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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Urteil verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: 1Z RR 614/00
Rechtsgebiete: BayEG, ZPO
Vorschriften:
BayEG Art. 8 Abs. 4 | |
BayEG Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 | |
ZPO § 411 Abs. 3 | |
ZPO § 412 |
Tatbestand:
Der Beklagte war Eigentümer des 7142 m² großen Grundstücks Fl.Nr. 434/2. Dieses beanspruchte die Klägerin, die Bundesrepublik Deutschland, gemäß dem Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 15.12.1992 für den Ausbau der Bundesstraße 13 nördlich der Stadt A. Bei diesem Ausbau wurde die Trasse der B 13 im Bereich des - westlich der B 13 gelegenen - Ortsteils B nach Osten verlegt. Das bisher insgesamt östlich der B 13 liegende Grundstück Fl.Nr. 434/2 wurde von der neuen Trasse der B 13 sowohl nach den ursprünglichen Planungen - die ihren ersten Niederschlag in einem Flächennutzungsplan der Stadt A mit Genehmigungsvermerk der Regierung von Oberbayern vom 20.1.1976 gefunden hatten - als auch nach der tatsächlichen Bauausführung durchschnitten. Die tatsächlich gebaute Trasse liegt weiter westlich, als die zunächst geplante. Der Flächennutzungsplan 1976 wies das Grundstück als im unbeplanten Außenbereich liegende landwirtschaftlich genutzte Fläche aus.
Der Kläger erwarb das Grundstück des Beklagten mit notariell beurkundetem Vertrag vom 6.9.1994 zu einem vorläufigen Kaufpreis von 10 DM/m², wobei die endgültige Festsetzung der Entschädigungssumme dem Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben sollte. Der vorläufige Kaufpreis von 71420 DM wurde Anfang Oktober 1994 gezahlt.
Das Landratsamt A setzte mit Entschädigungsfestsetzungsbeschluss vom 5.9.1996 - der Klägerin zugestellt am 9.9.1996 - die von der Klägerin an den Beklagten zu zahlende Entschädigung auf insgesamt 215200 DM fest. Einem Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte vom 30.10.1995 folgend, bewertete es die für den Straßenkörper selbst benötigte Fläche und die westlich der Straße verbleibende Fläche als Bauerwartungsland mit 59,15 DM/m², die Restfläche östlich der B 13 als höherwertiges Ackerland mit 13,25 DM/m².
Mit der am 8.10.1996 eingereichten, dem Beklagten am 16.10.1996 zugestellten Klage hat die Klägerin im ersten Rechtszug die Feststellung begehrt, dass sie über den bereits bezahlten Betrag von 71.420 DM hinaus keine Entschädigung mehr zu leisten habe. Sie stützte sich dabei auf ein Gutachten des Gutachterausschusses vom 1.6.1994, in dem das Grundstück insgesamt als landwirtschaftliches Grundstück mit 10 DM/m² bewertet worden war.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Verkehrswert des Grundstücks hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie hat nun einen Wert von 15 DM/m² unstreitig gestellt und den Feststellungsantrag dahingehend eingeschränkt,
dass dem Beklagten über den Betrag von 107130 DM hinaus... keine weitere Entschädigung zusteht.
Das Oberlandesgericht hat mit Endurteil vom 14.9.2000 das Urteil des Landgerichts aufgehoben und festgestellt,
dass die Klägerin dem Beklagten für das Grundstück Fl.Nr. 434/2 Gemarkung Haimpertshofen entgegen der im Entschädigungsbeschluss vom 5.9.1996 festgesetzten Entschädigung von DM 215200 über den bereits bezahlten Betrag von DM 71420 hinaus nur noch eine Entschädigung von DM 35710 nebst 2 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank hieraus ab 7.9.1994 zu zahlen hat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten mit den Anträgen:
1. Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14.9.2000 wird aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 12.12.2000 hat der vormals zuständige 5. Zivilsenat die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für die Revision festgestellt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klägerin habe als Enteignungsbegünstigte und Entschädigungsverpflichtete die Klage form- und fristgerecht und zulässigerweise als Feststellungsklage erhoben. Diese habe mit dem im Berufungsrechtszug gestellten eingeschränkten Antrag in vollem Umfang Erfolg: Die Klägerin schulde keine höhere Entschädigung als insgesamt 107130 DM auf der Grundlage eines Quadratmeterpreises von 15 DM. Soweit der gerichtliche Sachverständige und der Gutachterausschuss jeweils einer westlich der (geplanten bzw. tatsächlich gebauten) B 13 gelegenen Teilfläche die Qualität von Bauerwartungsland zuerkannt hätten, sei ihnen nicht zu folgen. Diese Qualität beruhe nach den Begründungen der Gutachten gerade auf dem Umstand, dass die Klägerin seit Jahrzehnten die Verlegung der B 13 nach Osten geplant habe, also gerade auf der Maßnahme, deretwegen