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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 29.11.1999
Aktenzeichen: 2 ObOWi 550/99
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7
StVO § 41
StVO § 241 Abs. 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ObOWi 550/99

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BESCHLUSS

Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Krämer sowie des Richters Heusterberg und der Richterin Dr. Pliester

in dem Bußgeldverfahren

gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen am 29. November 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 31. August 1999 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen und in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht Würzburg zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 66 km/h - zur Geldbuße von 400 DM.

Mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandet, daß das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt hat.

II.

Das zulässige, wirksam auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkte Rechtsmittel führt zum Erfolg. Die Erwägungen, aus denen das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Das Amtsgericht hat zwar nicht verkannt, daß das Verhalten des Betroffenen grundsätzlich als grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zu werten ist, die regelmäßig neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot nach sich zieht (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 5.3.6 der Tabelle 1 a des Anhangs zum Bußgeldkatalog). Seine Annahme, ein Fahrverbot komme hier nicht in Betracht, weil der Betroffene subjektiv nicht besonders verantwortungslos gehandelt habe, wird aber den Besonderheiten des festgestellten Sachverhalts nicht gerecht.

Das Amtsgericht hat festgestellt, die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h sei durch Zeichen 274 zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO sichtbar angeordnet gewesen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe handelte es sich um ein zusammenklappbares Schild, dessen Falz als waagrechter Streifen erschien, den das Amtsgericht allerdings nicht beschrieben hat. Es hat die Einlassung des Betroffenen in der Hauptverhandlung wie folgt wiedergegeben:

"Der Betroffene räumt diesen Verkehrsverstoß ein. Er sei von der Ungültigkeit des dort aufgestellten Zeichens 274 StVO (80 km/h) ausgegangen, weil die Schilder in halber Höhe des Verkehrszeichens quer mit einem dunklen Streifen (waagrecht) belegt waren. Sogenannte Klappschilder seien ihm unbekannt und gebe es in Norddeutschland nicht. Auf ihn vermittelte auf jeden Fall das Zeichen den Eindruck, als sei es durchgestrichen und damit ungültig. Die StVO kenne ein derartiges Zeichen nicht. Als langjähriger Verkehrsteilnehmer sei ihm ein solches Zeichen noch nicht begegnet. Er habe es deshalb für unbeachtlich gehalten und sei mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren."

Das Amtsgericht hat diese Einlassung als nicht widerlegbar behandelt; der Senat hat sie somit seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die auf diese Einlassung gestützte Annahme, dem Betroffenen könne kein besonders verantwortungsloses Verhalten vorgeworfen werden, erscheint jedoch nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

Zwar sind die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots dann nicht erfüllt, wenn einem Betroffenen nur einfache Fahrlässigkeit im Sinne eines Augenblicksversagens vorgeworfen werden kann, wie der Bundesgerichtshof für den Fall des Übersehens eines die Geschwindigkeit beschränkenden Vorschriftszeichens 274 gemäß § 241 Abs. 2 Nr. 7 StVO entschieden hat (BGHSt 43, 241). Diese Grundsätze können auf den vorliegenden Fall aber nicht ohne weiteres übertragen werden; denn das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Handlungsweise verurteilt: Es ist, ohne dies allerdings klar zum Ausdruck zu bringen, von einem Verbotsirrtum des Betroffenen ausgegangen und hat, weil es ihn als vermeidbar erachtete, konsequenterweise vorsätzliche Tatbegehung angenommen. Seine in der Rechtsfolgenbemessung erkennbar werdende Vorüberlegung, daß vorsätzliches Handeln in vermeidbarem Verbotsirrtum milder geahndet werden kann als vorsätzliches Handeln in Kenntnis des Verbots, ist im Ansatz zutreffend (vgl. OLG Düsseldorf VRS 85, 296/298; KG NZV 1994, 159), gilt jedoch nicht ausnahmslos (Göhler OWiG 12. Aufl. § 11 Rn. 29; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 17 Rn. 12; vgl. auch KG aaO S. 160). Die hierauf gegründete Entscheidung des Amtsgerichts, von einem Fahrverbot abzusehen, läßt im konkreten Fall wesentliche zu Lasten des Betroffenen sprechende Gesichtspunkte außer Betracht und kann deshalb nicht ohne weiteres hingenommen werden.

Von wesentlicher Bedeutung ist hier, daß der Betroffene das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzende Verkehrszeichen tatsächlich gesehen hat. Seine Fehlleistung liegt somit nicht im Übersehen des Verkehrszeichens, sondern darin, daß er seine Bedeutung verkannt hat. In Fortführung der vom Bundesgerichtshof aaO entwickelten Grundsätze ist hier also darauf abzustellen, ob gerade diese Fehlleistung (der Irrtum des Betroffenen über die Gültigkeit der durch das Zeichen 274 getroffenen Anordnung) auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht. Mit dieser Frage hat sich das Amtsgericht nur unzulänglich befaßt; seine Erwägung "Seine Einlassung ist objektiv nachvollziehbar. Derartige Schilder sollten nicht mehr verwendet werden, da sie tatsächlich irritieren" (UA S. 3 unten) wird der Problematik nicht gerecht.

