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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.07.2000
Aktenzeichen: 2 ObOWi 297/2000
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 25 Abs. 1 Satz 1
Ein Kraftfahrer, der eine ihm bekannte, nur nachts geltende Geschwindigkeitsbeschränkung mißachtet, weil er sein tagsüber gewohntes Verhalten versehentlich beibehält, handelt grob nachlässig und nicht nur aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit.
BayObLG 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluß vom 14.7.2000

2 ObOWi 297/2000

Tenor:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 21 km/h zu einer Geldbuße von 160 DM und verhängte ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Sie ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht nicht begründet.

Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Staatsanwaltschaft, daß eine beharrliche Pflichtverletzung nicht ohne weiteres die Verhängung eines Fahrverbots nach sich zieht. Vielmehr ist die Ausübung des Ermessens an die Feststellung der Angemessenheit und Erforderlichkeit des Fahrverbots im Einzelfall gebunden, wie dies dem in BVerfGE 27, 36/42 f. ausgesprochenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BayObLGSt 1995, 16/18). Dies führt nach neuerer Rechtsprechung dazu, daß auch bei der Prüfung der Beharrlichkeit die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zum sogenannten "Augenblicksversagen" entwickelt hat, zu berücksichtigen sind (OLG Hamm VRS 97, 449 = NZV 2000, 92; OLG Braunschweig VRS 97, 59 = NZV 99, 303). Der Senat hat in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung bereits entschieden, daß der Tatrichter, der zugunsten eines Betroffenen dessen Einlassung als richtig unterstellt, er habe das aufgestellte Zeichen nicht wahrgenommen, nähere Feststellungen zu den äußeren Umständen der Geschwindigkeitsbeschränkung treffen müsse, um zu begründen, warum das Übersehen des Verkehrszeichens im konkreten Fall nicht als Augenblicksversagen anzusehen ist (Beschluß vom 23.7.1999 - 2 ObOWi 331/99).

Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hält die angegriffene Entscheidung allerdings der rechtlichen Überprüfung stand. Die Tatsache, daß den noch verwertbaren Vorahndungen und der jetzt zur Aburteilung stehenden Tat nur geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen zugrunde lagen, schließt die Verhängung eines Fahrverbots deshalb nicht aus, weil gegen den Betroffenen in den beiden vorangegangenen Fällen bereits erhöhte Geldbußen verhängt wurden und jeweils für den Fall eines erneuten Verstoßes die Verhängung eines Fahrverbots angedroht worden ist. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend von demjenigen, den der Senat in BayObLGSt 1995, 16 zu beurteilen hatte. Hinzu kommt, daß der Betroffene den jetzigen Verkehrsverstoß nur drei Monate nach Rechtskraft den vorangehenden begangen hat. Die von der Verteidigung angeführten Unterscheidungsmerkmale der verschiedenen Geschwindigkeitsverstöße können demgegenüber nicht dazu führen, daß die Vorahndungen unberücksichtigt bleiben müßten.

Auch die Rechtsprechung zur Berücksichtigung des sogenannten Augenblicksversagens im Rahmen beharrlicher Pflichtverletzung führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach den Feststellungen liegt nämlich kein kurzfristiges Übersehen eines Verkehrszeichens vor. Vielmehr hat der Betroffene ausweislich der Urteilsgründe erklärt, er kenne die Strecke und habe lediglich "nicht an die Nachtbeschränkung gedacht". Der Betroffene hat also, wie die Verteidigung zutreffend ausführt, "sein tagsüber hier gewohntes Verhalten auch nachts" beibehalten. Das ist aber mit einem schlichten Übersehen eines Verkehrszeichens nicht vergleichbar. Wer in derartiger Weise die nachts geltende Geschwindigkeitsbeschränkung mißachtet, handelt grob nachlässig und nicht nur aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit.

Das Amtsgericht hat auch ausdrücklich begründet, warum ein Fahrverbot erforderlich sei und eine erhöhte Geldbuße bei dem Betroffenen nicht mehr ausreiche. Die Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Soweit das Amtsgericht ausgeführt hat, daß es ein Fahrverbot verhängen "mußte", wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß im Hinblick auf die nachfolgende Begründung ein Fahrverbot erforderlich sei.

Ende der Entscheidung

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