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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Urteil verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: 2 St RR 103/02
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 132
Handelt ein Polizeibeamter im Rahmen seiner Allgemeinzuständigkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 POG, so scheidet der Straftatbestand der Amtsanmaßung regelmäßig aus.
Tatbestand:

Am 21.11.2000 ereignete sich auf der Kreisstraße bei W. 'ein Verkehrsunfall, an dem der Neffe der Ehefrau des Angeklagten, A.S., beteiligt war. Beifahrer im Fahrzeug des A.S. war die Zeugin A.S. Unmittelbar nach dem Unfall rief der Zeuge S. den Angeklagten an und fragte ihn wegen des Unfalls um Rat, den ihm der Angeklagte auch erteilte.

Einige Tage später kam der Zeuge S., da es Schwierigkeiten mit dem Unfallgegner gab, zum Angeklagten. Der Angeklagte bot sich daraufhin an, die Unfallstelle anzusehen, und fuhr zusammen mit dem Zeugen S. in dessen Pkw zur Unfallstelle. Auf der Rückfahrt trafen der Angeklagte und der Zeuge S. auf die Zeugin A.S. Der Angeklagte entschloss sich, die Zeugin zum Unfall zu vernehmen, stellte sich als Polizeibeamter und Onkel des Zeugen S. vor, belehrte die Zeugin und nahm dann handschriftlich die Aussage der Zeugin S. förmlich auf, die er anschließend am PC ins Reine schrieb und dem Unfallbeteiligten S. übergab, der sie dann bei der Versicherung einreichte.

Diese "Zeugenvernehmung" weist den Briefkopf der "Autobahnpolizeistation S./K.", den Inhalt der Vernehmung von Frau S. und die Unterschrift des Angeklagten ("S., PHM") auf. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme im Krankenstand. Der Unfallort lag nicht im Bereich der Autobahnpolizeiinspektion K., bei der der Angeklagte damals tätig war.

Mit Strafbefehl vom 12.4.2001 hat das Amtsgericht dem Angeklagten Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB zur Last gelegt. In der nach Einspruch des Angeklagten durchgeführten Hauptverhandlung hat das Amtsgericht den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht mit der Begründung verworfen, der festgestellte Sachverhalt erfülle keinen Straftatbestand, insbesondere nicht den Strafbestand der Amtsanmaßung. Denn der Angeklagte habe sich im Hinblick auf die Regelung des Art. 3 Abs. 1 POG nicht zu Unrecht als Amtsinhaber ausgegeben.

Die Revision der Staatsanwaltschaft war nicht begründet.

Gründe:

Grundsätzlich kann der Tatbestand des § 132 StGB auch durch einen Amtsträger erfüllt werden (vgl. RGSt 18, 430/435; BGHSt 3, 241/242). Dazu muss der Amtsträger aber die Grenzen seiner Amtsbefugnisse bewusst derart überschreiten, dass die Überschreitung den Charakter einer in den Kreis eines anderen Amtes einschlagenden Amtshandlung annimmt (vgl. RGSt 58, 173/176; BGHSt 3, 241/244; 12, 85/86).

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist selbst dann der Tatbestand des § 132 StGB nicht erfüllt, wenn der Amtsträger in treuwidriger Ausnutzung ihm an sich nicht zustehender Amtsrechte gehandelt hat (BGHSt 3, 241/244).

Schutzgut des § 132 StGB ist nämlich nicht etwa die Bewahrung von Privatpersonen gegen Übergriffe treuwidrig handelnder Amtsträger (vgl. BGHSt 3, 241/245); § 132 StGB dient nicht dem Schutz von Individualrechten (vgl. BGHSt 40, 8/15; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 132 Rn. 1; LK-v. Bubnoff StGB 11. Aufl. § 132 Rn. 5; Cramer/Sternberg-Lieben, in: Schönke/ Schröder StGB 26. Aufl. § 132 Rn. 1; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 132 Rn. 1; a.A.: OLG Hamm NJW 1951, 245). § 132 StGB dient auch nicht dem Schutz der inneren staatlichen Organisationsgewalt und damit nicht der Behördengestaltung und staatlichen Ämterzuweisung (LK-v. Bubnoff aaO Rn. 4). Die Vorschrift dient vielmehr nur dem Schutz der Autorität des Staates und seiner Behörden (vgl. RGSt 18, 430/435; BGHSt 3, 241/244; 12, 30/31; 40, 8/12).

Der Angeklagte hat zwar seine innerdienstlichen Befugnisse überschritten, diese Überschreitung trägt jedoch nicht den Charakter einer in den Kreis eines anderen Amtes einschlagenden Amtshandlung. Eine solche ist - im Hinblick auf den Schutzbereich der Norm - nämlich nur dann anzunehmen, wenn der Amtsträger für Handlungen der in Frage stehenden Art nicht nur konkret, sondern darüber hinaus allgemein, bezogen auf die Außenwirkung, unzuständig war (vgl. BGHSt 3, 241/244; Cramer/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder aaO § 132 Rn. 15).

