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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Urteil verkündet am 25.02.2002
Aktenzeichen: 1Z RR 331/99
Rechtsgebiete: BGB, BayFwG


Vorschriften:

BGB § 670
BGB § 677
BGB § 683
BGB § 904
BGB § 906
BayFwG Art. 1
BayFwG Art. 4
BayFwG Art. 24
BayFwG Art. 25
BayFwG Art. 27
BayFwG Art. 28
1. Die kommunalen Feuerwehren nehmen in Bayern ihre gesetzlichen Pflichtaufgaben hoheitlich wahr.

2. Die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Feuerwehr nach Art. 24 und 25 BayFwG sind nicht abschließend.


Tatbestand:

Der jetzige Kläger ist der Konkursverwalter in dem am 13.2.1998 eröffneten Konkursverfahren über das vermögen des früheren Klägers.

Der Beklagte ist Eigentümer eines Grundstücks im Gewerbegebiet der Stadt, das mit einer Lagerhalle bebaut war. In dieser Lagerhalle brach am 15.12.1995 ein Brand aus. Die Brandursache ist ungeklärt. Der frühere Kläger und seine Ehefrau sind Miteigentümer eines benachbarten Grundstücks, von dem aus die Feuerwehr der Stadt und benachbarte Feuerwehren unter der Einsatzleitung des Landratsamts den Brand bekämpften. Dabei wurde dort gelagertes Gerüstmaterial des (früheren) Klägers beschädigt.

Der Kläger hat vom Beklagten Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens gefordert. Er hat sich auf eine von ihm mit dem "Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt" geschlossene schriftliche Vereinbarung vom 28.4.1997 gestützt. Mit dieser hat "der Freistaat Bayern seine Forderungen aus Aufwendungs- und Schadensersatzansprüchen" gegen den Beklagten, "die im Zusammenhang mit dem Einsatz von... Feuerwehren vom 15.12.1995 entstanden sind", an den (früheren) Kläger abgetreten. Zur Erläuterung dieser Abtretung hat der Kläger vorgebracht: Da seine Ansprüche aus § 904 Satz 2 BGB sich gegen den Einwirkenden richteten, dieser aber wiederum nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Rückgriff gegen den Beklagten nehmen könne, habe er sich die Rückgriffsansprüche gegen den Beklagten abtreten lassen, um unmittelbar gegen den Beklagten vorgehen zu können.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 881956,51 DM nebst 10,5 % Zinsen hieraus seit 13.11.1996 zu verurteilen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Rechtsgrundlage für den Klageanspruch hat es in § 904 i.V.m. §§ 677 ff., 68 3, 670 BGB gesehen. Der Aufwendungsersatzanspruch der Feuerwehren bzw. des Freistaats Bayern sei mit der schriftlichen Vereinbarung vom 28.4.1997 wirksam an den ehemaligen Kläger abgetreten worden. Hilfsweise hat es die Verurteilung auf eine analoge Anwendung von § 906 BGB gestützt.

Mit der Berufung brachte der Beklagte vor, die möglichen Aufwendungsersatzansprüche für Einsätze im abwehrenden Brandschutz seien durch Art. 28 BayFwG speziell geregelt. Danach bestehe gegen ihn kein Anspruch. Außerdem wäre dieser durch Leistungsbescheid geltend zu machen und könnte daher nicht abgetreten werden.

Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils und die Zurückweisung der Berufung des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass dem Kläger wegen der Beschädigung seines Eigentums bei der Brandbekämpfung ein Schadensersatzanspruch nach § 904 Satz 2 BGB zustehe. Es hält diese Vorschrift für anwendbar, weil die Feuerwehr bei der Brandbekämpfung nicht nur in Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Pflicht, sondern auch auf der Privatrechtsebene zur Hilfeleistung für den Beklagten tätig geworden sei. Zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei "der Träger der Feuerwehr". Diesem stehe aber kein auf die Befreiung von der Schadensersatzpflicht gerichteter (Aufwendungsersatz-)Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Beklagten zu, weil Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag durch die Sonderregelung des Art. 28 BayFwG ausgeschlossen seien und weil nach dieser Sonderregelung der Träger der Feuerwehr vom Beklagten keinen Ersatz der durch den Brandschutzeinsatz entstandenen notwendigen Aufwendungen verlangen könne.

