut, diesmal formgerecht, sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher stattzugeben.

Ende der Entscheidung

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