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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 27.11.2002
Aktenzeichen: 2 ObOWi 486/02
Rechtsgebiete: StPO, OWiG, BKatV, OWiG


Vorschriften:

StPO § 267 Abs. 1 Satz 3
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
OWiG § 77 Abs. 1
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1
BKatV § 4 Abs. 4
OWiG § 46 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

2 ObOWi 486/02

Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt sowie der Richter Dr. Schmid und Dr. Seidl

in dem Bußgeldverfahren gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

am 27. November 2002

einstimmig beschlossen:

Tenor:

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kulmbach vom 12. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Die vom Amtsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch und den Rechtsfolgenausspruch.

1. Soweit der Betroffene im Rahmen der Verfahrensrüge die durch das Amtsgericht vorgenommene Identifizierung als fehlerhaft bewertet, ist diese Rüge jedenfalls unbegründet:

Die Identifizierung eines Betroffenen anhand der bei der Verkehrsüberwachung gefertigten Fotos ist Sache des Tatrichters (vgl. BGHSt 29, 18; 30, 172/177). Liegen Fotos von guter Qualität vor, bedarf es grundsätzlich nicht der Zuziehung eines Sachverständigen (vgl. BayObLGSt 1999, 134). Sind diese Fotos für eine gesicherte Identifizierung des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen als Fahrer durch das Amtsgericht geeignet, so bedarf es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch keiner näheren Beschreibung der vom Amtsgericht festgestellten Übereinstimmung wesentlicher Merkmale auf den Fotos mit denen des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen. Es genügt vielmehr die ausdrückliche Einbeziehung der Fotos in das Urteil (vgl. BGHSt 41, 376; BayObLGSt 1996, 34/35; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 267 Rn. 10). Denn schon dadurch wird dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung ermöglicht, ob die konkret zur Identifizierung verwendeten Fotos eine Qualität aufweisen, wie sie Voraussetzung einer gesicherten Zuordnung ist.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil (Bl. 4) ausdrücklich auf die "in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Radarmeßfotos Bl. 3 und Bl. 18 der Akte Bezug genommen". Auch wenn § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO hierzu nicht genannt wird, genügt das (noch) den an die Einbeziehung zu stellenden Anforderungen.

Die so zum Bestandteil des Urteils gewordenen Fotos erscheinen angesichts ihrer Qualität als zur Identifizierung des Fahrers durch den Tatrichter durchaus geeignet. Die vom Amtsgericht vorgenommene Feststellung des Betroffenen als Fahrer ist mithin ebensowenig rechtlich zu beanstanden wie die Ablehnung des Beweisantrags, ein anthropologisches Sachverständigengutachten zu erholen.

2. Die Verfahrensrüge, betreffend die Ablehnung des Antrags, vier benannte Zeugen in Rumänien zu laden und in Augenschein zu nehmen, entspricht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Zwar gebietet es grundsätzlich bereits die Aufklärungspflicht, einen dem Gericht bekanntgegebenen oder sonst bekanntgewordenen "Entlastungszeugen", insbesondere einen Zeugen, der der verantwortliche Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt gewesen sein soll, von Amts wegen zu laden und zu vernehmen.

Dieser Grundsatz erfährt jedoch im Hinblick auf die Regelung des § 77 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG wesentliche Einschränkungen in den Fällen, in denen, wie hier, der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene aufgrund eines bei der Tat gefertigten Fahrerfotos durch den Vergleich und die Feststellung der Übereinstimmung durch das Amtsgericht gesichert identifiziert worden ist. In solchen Fällen hängt die Frage, ob trotz dieser gesichert scheinenden Feststellungen ein (eventueller) "Entlastungszeuge" - auf ausdrücklichen Beweisantrag oder bereits von Amts wegen - geladen und gehört werden muß, von den konkreten Umständen ab. Ist es aufgrund dieser Umstände eher unwahrscheinlich als wahrscheinlich, daß die Zeugenvernehmung zur Wahrheitsfindung (im Sinne einer Entlastung des Betroffenen) beitragen würde, so ist die Vernehmung nicht veranlaßt (vgl. Göhler OWiG 13. Aufl. § 77 Rn. 15 a.E.).

Hier war zu bedenken, daß mit dem Beweisantrag vier Personen benannt worden waren, von denen einer, unklar allerdings welcher, der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sein soll. Schon insoweit weichen die den vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (DAR 1997, 209 und 318) zugrundeliegenden Fälle vom gegenständlichen Fall ab; denn dort betraf die Benennung einen Zeugen, zu dem vorgetragen worden war, er werde sich als Fahrzeugführer bekennen und nicht etwa, wie hier, einen Kreis von Zeugen.

Daß einer der vier benannten Zeugen mit dem Betroffenen besondere Ähnlichkeit habe, ist, wie die erhobene Verfahrensrüge belegt, vom Betroffenen nicht behauptet worden (zur Bedeutung dieser Behauptung vgl. BayObLGSt 1998, 142/143; OLG Düsseldorf VRS 100, 358). Der Hinweis auf das in etwa gleiche Alter von dreien der vier benannten Zeugen und auf die Brillenträgereigenschaft eines von ihnen reicht hierfür jedenfalls nicht aus.

Angesichts der aufgezeigten Umstände und auch der Tatsache, daß die benannten vier Zeugen aus Rumänien geladen hätten werden müssen, ist die unter Hinweis auf schon erfolgte Identifizierung des Betroffenen als Fahrer vom Tatgericht geschehene Ablehnung des Beweisantrags (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) rechtlich nicht zu beanstanden.

Ein Anlaß für das Amtsgericht, im Rahmen der Amtsaufklärung sich um die Beschaffung von Fotos der vier ausländischen Zeugen zu bemühen, bestand, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, nicht. Eine solche Ermittlung zu führen, hätte bereits der Bedeutung der Sache nicht entsprochen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG).

Auch der Rechtsfolgenausspruch begegnet, wie schon in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht vom 4.10.2002 zutreffend ausgeführt, keinen rechtlichen Bedenken.

Der gute Ausbauzustand der Straße, hier der Bundesautobahn, auf der die Tat begangen worden ist, kann nicht zum Absehen von einem Regelfahrverbot führen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 89, 234/236; OLG Naumburg NZV 1995, 201/202).

Gleiches gilt für den zwischen Tat und Verurteilung liegenden Zeitraum von deutlich weniger als einem Jahr (vgl. BayObLG NZV 2002, 280; OLG Düsseldorf NZV 2001, 435).

Eine Erörterung im Hinblick auf die Regelung des § 4 Abs. 4 BKatV war angesichts des Vorliegens der Voraussetzungen eines Regelfahrverbots nicht veranlaßt (vgl. BGHSt 38, 106/110).

Das Amtsgericht hat im übrigen ausdrücklich hervorgehoben, daß keine Anhaltspunkte zu erkennen seien, "weshalb gerade für den vorliegenden Einzelfall ein Abweichen von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfahrverbot begründet sein sollte". Damit hat es zu erkennen gegeben, daß es sich der Möglichkeit eines Absehens durchaus bewußt gewesen ist.

Da der Fall eines Regelfahrverbots vorliegt, hätte für weitere Erwägungen nur dann Anlaß bestanden, wenn seitens des Betroffenen konkrete Umstände nachvollziehbar dargelegt worden wären, die auf die Unverhältnismäßigkeit der Verhängung eines Fahrverbots hingedeutet hätten. Das war aber hier, ausweislich der Feststellungen im Urteil, nicht geschehen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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