Der Angeklagte war als (damaliger) Angehöriger der Autobahnpolizeistation S./K. Amtsträger und als solcher generell (nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 4 PAG, § 53 OWiG) berufen und befugt, Zeugen in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren zu vernehmen.

Allerdings handelte er, wie sich aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt, bei der Vernehmung der Zeugin S. nicht in Wahrnehmung einer ihm dienstlich zugekommenen Aufgabe, für deren Erledigung seine damalige Dienststelle, die Autobahnpolizeistation S./K., nach interner polizeilicher Aufgabenverteilung ohnehin örtlich nicht zuständig gewesen wäre.

Auch hätte der Angeklagte die Zeugeneinvernahme infolge bestehender innerdienstlicher Weisung im Hinblick darauf, dass ein Angehöriger in den Unfall, zu dem er die Zeugin gehört hat, verwickelt war, nicht durchführen dürfen. Zudem war er wegen Krankheit zum Zeitpunkt der Vernehmung vom Dienst befreit.

Damit hat der Angeklagte mit der konkreten Zeugeneinvernahme seine Dienstbefugnisse überschritten.

Diese Überschreitung hatte jedoch nicht den Charakter einer in den "Kreis eines anderen Amtes einschlagenden Amtshandlung" (BGHSt 3, 241/244; 12, 85/86):

Zeugeneinvernahmen der gegenständlichen Art gehören, wie oben bereits angesprochen, allgemein zu den typischen dienstlichen Obliegenheiten von Polizeibeamten (Art. 2 Abs. 4 PAG, § 53 OWiG). Dass der Angeklagte im konkreten Fall nicht in Wahrnehmung dieser allgemeinen Aufgabe, sondern aus anderen Gründen handelte, steht dem, da die Vernehmung jedenfalls nach außen hin der Aufgabenstellung eines Polizeibeamten entsprach, ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme kein Verfahren als solches anhängig war. Die Anhängigkeit eines Verfahrens ist nicht Voraussetzung polizeilicher Tätigkeit, auch nicht der Wille des Amtsträgers, ein förmliches Verfahren einzuleiten.

Als Polizeibeamter war der Angeklagte auch trotz der weiteren oben angesprochenen entgegenstehenden innerdienstlichen Gesichtspunkte zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben, zu denen, wie dargelegt, generell auch eine Zeugeneinvernahme gehört, nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 POG befugt. Art. 3 Abs. 1 POG normiert eine örtliche, sachliche und funktionelle Allgemeinzuständigkeit jedes Polizeibeamten im gesamten Staatsgebiet Bayerns (Schmidbauer/Steiner/Roese Bayerisches Polizeiaufgabengesetz und Bayerisches Polizeiorganisationsgesetz Art. 3 POG Rn. 2 sowie Rn. 3 mit Hinweis auf die amtliche Begründung). Die Dienstbereichseinteilung (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 POG) begründet hingegen keine Zuständigkeitsregel; sie stellt eine rein innerdienstliche Organisationsvorschrift dar (Schmidbauer/Steiner/Roese aaO Rn. 8).

Letzteres gilt ebenso für die polizeiinterne Weisung, dienstlich nicht tätig zu werden, wenn Belange eines Angehörigen in Frage stehen. Im übrigen läge sogar dann, wenn ein Tätigwerden des Polizeibeamten im konkreten Falle im Hinblick auf die "Beteiligung" eines Angehörigen durch gesetzliche Vorschriften untersagt wäre, eine Anmaßung von Befugnissen im Sinne des § 132 StGB, die sich nicht generell aus seinem Amte ergeben, nicht vor (vgl. LK-v. Bubnoff aaO § 132 Rn. 6).

Auch die Tatsache, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der gegenständlichen Zeugeneinvernahme aus Krankheitsgründen dienstfrei gestellt war, berührt die aus Art. 3 Abs. 1 POG abzuleitende Allgemeinzuständigkeit des Angeklagten als Polizeivollzugsbeamter nicht; im Sinne des Art. 3 Abs. 1 POG ist der "Polizeivollzugsbeamte immer im Dienst" (Schmidbauer/ Steiner/Roese aaO Rn. 5).

Selbst wenn der Angeklagte also - was sich aus den Feststellungen des Landgerichts allerdings nicht ergibt - ihm aufgrund innerdienstlicher Gesichtspunkte nicht zustehende Amtsrechte treuwidrig ausgenutzt haben sollte, wäre jedenfalls der Straftatbestand des § 132 StGB nicht erfüllt.

In Fällen treuwidriger Ausnutzung ihm an sich nicht zustehender Amtsrechte kann das Verhalten des Amtsträgers andere Straftatbestände erfüllen. Auch kann dienstaufsichtliche Verfolgung veranlasst sein.

Die Voraussetzungen eines Straftatbestandes sind dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt jedoch nicht zu entnehmen, so dass das Landgericht die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des Amtsgerichts zu Recht verworfen hat.

Ende der Entscheidung

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