Das Oberlandesgericht verneint auch einen direkten Anspruch des Klägers gegen den Beklagten entsprechend § 906 BGB. Es sei schön fraglich, ob der - nicht vom Beklagten verursachte - Brand und die zu seiner Bekämpfung das Grundstück des Klägers in Mitleidenschaft ziehenden Maßnahmen der Feuerwehr vom Grundstück des Beklagten ausgehende "Einwirkungen" im Sinne des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB seien; denn dafür sei Voraussetzung, dass die beeinträchtigenden Einwirkungen wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgingen. Dies könne aber auf sich beruhen, weil der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB subsidiär gegenüber § 904 Satz 2 BGB sei. Durch § 904 BGB werde der durch die Feuerwehr angerichtete Schaden abschließend geregelt.

2. Die Ansicht des Oberlandesgerichts, dass Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag durch die Sonderregelung des Art. 28 BayFwG ausgeschlossen seien, hält die Revision schon deswegen für unrichtig, weil nach ihrer Meinung "Drittschäden" nicht zu den nach Art. 28 BayFwG zu ersetzenden "notwendigen Aufwendungen", zählen.

Dem kann nicht gefolgt werden.

a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Aufwendungsersatzanspruch aus zivilrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683, 670 BGB ggf. auch die Befreiung von einer im Rahmen der Geschäftsführung entstandenen Schadensersatzverbindlichkeit nach § 904 Satz 2 BGB umfassen würde (RAG WarnR 1931 Nr. 161; vgl. auch BGH NJW 1963, 251/252; Erman/Ehmann BGB 10. Aufl. Rn. 5; Staudinger/ Wittmann BGB 13. Bearb. Rn. 6 jeweils zu § 670).

b) Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Feuerwehr habe zugleich in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht und auf der Privatrechtsebene in Geschäftsführung ohne Auftrag für den Beklagten handeln können und wollen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich möglich.

aa) Die Bekämpfung von Bränden ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis (Art. 83 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BayFwG; Oehler/Wagner/Endres/Forster BayFwG.Art. 1 Rn. 8). Sie wird durch gemeindliche Feuerwehren - Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren oder Berufsfeuerwehren und durch Werkfeuerwehren (Art. 15 BayFwG) besorgt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayFwG); es handelt sich um sogenannte Pflichtaufgaben der Feuerwehren (Oehler/Wagner/Endres/Forster Art. 4 Rn. 11). Die gemeindlichen Feuerwehren sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayFwG).

Das Recht des abwehrenden Brandschutzes - zu dem die Bekämpfung von Bränden gehört (vgl. die Legaldefinition in Art. 1 Abs. 1 BayFwG) - ist ein Teil des Sicherheitsrechts und gehört damit dem öffentlichen Recht an (oehler/Wagner/Endres/ Forster Art. 27 Rn. 37). Innerhalb der gesetzlichen Pflichtaufgaben werden die Feuerwehren daher hoheitlich tätig (Oehler/Wagner/Endres/Forster aaO; vgl. auch BayObLGZ 1970, 216/219 f. zur insoweit übereinstimmenden Rechtslage nach dem Gesetz Nr. 41 über das Feuerlöschwesen (FLöG) vom 17.5.1946, BayBS I S. 353). Dem gemäß enthält das Bayerische Feuerwehrgesetz vom 23.12.1981 (GVB1. S. 526) in Art. 24 und 25 hoheitliche Eingriffsbefugnisse (vgl. Oehler/Wagner/Endres/Forster Art. 24 Rn. 1 und 3), die in ihrem Anwendungsbereich den sich aus allgemeinen Vorschriften ergebenden Befugnissen vorgehen (Oehler/Wagner/Endres/Forster aaO Rn. 71). Im Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen Eingriffsbefugnisse wurde durch das gleiche Gesetz der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Art. 27 eingeführt (Oehler/Wagner/Endres/Forster Art. 27 Rn. 1 und 2). Ferner wurde durch Art. 28 der Aufwendungsersatzanspruch der Gemeinden, der bisher vor allem aus den Bestimmungen über die privatrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleitet werden musste, für Pflichteinsätze auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage gestellt (Amtliche Begründung zu Art. 28, Landtags-Drs. 9/7208; Oehler/Wagner/ Endres/Forster Art. 28 Rn. 2; Schulz BayVB1 1982, 65/70).