sie nun entschädigungspflichtig sei. Nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 BayEG müssten aber Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten seien, bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben. Der Begriff Wertänderung umfasse auch Änderungen der Qualität, die durch die bevorstehende Enteignung hervorgerufen würden, sogenannte Vorwirkungen der Enteignung. Die Gutachten des Gutachterausschusses (vom 31.10.1995) und des gerichtlichen Sachverständigen nähmen eine Vorwirkung der Darstellung der geplanten neuen Trassenführung der B 13 unter Verlegung nach Osten im Flächennutzungsplan 1976 der Stadt A an, dahingehend, dass durch die neue Trassierung die im Westen der neuen Trasse liegende Teilfläche des Grundstücks des Beklagten dem Ortsteil B - von dem sie bis dahin durch die alte Trasse der B 13 getrennt gewesen sei - zugeordnet und dadurch Bauerwartungsland geworden sei. Die östlich der neuen Trasse liegende Teilfläche hätten sie dagegen als höherwertiges Ackerland mit einer geringen Bauerwartung (Gutachterausschuss) bzw. als land- und forstwirtschaftlich zu nutzende Fläche (gerichtlicher Sachverständiger) eingestuft. Zwar habe ein Mitglied des Gutachterausschusses bei der mündlichen Verhandlung im Entschädigungsfestsetzungsverfahren am 20.6.1996 erklärt, dass diese (verschiedene) Einstufung der jeweiligen Teilflächen auch für den hypothetischen Fall vorzunehmen wäre, dass ein Straßenbau überhaupt nicht geplant worden wäre. Dafür finde sich jedoch keine überzeugende Begründung, zumal der Gutachterausschuss dies in seinem Gutachten vom 1.6.1994 noch ganz anders gesehen habe. Der gerichtliche Sachverständige begründe die Bauerwartungslandqualität des westlich der neuen B 13 liegenden Grundstücksteils allein mit der großen Wahrscheinlichkeit, dass nach dem - mit einer Verlegung verbundenen - Ausbau der B 13 die alte B 13 entweder aufgehoben oder als innerörtliche Erschließungsstraße umgewidmet werde und dadurch der westlich der neuen B 13 liegende Grundstücksteil dem Ortsteil B zugeordnet werde. Umgekehrt sei deshalb davon auszugehen, dass es ohne die Verlegung der B 13 nach Osten eine Zuordnung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen nicht gegeben hätte, weil die B 13 eine natürliche Barriere gebildet hätte und nicht anzunehmen gewesen wäre, dass der Ortsteil B über diese hinauswachse. Dass die B 13, ob neu oder alt, eine natürliche Barriere bilde, ergebe sich mittelbar sowohl aus dem Gutachten des Gutachterausschusses vom 30.10.1995 wie auch aus dem des gerichtlichen Sachverständigen; denn in beiden Gutachten werde die östlich der neuen Trasse der B 13 verbleibende Teilfläche nur als höherwertiges Ackerland (Gutachterausschuss) bzw. als rein land- oder forstwirtschaftlich zu nutzende Fläche eingestuft.
Die Einstufung der nach Verlegung der B 13 nach Osten verbleibenden westlichen Teilfläche als Bauerwartungsland führe jedoch wegen Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 BayEG nicht zu einer Entschädigungspflicht als Bauerwartungsland. Vielmehr sei aufgrund dieser Vorschrift darauf abzustellen, wie sich die Qualität des Grundstücks beurteilt hätte, wenn die B 13 nicht verlegt worden wäre. Dann aber wäre dem Grundstück insgesamt die Qualität zugekommen, die die Gutachter auch nach dem Ausbau der B 13 noch der östlich der neuen Trasse liegenden Teilfläche zugeschrieben hätten. Das Grundstück müsse daher insgesamt allenfalls als höherwertiges Agrarland mit geringer Bauerwartung bzw. als Fläche für die Land- und Forstwirtschaft eingestuft werden. Ein höherer Wert als der von der Klägerin zuletzt unstreitig gestellte von 15 DM/m² komme bei dieser Qualität nicht in Betracht.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung, (§§ 549, 550, 559 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO) stand.
1. Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gemäß § 19 Abs. 5 FStrG, Art. 40 Abs. 1 BayStrWG nach dem Bayerischen Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) zu beurteilen sind. Danach war gegen den die Entschädigung festsetzenden Beschluss des Landratsamts (vgl. Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 BayEG) die (Feststellungs-)Klage der entschädigungsverpflichteten Klägerin zum Landgericht gegeben (Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Abs. 3, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayEG; BayObLGZ 1995, 61/63, 66; Molodovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern Stand 30.11.2001, Art. 45 Anm. 8.1.2), die, wie das Oberlandesgericht richtig angenommen hat, rechtzeitig erhoben worden ist (vgl. Art. 45 Abs. 2 Satz 1 BayEG, § 270 Abs. 3 ZPO; BayObLG aaO).
