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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 23.11.1999
Aktenzeichen: 1Z BR 89/99
Rechtsgebiete: PStG, BGB, FGG
Vorschriften:
PStG § 45 Abs. 2 | |
BGB § 1767 Abs. 2 | |
BGB § 1757 Abs. 1 | |
BGB § 1757 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 1355 Abs. 4 Satz 1 | |
BGB § 1355 | |
FGG § 28 Abs. 2 |
BayObLG
Beschluß
23.11.1999
1Z BR 89/99 LG Nürnberg-Fürth 13 T 10699/98 AG Nürnberg UR III 245/98
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Gummer sowie der Richter Dr. Kahl und Kenklies am 23. November 1999 in der Personenstandssache beschlossen:
Tenor:
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. März 1999 und des Amtsgerichts Nürnberg vom 28. Oktober 1998 aufgehoben.
II. Der Standesbeamte des Standesamts Röthenbach a.d. Pegnitz wird angewiesen, den Eintrag des Familiennamens der Beteiligten zu 1 im Familienbuch dahin zu berichtigen, daß der Familienname der Ehefrau weiterhin "T.-W." lautet.
Gründe:
I.
Die 1964 geborene Beteiligte zu 1 heiratete 1991 W., dessen Geburtsname zum Ehenamen bestimmt wurde. Zugleich stellte die Beteiligte zu 1 dem Ehenamen ihren Geburtsnamen T. voran. Ihre Mutter heiratete 1981 B. Die Beteiligte zu 1 lebte vom 15. bis zum 23. Lebensjahr bei ihrer Mutter und dem Stiefvater. Gemäß notarieller Urkunde vom 30. 6. 1997 beantragten die Beteiligte zu 1 und ihr Stiefvater, ihre Annahme als eheliches Kind auszusprechen. In der Urkunde heißt es: "Eine Namensänderung wird nicht beantragt."
Am 19. 11. 1997 beschloß das Vormundschaftsgericht die beantragte Adoption und legte fest, daß die Beteiligte zu 1 nunmehr den Geburtsnamen B. führt.
Am 7. 1. 1998 trug der Standesbeamte im Familienbuch der Beteiligten zu 1 und ihres Ehemanns in Spalte 10 folgenden Vermerk ein:
Die Ehefrau ist vom Ehemann der Mutter B. als Kind angenommen worden; der Geburtsname der Frau lautet jetzt B. Der Familienname der Ehefrau lautet jetzt B.-W.
Die Beteiligte zu 1 hat beim Standesamt beantragt, den eingetragenen Familiennamen zu berichtigen; sie möchte weiterhin den Familiennamen T.-W. führen. Dies habe sie in der notariellen Erklärung vom 30. 6. 1997 zum Ausdruck gebracht. Das Standesamt hat gemäß § 45 Abs. 2 PStG über die Beteiligte zu 2 dem Amtsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die beantragte Berichtigung vorzunehmen ist.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 28. 10. 1998 abgelehnt, den Standesbeamten anzuweisen, das Familienbuch dahingehend zu berichtigen, daß der Familienname der Ehefrau weiterhin T.-W. laute. Die Beteiligte zu 1 hat hiergegen Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluß vom 25. 3. 1999 zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 mit dem Antrag, den Standesbeamten anzuweisen, das Familienbuch dahingehend zu ändern, daß der Familienname der Ehefrau weiterhin T.-W. laute.
II.
Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG). Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die namensrechtliche Folge der Adoption, wonach der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen erhalte, könne nur durch einen Antrag gemäß § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB abgeändert werden. Ein solcher Antrag sei nicht gestellt worden und könne wegen der Unabänderlichkeit des Adoptionsbeschlusses nicht mehr nachgeholt werden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO). Die Vorinstanzen haben zu Unrecht die von dem Standesbeamten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG vorgelegte Frage verneint.
a) Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 PStG ist der nach der Eheschließung geführte Familienname der Ehegatten im Familienbuch in Spalte 10 einzutragen (Art. 9 Nr. 3 1. EheRG, § 20 Abs. 1 PStV, § 233 DA). Der Eintrag erfaßt auch den Begleitnamen, den der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt worden ist, diesem gemäß § 1355 Abs. 4 BGB (§ 1355 Abs. 3 BGB in der bis 1. 4. 1994 geltenden Fassung) hinzugefügt hat (vgl. § 15c Abs. 1 Nr. 2 PStG, § 233 Abs. 3 DA; Hepting/Gaaz PStG § 12 Rn. 88).
Die Beteiligte zu 1 und ihr Ehemann haben dessen Geburtsnamen W. zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt; die Beteiligte zu 1 hat ihren Geburtsnamen T. als Begleitnamen vorangestellt. Die Beifügung des Begleitnamens hat den gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) nicht geändert (vgl. § 1757 Abs. 1 Satz 2 BGB).
b) Gemäß §§ 1767 Abs. 2, 1757 Abs. 1 BGB hat die Beteiligte zu 1 aufgrund der Adoption den Familiennamen ihres Stiefvaters B. als Geburtsnamen erhalten. Diese Folge ist kraft Gesetzes eingetreten und unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten. § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB ist gemäß § 1767 Abs. 2 BGB für die Volljährigenadoption uneingeschränkt anwendbar (vgl. BayObLG FamRZ 1985, 1182/1183; OLG Celle FamRZ 1997, 115; Staudinger/Frank § 1770 Rn. 10).