Das Oberlandesgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Feuerwehren bei der Bekämpfung des auf dem Grundstück des Beklagten entstandenen Brandes in Erfüllung einer ihnen obliegenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung tätig geworden sind.

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hindert aber der Umstand, dass die Feuerwehr einer ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflicht nachkommt, nicht die Annahme, dass sie damit zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt (BGHZ 40, 28/30 f.; 54, 157/160; 63, 167/170; 65, 384/387; 98, 235/240; NJW 1969, 1205/1206; 1975, 47/49; Palandt/Sprau BGB 60. Aufl. § 677 Rn. 6; Klein DVB1 1968, 166/167; kritisch Staudinger/Wittmann Vorbem. zu §§ 677 ff. Rn. 37 ff.). Der erforderliche Wille, auch ein fremdes Geschäft zu führen, wird in diesen Fällen vermutet, wenn das Geschäft seinem Wesen nach ganz oder wenigstens auch ein objektiv fremdes ist (BGHZ 40, 28/31; Palandt/Sprau aaO). Diese Vermutung greift insbesondere dann ein, wenn das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur ein solches des Besorgers ist, sondern auch einem Dritten zugute kommt. Das hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen die Feuerwehr zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten tätig wurde, angenommen, weil Ziel und Zweck ihres Handelns die Hilfeleistung für alle sei, die durch die ungehinderte Fortdauer des Feuers und seine Ausbreitung Schaden erleiden können (BGHZ 40, 28/31).

c) Der Bundesgerichtshof hat aber diese Rechtsprechung mit einer Einschränkung zugunsten abschließender Sonderregelungen versehen, die sich auch aus einer (öffentlich-rechtlichen) landesrechtlichen Regelung des Brandschutzes ergeben können: Es gebe Fälle der Geschäftsbesorgung, in denen das Gesetz den Handelnden zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichte. In diesen entfalle ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB, weil sie der Geschäftsführer eben kraft seiner besonderen Verpflichtung selbst tragen solle. Eine unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommende Vorschrift des Hessischen Brandschutzgesetzes schloss den Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nur deswegen nicht aus, weil sie sich nach der bindenden Auslegung des Berufungsgerichts nur auf den Eigentümer oder Besitzer bezog, der den Brand weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat, nicht jedoch auf einen Dritten und damit nicht auf die in diesem Fall in Anspruch genommene Beklagte (BGHZ 40, 28/32). Auch in anderen Entscheidungen ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass durch - privat- oder öffentlich-rechtliche - Sonderregelungen die bürgerlich-rechtlichen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen werden können (BGHZ 33, 251/258; 65, 384/388; 98, 235/242 f.; vgl. auch BGHZ 109, 354/359; NJW 1968, 43). In der Literatur wird die Geschäftsführung ohne Auftrag als Auffangtatbestand charakterisiert, was bedeutet, dass das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag überall dort auszuscheiden hat, wo die Beziehungen zwischen "Geschäftsherrn" und "Geschäftsführer" eine spezielle Regelung gefunden haben (Palandt/Sprau Einf. v. § 677 Rn. 8; Erman/Ehmann Vor § 677 Rn. 24; Baur DVBl 1965, 893/894; Rietdorf DÖV 1966, 253/254; Maurer JuS 1970, 561/563).

d) Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, dass Art. 28 BayFwG eine die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließende Sonderregelung des Aufwendungsersatzanspruchs der Feuerwehr darstellt.