2. Die Entschädigung für den durch die Grundabtretung eingetretenen Rechtsverlust (Art.. 8 Abs. 2 Nr. 1 BayEG) bemisst sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayEG). Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im Wertermittlungszeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayEG, der im wesentlichen die Definition des § 194 BauGB übernommen hat, so dass die Rechtsprechung und Kommentierung zu dieser Vorschrift ergänzend herangezogen werden können, vgl. Amtliche Begründung zum BayEG, LT-Drucks. 7/5505 S. 23, 26; Molodovsky/Bernstorff Art. 10 Rn. 1.1).
a) Die Frage nach "den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks" ist gleichbedeutend mit der Frage nach dem "Zustand" oder der "Qualität" des Grundstücks; hierunter ist die Gesamtheit aller sachlichen und rechtlichen Eigenschaften, aller im maßgeblichen Zeitpunkt objektiv wertbildenden Faktoren zu verstehen (vgl. Art. 8 Abs. 4 BayEG, § 93 Abs. 4 BauGB: "Zustand des Grundstücks"; vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WertV; auch wenn die Wertermittlungsverordnung nur für die nach §§ 192 ff. BauGB gebildeten Gutachterausschüsse bei der Erstattung von Gutachten nach § 193 BauGB verbindlich ist, nicht aber für Gerichte, enthält sie doch allgemein anerkannte Regeln der Wertermittlungslehre und ist eine brauchbare Hilfe bei der Entschädigungsbemessung, BGH NJW-RR 1995, 911/912; Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Schmidt-Aßmann BauGB Stand 1.1.2002 § 95 Rn. 6; BGHZ 141, 319/320; Molodovsky/Bernstorff Art. 10 Rn. 2.2.1; RGRK/Kreft BGB 12. Aufl. Vor § 839 Rn. 90; Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Schmidt-Aßmann § 93 Rn. 70).
Die Bestimmung der "Qualität" eines Grundstücks besteht in einem ersten Schritt in der Feststellung seines "Entwicklungszustandes" (vgl. § 3 Abs.'2 Satz 2 WertV) in Anlehnung an die in § 4 WertV definierten Kategorien, Flächen der Land- und Forstwirtschaft", "Bauerwartungsland", "Rohbauland" und "baureifes Land" (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Kleiber § 4 WertV Rn. 2 und 3; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Schmidt-Aßmann § 95 BauGB Rn. 18 und 19/29; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Dieterich § 194 BauGB Rn. 67; Molodovsky/Bernstorff Art. 10 Rn. 2.2.1). Der "Entwicklungszustand" ist für die Wertermittlung so bedeutsam, dass er in der Literatur und Rechtsprechung häufig auch mit dem Begriff der "Qualität" des Grundstücks gleichgesetzt wird (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Dieterich § 194 BauGB Rn. 67). Seine Bestimmung ist bei jeder Wertermittlung unabdingbare Voraussetzung, weil von ihr die Auswahl geeigneter Vergleichsgrundstücke und damit die sachgerechte Anwendung des Vergleichswertverfahrens abhängt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Dieterich § 194 BauGB Rn. 69; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Kleiber § 4 WertV Rn. 1).
Bei der Bestimmung des "Entwicklungszustands" kommt es nicht darauf an, wie das Gelände im Wertermittlungszeitpunkt wirtschaftlich genutzt wird, sondern darauf, welche Nutzbarkeit ihm objektiv innewohnt (BGHZ 28, 160/163; 39, 198/203; BGH LM § 153 BBauG Nr. 2; vgl. auch BayObLGZ 1969, 307/314 ff.; Molodovsky/Bernstorff Art. 10 Rn. 2.2.1; RGRK/Kreft Vor § 839 Rn. 90), auch unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung des Grundstücks, soweit sie absehbar ist und sich nicht nur als eine ganz fernliegende und daher spekulative Verwirklichungsmöglichkeit darstellt, sondern sich bereits im gesunden Grundstücksverkehr wertbeeinflussend auswirkt. Dies gilt insbesondere für die Erwartung der Bebaubarkeit eines bisher noch unbebauten Grundstücks (BGHZ 39, 198/203; Molodovsky/ Bernstorff aaO). Für diese kommt der Bauleitplanung keine allein entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGHZ 39, 198/214); wesentlich ist, dass der gesunde Grundstücksverkehr eine Bebauung in absehbarer Zeit erwartet (Molodovsky/Bernstorff aaO).
b) Für die Ermittlung des Verkehrswerts sind zwei Zeitpunkte von Bedeutung, nämlich der für die Qualitätsermittlung maßgebende Zeitpunkt und der Zeitpunkt, auf den bezogen der Preis eines Grundstücks der ermittelten Qualität zu bestimmen ist (BayObLGZ 1987, 10/13; 1991, 115/121; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Schmidt-Aßmann § 93 BauGB Rn. 69; Schwager/Krohn WM 1991, 33/51 m. w. N.). Den Zeitpunkt für die Ermittlung der "Qualität" bzw. des "Zustands des Grundstücks" regelt Art. 8 Abs. 4 BayEG, den Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes oder Preises bestimmt Art. 10 Abs. 2 BayEG.