Jeder Verkehrsteilnehmer muß die Verkehrsregelungen in den Grundzügen kennen (OLG Düsseldorf NZV 1992, 40) und wissen, daß grundsätzlich nur die in der StVO vorgesehenen Verkehrszeichen zur Verkehrsregelung zugelassen sind (Abs. 3 Nr. 1 der VwV zu §§ 39 bis 43 StVO). Insbesondere an die Sorgfalt des motorisierten Verkehrsteilnehmers bei der Beachtung und Deutung der Verkehrszeichen sind strenge Anforderungen zu stellen; im Zweifel muß er die Fahrweise wählen, die mit dem geringsten Risiko des Fehlverhaltens behaftet erscheint (OLG Saarbrücken VRS 36, 134/135). Die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 wird grundsätzlich durch Zeichen 278 gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO aufgehoben. Beide Zeichen gehören zu den gängigen Verkehrszeichen, deren Kenntnis bei jedem motorisierten Verkehrsteilnehmer vorauszusetzen ist; sie sind so häufig anzutreffen, daß sie einem langjährigen Verkehrsteilnehmer, als den der Betroffene sich bezeichnet, zweifellos geläufig sind. Das Zeichen 278 ist signifikant anders ausgestaltet als das hier in Rede stehende Verkehrszeichen; eine Verwechslung ist von vornherein ausgeschlossen. Zudem steht ein die Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebendes Verkehrszeichen nicht isoliert; ihm geht - andernfalls würde es keinen Sinn machen - zumindest ein die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnendes Verkehrszeichen voraus. Daß dies hier der Fall gewesen ist, läßt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. Zwar sind im Straßenverkehr gelegentlich (auch isoliert aufgestellte) Verkehrszeichen anzutreffen, die zugehängt sind oder deren dem Verkehrsteilnehmer zugewandte Seite so deutlich überklebt ist, daß am Willen der Straßenverkehrsbehörde, die in ihnen enthaltene Anordnung (vorübergehend) außer Kraft zu setzen, kein Zweifel bestehen kann. Ein vergleichbarer Fall liegt hier nach den Urteilsfeststellungen aber nicht vor.

Vorschriftszeichen nach § 41 StVO stellen Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung dar. Unwirksam und damit unbeachtlich ist lediglich ein nichtiger Verwaltungsakt; ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn er an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein besonders schwerwiegender Fehler kann bei völliger Unbestimmtheit und Unverständlichkeit eines Verwaltungsaktes vorliegen. Ein zur Nichtigkeit der durch Vorschriftszeichen getroffenen Anordnungen führender Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit und Eindeutigkeit liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn ein Verkehrszeichen mißverständlich ist; die Rechtsfolge der Nichtigkeit tritt vielmehr nur ein, wenn das Zeichen objektiv unklar ist, wenn also sein Sinn von einem sachkundigen Betrachter auch im Wege der Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann (BayObLGSt 1977, 192; BayObLG NZV 1989, 38; OLG Köln VRS 62, 310/311; OLG Düsseldorf NZV 1991, 204).

Auch Vorschriftszeichen wie das hier in Rede stehende Zeichen 274 können danach unbeachtlich sein, z.B. wenn bei ihrer konkreten Verwendung der durch die StVO vorgegebene Regelungszweck in einem Maße außer acht gelassen wird, daß die Sinnwidrigkeit der Anordnung für den verständigen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres auf der Hand liegt (OLG Köln NZV 1990, 483/484 m.w.N.). Von einem derartigen gravierenden Mangel kann hier nach dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen keine Rede sein. Das Amtsgericht bezeichnet das Verkehrsschild - ohne dies allerdings mit Tatsachenfeststellungen zu belegen - lediglich als "irritierende". Dies als richtig unterstellt, war der Betroffene zu besonderer Vorsicht verpflichtet (s.o.). Demgegenüber erscheinen seine Darlegungen, er habe das Zeichen für durchgestrichen und damit ungültig und unbeachtlich gehalten, abwegig. Sie können auf ein bedenkliches Maß an Unkenntnis der Vorschriften der StVO, wenn nicht sogar auf Gleichgültigkeit gegenüber der auf ihrer Grundlage durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen hindeuten. Ihm war, wie er einräumt, ein "solches Zeichen noch nicht begegnet". Dies beinhaltet, daß er auch nicht wußte, was der waagrechte "dunkle Streifen" auf ihm bedeutete. Jedenfalls war die Zahl 80 deutlich zu erkennen, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist. Dennoch entschied er sich ohne konkrete Anhaltspunkte für die Annahme seiner Nichtigkeit dazu, es nicht zu beachten, und ließ Bedenken gegen sein Verhalten erst gar nicht aufkommen.

All dies hat das Amtsgericht, wie die angesichts der Problematik des Falles ungewöhnlich knappen Ausführungen zur Rechtsfolgenbemessung belegen, nicht hinreichend bedacht. Der Senat vermag deshalb nicht auszuschließen, daß es bei Berücksichtigung der dargestellten Gesichtspunkte zur Verhängung eines Fahrverbots gekommen wäre.

III.

Das Urteil ist deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Wegen der Wechselwirkung von Fahrverbot und Geldbuße erstreckt sich die Aufhebung auch auf letztere. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Würzburg zurückverwiesen.

Ende der Entscheidung

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