Im Gesetz Nr. 41 über das Feuerlöschwesen vom 17.5.1946 war die Erstattung von Kosten des Einsatzes der Feuerwehren nicht geregelt. Die durch Feuerwehreinsätze verursachten Aufwendungen wurden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) oder durch die Erhebung von Benutzungsentgelten auf der Grundlage gemeindlicher Satzungen geltend gemacht (Oehler/Wagner/Endres/ Forster Art. 28 Rn. 1; Schulz BayVB1 1982, 65/70). Durch Art. 28 BayFwG beabsichtigte der Gesetzgeber, den Aufw6ndungsersatzanspruch der Gemeinden, deren öffentliche Einrichtungen die Feuerwehren sind, für Pflichteinsätze auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage zu stellen und damit zahlreiche Zweifelsfragen zu beseitigen (Amtliche Begründung zu Art. 28, Landtags-Drs. 9/7208; Schulz aaO; Oehler/Wagner/Endres/Forster aaO Rn. 2). Für den öffentlich-rechtlich geregelten Bereich der - durch die Verweisung auf Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG in Art. 28 Abs. 1 BayFwG gekennzeichneten - Pflichteinsätze der Feuerwehren wollte der Gesetzgeber damit eine die Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verdrängende, abschließende öffentlich-rechtliche Regelung des Erstattungsanspruchs der Gemeinden treffen (VG Würzburg BayVB1 i996, 90/91; Oehler/Wagner/Endres/Forster aaO Rn. 6 und 7). Dieser Aufwendungsersatzanspruch wird durch "Leistungsbescheid" (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) geltend gemacht; für das Klageverfahren ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (Oehler/Wagner/Endres/Forster Art. 28 Rn. 11). Damit wäre nicht vereinbar, wenn die Aufwendungen aus Pflichteinsätzen der Feuerwehr auch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag privatrechtlich - und damit ohne die Beschränkungen des Art. 28 BayFwG - geltend gemacht werden könnten (vgl. BayObLGZ 1968, 200/203). Ansprüche nach bürgerlichem Recht bleiben nur insoweit unberührt (vgl. Art. 28 Abs. 4 Satz 3 BayFwG), als die Gemeinden bei Inanspruchnahme freiwilliger Leistungen der Einrichtung Feuerwehr ihr Verhältnis zu den Benutzern auch privatrechtlich regeln können, statt sie durch die Aufnahme in eine Satzung dem öffentlichen Recht zu unterstellen (Oehler/Wagner/Endres/ Forster Art. 28 Rn. 66 und 72 ff.; Schulz aaO). Nach der bis 1.8.1998 geltenden alten Fassung des Art. 28 BayFwG war die Rechtslage nicht anders; Art. 28 Abs. 5 Satz 2 BayFwG a.F. - "Ansprüche aus bürgerlichem Recht bleiben unberührt" galt nur "für die Einsätze, die nicht unter Abs. 1 fallen" (Art. 28 Abs. 5 Satz 1 BayFwG a.F.), also nur außerhalb der Pflichteinsätze.

e) Art. 28 BayFwG regelt den Ersatz aller beim jeweiligen Einsatz entstandenen Kosten, also nicht nur der Personal- und Sachaufwendungen, sondern auch aller sonstigen Kosten (Oehler/Wagner/Endres/Forster Art. 28 Rn. 16 ff.). Der zum Auftragsverhältnis entwickelte Aufwendungsbegriff ist auch im Rahmen des Art. 28 BayFwG anzuwenden (Oehler/Wagner/ Endres/ Forster aaO Rn. 25). Daher gehört zu den Aufwendungen insbesondere auch die Entschädigung, die nach Art. 27 BayFwG für rechtmäßige Drittbeeinträchtigung durch eine Maßnahme der Feuerwehr geleistet werden muss (Oehler/Wagner/Endres/Forster aaO Rn. 27). Für einen Schadensersatzanspruch aus § 904 Satz 2 BGB, wie ihn das Oberlandesgericht angenommen hat, würde nichts anderes gelten, da die Belastung durch diesen, wie oben (unter Nr. 2 a) ausgeführt, ebenfalls unter den zu § 670 BGB entwickelten Aufwendungsbegriff fällt.