Für die Bestimmung des "Zustands des Grundstücks" bzw. der "Qualität" ist nach Art. 8 Abs. 4 BayEG grundsätzlich derjenige Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet, in den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 39 BayEG) oder vorzeitigen Besitzüberlassung der Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird. Die freiwillige Übertragung des Besitzes und/oder Eigentums aufgrund einer Einigung steht der vorläufigen Besitzeinweisung gleich (vgl. BGH WM 1973, 153; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Schmidt-Aßmann § 93 BauGB Rn. 74); als maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung der Qualität ist in diesem Falle der Zeitpunkt der Einigung anzusehen (vgl. BayObLGZ.1965, 273/276 f.; Molodovsky/Bernstorff Art. 29 Rn. 4.5).
Dieser Zeitpunkt kann sich jedoch ausnahmsweise verschieben. So bleiben gemäß Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 BayBG bei der Festsetzung der Entschädigung Wertänderungen unberücksichtigt, die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind. Diese Regelung bringt den Grundsatz der sogenannten Vorwirkung der Enteignung zum Ausdruck (BGH NJW 1999, 3488 zu der entsprechenden Vorschrift des § 95 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; Molodovsky/ Bernstorff Art. 10 Rn. 4.2, Art. 8 Rn. 5.4.1; Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Schmidt-Aßmann § 93 BauGB Rn. 77, 85). Bei einem sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Enteignungsprozess tritt an die Stelle des Enteignungsbeschlusses oder der Besitzeinweisung bzw. -überlassung diejenige Maßnahme, von der ab eine weitere Entwicklung der Qualität des Grundstücks verhindert, also das Grundstück endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde (BGH aaO; BGHZ 39, 198/201; 63, 240/242; 64, 382/384; NVwZ 1988, 983; WM 1988, 1281; BayObLGZ 1987, 10/13; 1991, 115/121). Diese Bestimmung des Vorwirkungszeitpunktes betrifft den Fall, dass die bevorstehende Enteignung sich wertmindernd auswirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Schmidt-Aßmann § 93 BauGB Rn. 81), weil der Grundstücksverkehr bereits auf der Enteignung vorhergehende Maßnahmen - z.B. vorbereitende Planungen - reagiert, so dass das betreffende Grundstück z.B. an Wertsteigerungen benachbarter Grundstücke nicht mehr teilnimmt (Molodovsky/Bernstorff Art. 8 Rn. 5.4.1). Mit dem Begriff der "Wertänderungen" ist aber auch der Fall einer zu einer Werterhöhung des Grundstücks führenden Vorwirkung erfasst (vgl. BGH WM 1967, 1014/1015; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Schmidt-Aßmann § 93 BauGB, Rn. 79, 82; Molodovsky/Bernstorff Art. 8 Rn. 5.4.1). Nicht nur Wertminderungen, sondern auch Wertverbesserungen, die sich aus dem "Enteignungsunternehmen" und den ihm zugrundeliegenden neuen Planungen ergeben, dürfen auf die Höhe der Enteignungsentschädigung keinen Einfluss nehmen (BGHZ 39, 198/215; WM 1968, 449/451; vgl. auch BayObLGZ 1969, 307/312). Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Vorwirkung zu einer Qualitätsänderung des Grundstücks führt (BGH WM 1967, 1014/1015; 1968, 449/450). In diesen Fällen ist für die Entschädigung die Qualität maßgebend, die das Grundstück noch unbeeinflusst von den die Wertsteigerung auslösenden Maßnahmen besaß (vgl. BGHZ 87, 66/79; WM 1967, 1014/1015). Es muss sich dabei um - hoheitliche - Maßnahmen im Rahmen eines Enteignungsvorgangs handeln, die von vornherein auf die endgültige Entziehung der Grundstückssubstanz abzielen, also ursächlich für die spätere Enteignung bzw. Übertragung des Grundstücks sind, eine hinreichende Bestimmtheit haben und eine Enteignung mit Sicherheit erwarten lassen oder in ihrer Tendenz folgerichtig auf eine spätere Enteignung zuführen (BGHZ 63, 240/242; 64, 382/384; 98, 341/342; WM 1968, 449/450; 1969, 964/966; 1978, 379; 1982, 878/879; NVwZ 1988, 963; NJW-RR 1995, 411/412). Als solche Maßnahmen kommen nicht nur verbindliche, sondern auch schon vorbereitende (unverbindliche) Planungen in Betracht (BGH aaO; Molodovsky/ Bernstorff Art. 8 Rn. 5.4.2; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Schmidt-Aßmann § 93 BauGB Rn. 88). Diese Erfordernisse betreffen allerdings in erster Linie wiederum den Fall der zu einer Wertminderung führenden Vorwirkung; sie beruhen auf der Überlegung, dass der Entzug einer vorhandenen besseren Qualität auf einer hoheitlichen Einwirkung, einer Maßnahme mit Eingriffscharakter beruhen muss, um entschädigungsfähig zu sein (vgl. BGH WM 1969, 964/966 f.). Für den Fall einer werterhöhenden Vorwirkung muss aber ebenfalls verlangt werden, dass sie kausal auf die - wenn auch noch unverbindlichen - Planungen zurückzuführen ist, als deren spätere Folge die Enteignung sich darstellt.