Da die Beteiligte zu 1 den Geburtsnamen ihres Ehemanns als Ehenamen führt, hat die Adoption auf diesen Namen keine Auswirkung; es hat sich lediglich der Geburtsname der angenommenen Beteiligten zu 1 geändert (vgl. Staudinger/Frank BGB 12. Aufl. § 1757 Rn. 13).
c) Welche Auswirkungen dies auf den vom Angenommenen zur Zeit der Adoption bereits geführten Begleitnamen hat, ist umstritten. Zum Teil wird die Ansicht vertreten, daß der alte Geburtsname als Begleitname automatisch gegen den neuen ausgetauscht wird (LG Berlin StAZ 1986, 290; Henrich Der Erwerb und die Änderung des Familiennamens [1983] S. 15; Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. § 1757 Rn. 5; MünchKomm/Lüderitz BGB 3. Aufl. § 1757 Rn. 5). Nach anderer Meinung fällt der alte Geburtsname mit der Adoption als Begleitname weg; dem Betroffenen steht es aber frei, durch erneute Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den neuen Geburtsnamen dem Ehenamen voranzustellen (KG StAZ 1988, 170; Staudinger/Frank BGB 12. Aufl. [1992] § 1757 Rn. 15). Nach dritter Ansicht kann der Adoptierte seinen früheren Geburtsnamen als Begleitnamen beibehalten, da § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB auch gestattet, den zur Zeit der Ehenamensbestimmung geführten Namen dem Ehenamen beizufügen, wobei der Adoptierte aber auch die Wahl hat, den neuen Geburtsnamen als Begleitnamen gegen den alten auszutauschen (RGRK-BGB/Dickescheid 12. Aufl. § 1757 Rn. 4; Hepting/Gaaz PStG III-703; Wagenitz/Bornhofen FamNamRG § 1355 Rn. 97; Diederichsen NJW 1976, 1169/1176).
d) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, die dem adoptierten Ehegatten ein Wahlrecht einräumt. Der Gesetzgeber hat in § 1355 Abs. 4 Satz. 1 BGB dem einen Begleitnamen wählenden Ehegatten freigestellt, dem Familiennamen den Geburtsnamen oder den im Zeitpunkt der Ehenamensbestimmung geführten Namen beizufügen. Damit soll einerseits der Herkunftskennzeichnung, andererseits dem Kontinuitätsinteresse an der Namensfortführung Rechnung getragen werden (vgl. Hepting/Gaaz III-702). Beide Gesichtspunkte schließen sich nicht aus. Vielmehr kann das Kontinuitätsinteresse gerade darauf gerichtet sein, den bei der Ehenamensbestimmung gewählten Begleitnamen auch nach der Adoption weiterzuführen. Dieser Gesichtspunkt hat den Gesetzgeber dazu bewogen, es zu gestatten, daß ein Ehegatte auch einen aus einer Vorehe hergeleiteten Begleitnamen fortführen kann (vgl. BT-Drucks. 12/3163 S. 11 und 15). Es besteht kein Grund, bei einer Adoption anders zu verfahren.
Die Beteiligte zu 1 hat in dem notariellen Adoptionsantrag ausdrücklich bekundet, daß sie den bisher in der Ehe geführten Familiennamen fortführen will. Die in der erforderlichen Form abgegebene Erklärung (§ 1355 Abs. 4 Satz 5, § 129 Abs. 2 BGB) ist vom Standesbeamten zu beachten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 PStG). Die Beteiligte zu 1 führt daher personenstandsrechtlich weiterhin den Familiennamen T.-W. Die Änderung des Geburtsnamens infolge Adoption hat daher nicht eine Änderung des Begleitnamens zur Folge (vgl. Wagenitz/Bornhofen § 1355 BGB Rn. 97).
e) Insoweit weicht der Senat zwar von der Entscheidung des Kammergerichts vom 16. 2. 1988 (StAZ 1988, 170/171) ab; gleichwohl besteht kein Anlaß, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß § 28 Abs. 2 FGG herbeizuführen (vgl. BGH NJW 1973, 417). Zur Frage der Namensführung in der Ehe ist aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. 3. 1991 (StAZ 1991, 89 f.) ein Bedeutungswandel eingetreten, dem der Gesetzgeber in der Neuregelung des § 1355 BGB durch Art. 1 FamNamRG (seit 1. 4. 1994) und Art. 1 Nr. 47 KindRG (seit 1. 7. 1998) Rechnung getragen hat. Danach kommt dem Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten und dem Grundsatz der Gleichberechtigung neben der Abstammungsfunktion des Namens maßgebliche Bedeutung für die Namensführung in der Ehe zu (vgl. BGH NJW-RR 1999, 873/874).
3. Eine Entscheidung im Kostenpunkt ist nicht veranlaßt.
Ende der Entscheidung
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