3. Das Oberlandesgericht hat weiter festgestellt, dass aufgrund der - ausschließlichen - Rechtsgrundlage des Art. 28 BayFwG kein Aufwendungsersatzanspruch des "Trägers der Feuerwehr" gegen den Beklagten gegeben ist, so dass die Abtretung vom 28.4.1997 ins Leere ging.

Mit den damit in Zusammenhang stehenden Fragen, ob ein noch nicht durch Leistungsbescheid festgesetzter Kostenersatzanspruch nach Art. 28 Abs. 1 BayFwG überhaupt abgetreten werden kann - was der Beklagte bestritten hatte -, und ob der Freistaat Bayern, für den der Landrat handeln wollte, der richtige Zedent dieser Forderung gewesen wäre, hat sich das Oberlandesgericht nicht befasst.

Im Ergebnis aber trifft zu, dass dem Kläger aus abgetretenem Recht kein auf Ersatz seiner Schäden gerichteter Anspruch zustehen kann.

a) Das Oberlandesgericht ist von Art. 28 BayFwG in der zum 1.8.1998 in Kraft getretenen Neufassung durch Gesetz vom 10.7.1998 (GVB1 S. 401) ausgegangen. Durch diese Novellierung wurden die Möglichkeiten der Gemeinden, Kosten für den Einsatz ihrer Feuerwehren zu verlangen, erheblich ausgeweitet (Oehler/Wagner/Endres/Forster Art. 28 Rn. 3). Richtigerweise hätte die bis zum 1.8.1998 geltende, zum 1.1.1982 in Kraft getretene Fassung des Art. 28 BayFwG zugrundegelegt werden müssen. Dies ergibt sich aus dem intertemporalen Rechtsgrundsatz, dass ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht untersteht, das zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes galt. Art. 170 EGBGB, die grundlegende Überleitungsvorschrift zum Schuldrecht beim Inkraftreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sowie jetzt Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, die entsprechende Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, sind Ausdruck dieses allgemeinen Rechtsgedankens (Palandt/Heinrichs Einl. v. § 241 Rn. 29; MünchKomm/Grothe/Heinrichs Rn. 4; Staudinger/Hönle Rn. 1, 4 jeweils zu Art. 170 EGBGB). Da es sich um einen allgemeinen Rechtsgedanken handelt, kann er auch im Verwaltungsrecht auf öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse entsprechend angewandt werden.

b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt, dass schon nach der - weiteren - Neufassung des Art. 28 BayFwG keine Möglichkeit bestanden hätte, vom Beklagten Kostenersatz zu verlangen, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Einsatz durch eine von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst war (Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG n.F.). Erst recht gilt dies, wenn die alte Fassung zugrundegelegt wird. Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BayFwG a.F. konnte Kostenersatz für Einsätze im abwehrenden Brandschutz nur von demjenigen verlangt werden, der die den Einsatz der Feuerwehr veranlassende Gefahr vorsätzlich herbeigeführt hatte.

c) Es erscheint aber fraglich, ob das Oberlandesgericht zur Prüfung der Voraussetzungen des Art. 28 BayFwG überhaupt berufen war. Unabhängig von der Rechtswegfrage (vgl. § 17 a Abs. 5 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG) ergeben sich Bedenken daraus, dass der Kostenerstattungsanspruch nach Art. 28 Abs. 1 BayFwG von den Gemeinden durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden muss. Öffentlich-rechtliche Forderungen sind zwar wie privatrechtliche Forderungen grundsätzlich in entsprechender Anwendung der §§ 398 ff. BGB an private Dritte abtretbar (BGH ZIP 1995, 1698/1699); die Abtretung darf aber nicht zur Umgehung der öffentlich-rechtlichen Verfahrens- und Zuständigkeitsordnung führen (VG Düsseldorf NJW 1981, 1283; Stober JuS 1982, 740/744 ff.; Staudinger/Busche Einl. zu §§ 398 ff. Rn. 5 und 6). Die Abtretung kann also hier nicht davon dispensieren, dass die Erstattungsforderung nach Art. 28 BayFwG erst von der Gemeinde oder den Gemeinden, deren Feuerwehren tätig geworden sind, durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden muss. Erst wenn die Forderung durch Leistungsbescheid festgestellt ist, könnte sie abgetreten werden.