Ob die erforderlichen Voraussetzungen einer Vorwirkung im Einzelfall gegeben sind, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (BGHZ 63, 240/242; 98, 341/343; WM 1978, 379; 1982, 878/879). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter dabei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (BGH NVwZ 1988, 963; WM 1969, 964/966).
3. Während das Landgericht als maßgeblich für die Bestimmung der Grundstücksqualität den Zeitpunkt vor der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren ansah (25.2.1991) und deswegen die vom Gutachter auf den Flächennutzungsplan 1976 (und einen Plan des Straßenbauamts vom Juli 1981) zurückgeführte Qualitätsänderung einer westlich der neuen Trasse gelegenen Teilfläche von der rein land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Fläche zum Bauerwartungsland als entschädigungsfähig ansah, hat das Oberlandesgericht die auf den Flächennutzungsplan 1976 zurückzuführen de Werterhöhung einer Teilfläche des abgetretenen Grundstücks als eine kausal auf der (vorbereitenden) Planung beruhende Vorwirkung gewertet, die nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 BayEG nicht zu entschädigen sei. Es hat damit den für die Qualitätsbestimmung .maßgeblichen Zeitpunkt zurückverlegt auf die Zeit vor der Aufstellung des Flächennutzungsplans 1976, zu der dem Grundstück - insgesamt - nur die Qualität zugekommen sei, die die Gutachter lediglich für die östlich der neuen Trasse liegende Teilfläche angenommen haben, nämlich die Qualität einer Fläche für Land- und Forstwirtschaft bzw. von höherwertigem Agrarland mit geringer Bauerwartung, für die - zu dem für die Preisbemessung maßgeblichen Zeitpunkt - kein höherer Wert als der nunmehr von der Klägerin unstreitig gestellte von DM 15/m² in Betracht gekommen sei.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Unter kritischer Würdigung der Gutachten des Gutachterausschusses und des gerichtlichen Sachverständigen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass das Grundstück im Flächennutzungsplan 1976 als eine im unbeplanten Außenbereich gelegene Fläche für die Land- und Forstwirtschaft dargestellt gewesen sei, die früher Jahrzehnte zurückliegend - der Kiesausbeutung gedient habe, seither aber nicht mehr genutzt worden sei. Eine Entwicklung zum Bauland sei vor dem Flächennutzungsplan 1976 nicht zu erwarten gewesen. Die vom Gutachterausschuss - in seinem zweiten Gutachten vom 30.10.1995 - und vom gerichtlichen Sachverständigen vorgenommene Qualifizierung, einer westlich der neuen Trasse der B 13 liegenden Teilfläche als Bauerwartungsland beruhe allein auf der (geplanten) Verlegung der B 13 nach Osten, durch welche die Teilfläche westlich der neuen B 13 im Anschluss an den Ortsteil B zu liegen gekommen sei. Soweit ein Mitglied des Gutachterausschusses in der mündlichen Verhandlung im Entschädigungsfestsetzungsverfahren geäußert habe, dass das Grundstück unabhängig von der Verlegung der B 13 als Bauerwartungsland einzustufen gewesen sei, fehle dafür eine nähere Begründung; diese Aussage stehe auch in Widerspruch nicht nur zu dem früheren Gutachten des Gutachterausschusses (vom 1.6.1994), sondern auch zu seinem späteren Gutachten vom 31.10.1995, das nur die westlich der (geplanten) neuen Trasse der B 13 liegende Teilfläche als Bauerwartungsland mit einer sehr hohen Bauerwartung, die östlich davon liegende Teilfläche aber als höherwertiges Ackerland mit einer geringen Bauerwartung qualifiziert habe. Auch der gerichtlich bestellte Gutachter habe eine westlich und eine östlich der neuen Trasse der B 13 liegende Teilfläche unterschiedlich qualifiziert und die von ihm angenommene Qualität der westlichen Teilfläche als Bauerwartungsland allein auf die Wahrscheinlichkeit zurückgeführt, dass infolge der neuen Trassenführung die alte B 13 entweder aufgehoben oder zur innerörtlichen Erschließungsstraße umgewidmet werde.
b) Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht in verfahrensfehlerhafter Weise zu seinen Feststellungen gelangt sei, weil es die Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens "oder auch nur die Anhörung der Sachverständigen abgelehnt" habe.