d) Schließlich kann eine Forderung nur von demjenigen abgetreten werden, dem sie zusteht (vgl. § 398 Satz 1 BGB: "von dem Gläubiger"). Erstattungsansprüche nach Art. 28 BayFwG stehen aber nur den Gemeinden zu, deren öffentliche Einrichtungen die gemeindlichen Feuerwehren sind (Art. 4 Abs. 1 BayFwG), nicht dem Freistaat Bayern, in dessen Namen die Abtretung vorgenommen wurde.

4. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass, soweit dem Kläger Ansprüche auf Ersatz der ihm durch den Feuerwehreinsatz entstandenen Schäden zustehen, sich diese gegen den "Träger der Feuerwehr", nicht gegen den Beklagten richten. Auch diese Annahme hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nach § 904 Satz 2 BGB zustehe. Ein solcher Anspruch scheide zwar bei hoheitlichen Eingriffen aus; hier habe aber die Feuerwehr nicht nur hoheitlich gehandelt, sondern zugleich ein privatrechtliches Geschäft des Beklagten besorgt. Schuldner sei nicht der Begünstigte der Einwirkung - das wäre der Beklagte -, sondern derjenige, welcher die Einwirkung vornehme, demnach "der Träger der Feuerwehr".

b) Der Gesetzgeber hat zwar durch Art. 24 und 25 BayFWG der Feuerwehr Befugnisse zu hoheitlichen Eingriffen gegenüber Personen und Sachen gegeben (Amtliche Begründung zu Art. 24, Landtags-Drs. 9/7208,; Oehler/Wagner/Endres/Forster Art. 24 Rn. 3). Er hat aber keine abschließende Regelung der Befugnisse der Feuerwehr treffen wollen, sondern sich darauf beschränkt, die in der Praxis wichtigsten hoheitlichen Befugnisse der Feuerwehr zu regeln. Im übrigen ging er von der Vorstellung aus, die Feuerwehr könne neben den Befugnissen aus Art. 24 und 25 BayFwG auch Befugnisse in Anspruch nehmen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art ergeben (Oehler/Wagner/Endres/Forster Art. 24 Rn. 71). Als solche ergänzende Befugnisse kommen - wie im bis zum Inkrafttreten des Bayerischen Feuerwehrgesetzes geltenden Feuerwehrrecht - insbesondere diejenigen in Betracht, die sich aus den Vorschriften über den zivil- und strafrechtlichen Notstand ergeben (§§ 228, 904 BGB, §§ 34, 35 StGB; Oehler/Wagner/Endres/Forster Art. 24 Rn. 1 und 72). Das ist bei den strafrechtlichen Rechtfertigungsgründen unproblematisch, weil die Strafrechtsnormen - und damit auch die strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe - auch für Hoheitshandeln gelten (Schwabe JZ 1974, 634 ff.; NJW 1977 1902 ff.). Das Bürgerliche Gesetzbuch aber erfasst das hoheitliche Handeln nicht; es regelt nur Rechte und Pflichten von Privatpersonen (Schwabe JZ 1974, 634/638). Deswegen halten Rechtsprechung und Rechtslehre auch § 904 BGB für nicht anwendbar, wenn die Einwirkung auf das Eigentum in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit erfolgt (BGHZ 117, 240/251; RGZ 113, 301/304; 156, 187/189; Erman/Hagen/Lorenz Rn. 4; Staudinger/ Seiler Rn. 51 jeweils zu § 904). Wie bereits ausgeführt (oben unter 2 b aa), handelt die Feuerwehr bei Pflichteinsätzen hoheitlich, was sich insbesondere daraus ergibt, dass der Gesetzgeber der Feuerwehr in Art. 24 und 25 BayFwG öffentlichrechtliche Eingriffsbefugnisse verliehen hat. Andererseits hat der Gesetzgeber gerade den sich aus § 904 Satz 1 BGB ergebenden Rechtsfertigungsgrund für Eingriffe in fremdes Eigentum (Staudinger/Seiler aaO Rn. 28) in Art. 24 BayFwG nicht übernommen; Art. 24 BayFwG berechtigt nur zur Entfernung und Benutzung von Sachen, nicht aber zu einer "Einwirkung auf die Sache". Da auch Einwirkungen auf Sachen Dritter bei Feuerwehreinsätzen zur Brandbekämpfung nichts ungewöhnliches sind, wie der vorliegende Fall zeigt, muss der Gesetzgeber davon ausgegangen sein, dass insoweit - nach wie vor - § 904 Satz 1 BGB eingreift. Das Oberlandesgericht hat dies mit einem zugleich - aufgrund der Vorschriften des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - hoheitlichen und - aufgrund einer Geschäftsführung ohne Auftrag privatrechtlichen Handeln der Feuerwehr zu erklären versucht. Ob der Landesgesetzgeber von dieser Vorstellung ausging, erscheint im Hinblick auf die rein öffentlichrechtliche Regelung der Kostenerstattung durch Art. 28 BayFwG sowie die öffentlich-rechtliche Regelung des Entschädigungsanspruches in Art. 27 BayFwG zweifelhaft. Eher dürfte von einer analogen Anwendung des § 904 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht - zur Ergänzung von Lücken der öffentlich-rechtlichen Regelung der Art. 24 f. BayFwG - auszugehen sein, die nicht auch ohne weiteres die analoge Anwendung des § 904 Satz 2 BGB nach sich zieht; denn für den Ersatz des so entstehenden Schadens hat der Gesetzgeber den öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch nach Art. 27 BayFwG bereitgestellt.

c) Selbst wenn aber § 904 Satz 2 BGB - eventuell entsprechend - anwendbar sein sollte, wie das Oberlandesgericht annimmt, ergäbe sich daraus kein direkter Anspruch des Klägers gegen den Beklagten. Ersatzpflichtig nach § 904 Satz 2 BGB ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht der Begünstigte - das wäre hier der Beklagte -, sondern der Einwirkende, also hier die Gemeinde, deren öffentlichrechtliche Einrichtung die eingreifende Feuerwehr ist (RGZ 113, 301/303; 156, 187/190; BGHZ 6, 102/105; LM § 904 BGB Nr. 2; Palandt/Bassenge Rn. 5; Soergel/Baur BGB 12. Aufl. Rn. 23; Erman/Hagen/Lorenz Rn. 8 jeweils zu § 904; a.A. LG Essen NZM 1999, 95; Staudinger/Seiler Rn. 34 ff.;. MünchKomm/ Säcker Rn. 17 jeweils zu § 904). Da die Duldungspflicht des beeinträchtigten Eigentümers dem Einwirkenden gegenüber besteht, soll er auch von diesem den Ausgleich erhalten; Einwirkungsrecht und Schadensersatzpflicht fallen in der Regel in ein- und derselben Person zusammen (Baur/Stürner Sachenrecht 17. Aufl. § 25.C.I.2b, Rn. 8).

d) Auch ein Entschädigungsanspruch nach Art. 27 BayFwG würde sich nicht gegen den Beklagten, sondern gegen eine Gemeinde richten (Art. 27 Abs. 4 Satz 3 BayFwG).