Diese Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.
aa) Bei dem vom Landratsamt eingeholten Gutachten des Gutachterausschusses handelt es sich zwar der Sache nach um Sachverständigenbeweis im Sinne der §§ 402 ff. ZPO (BGH LM § 153 BBauG Nr. 2 Bl. 5; WM 1975, 275/276, 1976, 157/160; 1977, 1059/1060 f.). In Anbetracht dessen, dass es sich um ein Gutachten einer speziell durch Gesetz geschaffenen kollegialen Behörde handelt und das Gutachten nach den im BauGB geregelten Verfahrensvorschriften zustande kommt, können die Vorschriften der §§ 402 ff. ZPO über den Sachverständigenbeweis auf dieses Beweismittel aber nur in einer den Verhältnissen entsprechenden Weise angewandt werden (BGHZ 62, 93/95).
bb) In der Revisionsbegründung wird nicht behauptet, die Anhörung des Mitglieds des Gutachterausschusses, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landratsamt die oben wiedergegebene Äußerung gemacht hatte, sei beantragt worden (vgl. § 554 Abs. 3 Nr. 3. b ZPO a.F.). Die Rüge kann daher nur bedeuten, das Berufungsgericht habe von Amts wegen diesen Gutachter zur (weiteren) mündlichen Erläuterung laden oder aber - wie beantragt - ein weiteres Gutachten einholen müssen.
cc) Die Anhörung jenes Mitglieds des Gutachterausschusses von Amts wegen bzw. die Erholung eines weiteren Gutachtens (§ 411 Abs. 3, § 412 Abs. 1 ZPO) standen im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts (Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 411 Rn. 10, § 412 Rn. 8; Musielak/Huber ZPO 3. Aufl. § 411 Rn. 9, § 412 Rn. 1). Das Revisionsgericht kann die Vorgehensweise des Berufungsgerichts insofern nur auf Ermessensfehler hin überprüfen. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob die Pflicht des Gerichts zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§§ 286, 411 Abs. 3, § 412 ZPO) verletzt wurde (vgl. BGHZ 44, 75/81; BGH NJW 1992, 1459). Um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, muss das Berufungsurteil erkennen lassen, welche Gründe für die Ermessensausübung maßgeblich waren. Fehlt es daran, liegt ein Verfahrensfehler vor (BGH LM § 286(C) ZPO Nr. 10; Stein/Jonas/Grunsky §§ 549, 550 Rn. 20).
dd) Die im Berufungsurteil gegebene Begründung für die Ablehnung des Antrags, ein weiteres Sachverständigengutachten zu erholen - die Frage der Entschädigungsfähigkeit einer auf der Planung des Ausbaus der B 13 beruhenden Bauerwartungslandqualität sei eine Rechtsfrage -, greift zwar zu kurz, weil der Beweisantrag des Beklagten auch dem Nachweis dienen sollte, dass dem Grundstück Bauerwartungslandqualität unabhängig von dieser Planung zugekommen sei. Den beweiswürdigenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu den vorliegenden Gutachten und Äußerungen lässt sich aber entnehmen, dass das Berufungsgericht die Erholung eines weiteren Gutachtens zur Klärung der Frage, ob dem Grundstück Bauerwartungslandqualität unabhängig von der Verlegung der Trasse der B 13 zukam, deswegen nicht für geboten hielt, weil es diese Frage als durch die bereits eingeholten Gutachten geklärt ansah. Da diese Beweiswürdigung keine Rechtsfehler erkennen lässt, vielmehr auf einer umfassenden Berücksichtigung aller in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden Gesichtspunkte beruht, verstößt die Nichterholung eines weiteren Gutachtens nicht gegen die dem Berufungsgericht obliegende Aufklärungspflicht.
(1) Den in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - auf den Hinweis hin, dass eine infolge der bevorstehenden Verlegung der Bundesstraße eintretende Bauerwartung nicht werterhöhend berücksichtigt werden dürfe - gestellten Antrag, ein weiteres Gutachten zum Beweis dafür zu erholen, dass das Grundstück den im Entschädigungsfestsetzungsbeschluss vom 5.9.1996 angenommenen Wert von 215200 DM gehabt habe, hat der Beklagte im nachgereichten Schriftsatz vom 23.5.2000 erläutert. Diese lediglich der Erläuterung des gestellten Antrags dienenden - und deswegen vom Berufungsgericht bei der Entscheidung, ob dem Beweisantrag stattzugeben sei, noch zu berücksichtigenden - Ausführungen stellen zum einen darauf ab, dass die Trassenführung gemäß dem Planfeststellungsbeschluss von der Planung gemäß dem Flächennutzungsplan 1976 erheblich abgewichen sei; deswegen könne in der - andersartigen - Planung nicht die Vorwirkung der tatsächlich verwirklichten, die Enteignung bedingenden Trasse gesehen werden. Zum anderen aber berief sich der Beklagte auf die Aussage des Mitglieds des Gutachterausschusses G. in der mündlichen Verhandlung im Entschädigungsfestsetzungsverfahren, der - mit dem rechtlichen Einwand konfrontiert, dass das Gutachten vom 30.10.1995 den Grundsatz der Vorwirkung der Enteignung nicht berücksichtige - erklärt hatte, die Qualitätseinstufung sei unabhängig vom Bestand der Straße erfolgt; sie wäre auch für den hypothetischen Fall, dass ein Straßenbau überhaupt nicht geplant gewesen wäre, so vorgenommen worden. Nur für die Frage, ob wegen der Abweichung der tatsächlichen von der geplanten Trassenführung die Entwicklung zum Bauerwartungsland infolge der Planung nicht mehr als Vorwirkung der zur Abtretung führenden Straßenbaumaßnahme verstanden werden kann, sind neben tatsächlichen vor allem rechtliche Wertungen bedeutsam. Die Frage aber, aufgrund welcher Gegebenheiten das Grundstück (teilweise) die Qualität von Bauerwartungsland hatte, ist im wesentlichen tatsächlicher Art; sie war Gegenstand aller vorliegenden Gutachten gewesen und daher grundsätzlich auch möglicher Gegen stand eines weiteren Gutachtens.