5. Schließlich ist auch die Annahme des Oberlandesgerichts zutreffend, dass kein direkter Ausgleichsanspruch des Klägers gegen den Beklagten in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht.

a) Das Oberlandesgericht hat schon Zweifel, ob der eingeklagte Schaden auf "Einwirkungen" bzw. "Beeinträchtigungen" im Sinne des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zurückgeführt werden kann, lässt aber diese Frage offen, weil der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch subsidiär sei und der durch die Feuerwehr bei der Brandbekämpfung angerichtete Schaden durch § 904 BGB abschließend geregelt werde.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch für andere als durch (zulässige) Immissionen herbeigeführte Beeinträchtigungen in Betracht. Er erfasst alle von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Nutzung auf ein anderes Grundstück ausgehenden Einwirkungen, soweit diese das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen und der betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, die Einwirkungen gemäß § 1004 BGB (rechtzeitig) zu unterbinden. Der Hinderungsgrund kann - gegenüber zulässigen Einwirkungen - in einer Rechtspflicht zur Duldung bestehen, gegenüber unzulässigen (rechtswidrigen) Beeinträchtigungen in einem faktischen Duldungszwang, sei es, dass der Betroffene die Gefahr nicht rechtzeitig erkennen konnte, sei es, dass er wirksamen Rechtsschutz nicht rechtzeitig erlangen konnte (BGHZ 142, 66/67 f.; Erman/Hagen/Lorenz § 903 Rn. 4, § 906 Rn. 39; Palandt/Bassenge § 906 Rn. 42). Dieser nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist subsidiärer Natur; er kommt nur in Betracht, wenn nicht eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt (BGHZ 72, 289/295; 142, 227/236; Erman/Hagen/Lorenz Rn. 39; Staudinger/Roth Rn. 239 jeweils zu § 906).

c) Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem ein auf einen technischen Defekt in den elektrischen Anlagen oder Geräten des Hauses zurückzuführender Brand auf das Nachbargrundstück übergegriffen und auch dort Schäden verursacht hatte, einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bejaht, weil bei wertender Betrachtung die Verantwortung für die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks dem Eigentümer des Grundstücks auferlegt werde könne, von dem die Beeinträchtigung ausging (BGHZ 142,66). In einem Fall, in dem Brandstiftung Dritter die Ursache des Brandes war, hat er den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aber in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht verneint (VersR 1987, 1096/1097), weil es sich nicht mehr um eine aus der Benutzung des Grundstücks resultierende Einwirkung handle. Im vorliegenden Fall ist - anders als im Fall BGHZ 142, 66 - Brandstiftung als Brandursache nicht auszuschließen. Es gibt daher hier - wie in dem VersR 1987, 1096 entschiedenen Fall - keine Sachgründe, die Verantwortung dem Beklagten als Eigentümer des Grundstücks aufzuerlegen, auf dem der Brand entstanden war. Allein seine Stellung als Eigentümer dieses Grundstücks reicht dazu nicht aus (BGHZ 122, 283/284; 28, 110/112).

d) Hinzu kommt, dass der Schaden hier nicht durch das Übergreifen des Brandes entstanden ist, sondern durch Brandbekämpfungsmaßnahmen der Feuerwehr, die nach oder entsprechend § 904 Satz 1 BGB gerechtfertigt waren. Der Kläger war daher infolge einer Rechtspflicht zur Duldung gehindert, die Einwirkungen auf sein Eigentum nach § 1004 BGB zu unterbinden. In Fällen, in denen der Eigentümer an der Unterbindung der Einwirkung aufgrund einer Rechtspflicht zur Duldung gehindert ist, wird vielfach auch die Frage einer Entschädigung geregelt sein; diese Regelung geht dann dem nur subsidiären nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch vor. So ist es hier: Wenn § 904 BGB direkt anwendbar ist, ergibt sich auch unmittelbar aus § 904 Satz 2 BGB ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch des Duldungspflichtigen. Ist § 904 Satz 1 BGB nur im Rahmen einer landesgesetzlichen öffentlich-rechtlichen Regelung der Befugnisse der Feuerwehr entsprechend anwendbar (vgl. die obigen Ausführungen unter 4. d), so ergibt sich der Schadensausgleich nach der Meinung des Senats aus Art. 27 BayFwG, andernfalls aus einer analogen Anwendung von § 904 Satz 2 BGB. In keinem Fall ist Raum für eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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