(2) Die Erholung eines weiteren Gutachtens zu dieser Frage war nur geboten, wenn sich der Tatrichter mit den bereits vorliegenden Gutachten nicht zufrieden geben durfte, weil er auf ihrer Grundlage nicht zuverlässig beurteilen konnte, welche Qualität dem Grundstück aufgrund welcher Umstände zukam (vgl. BGH WM 1982, 988/990; Thomas/Putzo/ Reichold ZPO 24. Aufl. Rn. 1; Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. Rn. 1; Stein/Jonas/Leipold Rn. 7 jeweils zu § 412). Das Berufungsgericht ist aber schon auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und gutachterlichen Äußerungen zu dem Schluss gekommen, dass sich die Einstufung des westlich der (geplanten bzw. tatsächlich verwirklichten) neuen Straße liegenden Grundstücksteils als Bauerwartungsland im Gutachten des Gutachterausschusses vom 30.10.1995 und im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen allein mit der Vorwirkung der Straßenausbauplanung gemäß dem Flächennutzungsplan 1976 begründen lasse, dass dem Grundstück des Beklagten jedoch unabhängig von dem (geplanten) Straßenausbau weder ganz noch in Teilen Bauerwartungslandqualität zuzuerkennen sei. Diesen Schluss hat es damit begründet, dass für die Behauptung des Mitglieds des Gutachterausschusses G., das Grundstück habe unabhängig von der Straßenausbauplanung Bauerwartungslandqualität gehabt, nichts spreche, gegen sie aber, dass der gerichtliche Sachverständige ihr nicht gefolgt sei und dass sowohl der Gutachterausschuss selbst als auch der gerichtliche Sachverständige nur dem westlich der neuen Trasse liegenden Grundstücksteil diese Qualität zuerkannt hätten. Daraus ergebe sich, dass die Bundesstraße 13 - in ihrem alten wie neuen Verlauf - eine den Anschluss an die bebauten Ortsteile verhindernde natürliche Barriere bildete.
Diese Beweiswürdigung - die nur darauf nachgeprüft werden kann, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder wesentliche Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt (Zöller/ Gummer § 546 Rn. 13) - schöpft den Gehalt der drei schriftlichen Gutachten, der schriftlichen Gutachtensergänzungen des gerichtlichen Sachverständigen und der mündlichen Äußerungen, von Mitgliedern des Gutachterausschusses im Entschädigungsfestsetzungsverfahren aus, ohne wesentliche Umstände, außer acht zu lassen. Ein Rechtsfehler ist nicht zu erkennen. Für das Berufungsgericht war mit diesen - rechtsfehlerfreien - Erwägungen der Widerspruch - allein - der mündlichen Äußerung eines Mitglieds des Gutachterausschusses sowohl zu den schriftlichen Gutachten des Gutachterausschusses als auch zu dem Gutachten (mit Ergänzungen) des gerichtlichen Sachverständigen geklärt; es bedurfte daher zur Klärung dieses Widerspruchs weder eines (weiteren) Gutachtens noch der mündlichen Anhörung jenes Mitglieds des Gutachteraugschusses, das behauptet hatte, das Grundstück sei unabhängig von dem Straßenausbau Bauerwartungsland gewesen.
c) Daraus ergibt sich zugleich, dass auch die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts - weil es der mündlichen Äußerung jenes Mitglieds des Gutachterausschusses nicht gefolgt sei - keinen Erfolg haben können. Das Oberlandesgericht hat sich mit dieser Aussage auseinandergesetzt; es hat widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze begründet, warum es sich von dieser These nicht überzeugen ließ.
d) Ist demnach aufgrund der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass dem Grundstück die Qualität als Bauerwartungsland nur aufgrund der Vorwirkung der durch den Flächennutzungsplan 1976 bekannt gewordenen Planung des Ausbaus der B 13 zugekommen sein konnte, so muss diese Werterhöhung nach der Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 BayEG bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt bleiben, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat.
aa) Das Berufungsgericht versteht den Begriff der "Wertänderungen" in Art. 10 Abs. 3.Nr. 1 BayEG zutreffend so, dass er nicht nur Wertänderungen - also Werterhöhungen oder Wertminderungen - im Sinne von Preisänderungen, sondern auch Änderungen umfasst, die hinsichtlich der Qualität des Grundstücks eingetreten sind (BGH WM 1967, 1014/1015; 1968, 449/450).
bb) Die Revision meint, die Werterhöhung aufgrund der Straßenausbauplanung gemäß dem Flächennutzungsplan 1976 müsse deswegen berücksichtigt werden, weil sie mit der schließlich verwirklichten Trassenführung gemäß dem Planfeststellungsbeschluss vom 15.12.1992 nicht übereinstimme. Es handle sich um eine nicht nur geringfügige, sondern "ganz grundlegende Änderung der Straßentrasse", die "eine völlig neue Situation" ergeben habe. Deswegen sei der erforderliche Kausalzusammenhang nicht gegeben.
Hieran hat das Berufungsgericht die Anwendung der Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 BayEG zu Recht nicht scheitern lassen.
Für die Anerkennung einer (wertmindernden) Vorwirkung einer noch nicht verbindlichen, nur vorbereitenden Planung wird - wie oben ausgeführt - verlangt, dass sie mit der späteren Entziehung (oder Abtretung) des Eigentums in ursächlichem Zusammenhang stand, eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung (Abtretung) führte, mit Sicherheit erwarten ließ (BGH WM 1978, 379) oder in ihrer Tendenz folgerichtig auf eine spätere Enteignung zuführte (BGH NJW-RR 1995, 911/912). Der Bundesgerichtshof billigte die tatrichterliche Bejahung dieser Voraussetzungen in dem zuerst zitierten Fall mit der Erwägung, dass für die in einem Flächennutzungsplan ausgewiesene Trasse einer Bundesstraße keine Planungsalternative mehr gegeben, eine Änderung der Trassenführung also nicht mehr zu erwarten war. In anderen Fällen aber hat er dem Umstand, dass die vorbereitende Planung sich nicht vollständig mit der endgültigen, verbindlichen deckte, keine entscheidende Bedeutung beigemessen (LM § 153 BBauG Nr. 2) bzw. es als einer "hinreichenden Bestimmtheit" der vorbereitenden Planung nicht entgegenstehend beurteilt, dass der endgültige Verlauf einer Straße teilweise (im gegebenen Fall um bis zu 100 m) gegenüber der vorläufigen (in einem Flächennutzungsplan wiedergegebenen) Planung verschwenkt war (BRS 53 Nr. 126).
Auch im vorliegenden Fall war es nicht rechtsfehlerhaft dass das Berufungsgericht eine Vorwirkung annahm, obwohl der Verlauf der Trasse im Flächennutzungsplan 1976 noch weiter, östlich verlief, als im Planfeststellungsbeschluss vom 15.12.1992, da die frühere und di e endgültige Planung im wesentlichen dieselbe Wirkung hatten; sowohl nach der früheren, im Flächennutzungsplan 1976 ausgewiesenen Planung wie nach dem Planfeststellungsbeschluss vom 14.12.1992 durchschnitt die Trasse der neuen Bundesstraße 13 das Grundstück des Beklagten, und sowohl nach der alten wie nach der letztgültigen Planung verblieb ein westliches Restgrundstück, das infolge der Verlegung der Straße an die bebauten Ortsteile anschloss. Wenn dieses westliche Restgrundstück infolge der Verlegung der Bundesstraße 13 Bauerwartungsland wurde, so beruhte dies - unabhängig davon, wie groß dieses Grundstück letztlich war - auf dem (Straßenbau-)"Unternehmen", das folgerichtig auf eine spätere Enteignung (oder Abtretung) dieses Grundstücks zuführte. Die Änderung der Qualität dieser Teilfläche des Grundstücks brauchte nicht unmittelbar durch die Enteignung bzw. Abtretung herbeigeführt zu werden; vielmehr genügt es, wenn die Ursache nur in dem "Unternehmen" liegt, dem die Enteignung (Abtretung) dienen soll (BGH WM 1983, 995/996).
4. Da die Vorwirkung bei der Festsetzung der Entschädigung außer Betracht zu bleiben hatte, war diejenige Qualität des Grundstücks zugrunde zu legen, die es vor Eintritt der Vorwirkung gehabt hatte. Das Berufungsgericht konnte dahinstehen lassen, ob es sich dabei um Flächen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 WertV handelte; denn jedenfalls kam nach allen Gutachten für ein Grundstück, das die Qualität von Bauerwartungsland nicht erreichte, kein höherer Preis als 15 DM/m² in Betracht. In dieser Höhe aber hat die Klägerin ihre Entschädigungspflicht - durch teilweise Klagerücknahme - anerkannt. Dem Hinweis des Beklagten, dass die Klägerin für andere Grundstücke DM 59/m² gezahlt habe, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht keine Bedeutung beigemessen, weil es sich dabei, wie der gerichtlich bestellte Gutachter feststellte, um Grundstücke anderer Qualität - "zumindest Bauerwartungslandflächen" (Gutachten vom 27.8.1997 S. 8) handelte.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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