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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Urteil verkündet am 03.12.2003
Aktenzeichen: 2 St RR 114/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 417
StPO § 419 Abs. 1 Satz 2
StPO § 419 Abs. 3
StPO § 420
1. Die Verfahrensvereinfachungen des beschleunigten Verfahrens gelten nicht für die Berufung.

2. Hat das Amtsgericht die besonderen Verfahrensvoraussetzungen des beschleunigten Verfahrens - unter anderem die Rechtsfolgenbeschränkung des § 419 Abs. 1 Satz 2 StPO - beachtet, ist das Berufungsgericht an einer über diese Rechtsfolgenbeschränkung hinausgehenden Sachentscheidung durch das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses im Sinne von § 419 Abs. 3 StPO nicht gehindert. Eine Zurückverweisung an das Amtsgericht kommt für das Berufungsgericht in solchen Fällen nicht in Betracht.


Tatbestand:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten (in einem auf Antrag der Staatsanwaltschaft durchgeführten "beschleunigten Verfahren") wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5 Euro verurteilt; darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Gegen das Urteil des Landgerichts wendeten sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft jeweils mit der Revision.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist, ihrem Antrag und der Begründung nach, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe zu Unrecht nur Geldstrafe und nicht die veranlasste Freiheitsstrafe verhängt. Zudem habe das Landgericht mit der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die auch im Berufungsverfahren wirksame Rechtsfolgenbeschränkung des beschleunigten Verfahrens (§ 419 Abs. 1 Satz 2 StPO) nicht beachtet.

Letzteres rügt auch der Angeklagte mit seinem auf die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beschränkten Rechtsmittel; darüber hinaus ist er der Ansicht, dass auch die inhaltlichen Voraussetzungen des § 64 StGB vom Landgericht zu Unrecht bejaht worden seien.

Dieses Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Die wirksam auf die Anordnung der Maßregel beschränkte (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 344 Rn. 7; § 318 Rn. 25) Revision des Angeklagten ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet; die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

I. Obwohl das Amtsgericht (auf Antrag der Staatsanwaltschaft) im beschleunigten Verfahren (§ 417 ff. StPO) entschieden hat, war das Landgericht nicht gehindert, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, der gemäß § 331 Abs. 2 Satz 2 StPO auch das Verbot der Schlechterstellung nicht entgegensteht, anzuordnen. Denn die für das beschleunigte Verfahren festgelegte Beschränkung der Rechtsfolgenkompetenz (§ 419 Abs. 1 Satz 2 StPO) gilt nur für das Verfahren vor dem Amtsgericht.

1) Das beschleunigte Verfahren endet (spätestens) mit dem Urteil des Amtsgerichts. Das Berufungsverfahren findet damit als Normalverfahren statt (ebenso: OLG Stuttgart StV 1998, 585 = NJW 1999, 511; OLG Hamburg NStZ 1999, 266/267; Tolksdorf in KK-StPO 5. Aufl. § 420 Rn. 2; KMR-Metzger § 419 Rn. 37; Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 419 Rn. 5; Lesch JA 1995, 691; Loos/Radtke NStZ 1996, 79; Schlothauer StV 1995, 46 f.; einschränkend: Krehl in HK-StPO 3. Aufl. § 419 Rn. 2; LR-Gössel 25. Aufl. § 419 Rn. 14; Paeffgen in SK-StPO § 419 Rn. 16; a.A.: Meyer-Goßner aaO § 420 Rn. 12).

Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob die Regelungen zum beschleunigten Verfahren auch für das Berufungsgericht Anwendung zu finden haben, bislang ebenso - ausdrücklich - offen gelassen, wie das Bayerische Oberste Landesgericht (vgl. BGHSt 35, 251/255 = NJW 1989, 46/47; BayObLGSt 1997, 172/177).

Für die Beschränkung der Anwendbarkeit der Regelungen des beschleunigten Verfahrens auf das Amtsgericht spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. § 419 Abs. 1 StPO wendet sich ausschließlich an den "Strafrichter oder das Schöffengericht". Eine vergleichbare gesetzliche Regelung für das Rechtsmittelverfahren fehlt, obgleich dazu im Rahmen mehrerer Novellierungen, zuletzt im Jahre 1994 durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994 (BGBl. I, S. 3186), mehrmals Gelegenheit bestanden hätte.

Gleiches gilt für die im Gesetz vorgesehenen Abweichungen des beschleunigten Verfahrens vom Normalverfahren. Die Vereinfachungen (§ 420 StPO) stehen nur dem Schöffengericht (§ 420 Abs. 1 bis Abs. 3 StPO) und dem Strafrichter (§ 420 Abs. 1 bis Abs. 4 StPO) zur Verfügung, nicht aber dem Berufungsgericht (ebenso: OLG Hamburg NStZ 1999, 266/267 sowie StV 2000, 299/301; OLG Stuttgart StV 1998, 585/587 m.w.N.; a.A.: Meyer-Goßner aaO § 420 Rn. 12; siehe aber auch Meyer-Goßner aaO vor § 417 Rn. 6).

Auch die Frage der Eignung oder Nichteignung "zur sofortigen Verhandlung", die das beschleunigte Verfahren charakterisiert (§ 417 StPO), ist für das Berufungsverfahren im Ansatz wie in den Auswirkungen ohne Bedeutung. Stellt das Amtsgericht bei Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft fest, dass die Möglichkeit sofortiger Verhandlung gemäß § 417 StPO etwa infolge von Überlastung nicht besteht, so lehnt es die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ab (§ 419 Abs. 3 StPO) und terminiert, nach Erlass eines Eröffnungsbeschlusses, im Normalverfahren. Wird die entsprechende Feststellung bei Eingang der Berufung beim Landgericht getroffen, so ist das Fehlen der Möglichkeit sofortiger Verhandlung ohne jede Bedeutung für das durchzuführende Verfahren. Eine den §§ 417, 419 Abs. 3 StPO entsprechende Regelung für das Berufungsverfahren fehlt.

2) Wenn aber die sonstigen Besonderheiten des beschleunigten Verfahrens für das Berufungsgericht ohnehin nicht gelten, besteht auch kein Anlass, die gerade zum Ausgleich für die Vereinfachung und Beschleunigung dieser Verfahrensart normierte Rechtsfolgenbeschränkung (- vgl. RGSt 67, 59/61: Der Ausgleich der "Schmälerung" der Rechte des Angeklagten im "Schnellverfahren" ist durch die Möglichkeit der Anrufung einer zweiten Tatsacheninstanz gewährleistet. -) dem Berufungsgericht in gleichem Umfange aufzuerlegen, wie sie für das Amtsgericht bestimmt ist (im Ergebnis ebenso: OLG Stuttgart StV 1998, 585/587; OLG Hamburg StV 2000, 299/301; Tolksdorf in KK-StPO aaO § 419 Rn. 19; KMR-Metzger § 419 Rn. 38; Pfeiffer aaO § 419 Rn. 5; a.A.: Krehl in HK-StPO aaO § 419 Rn. 2; LR-Gössel § 419 Rn. 14; Meyer-Goßner aaO § 419 Rn. 14; Paeffgen in SK-StPO § 419 Rn. 16).

3) Auch das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses stand der Fortführung des Verfahrens als Normalverfahren durch das Berufungsgericht nicht entgegen.

Wurde ein beschleunigtes Verfahren vor dem Amtsgericht unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, also ordnungsgemäß, durchgeführt, so erschließt sich schon aus der Regelung des § 419 Abs. 3 StPO, dass der Verzicht des Gesetzes auf einen Eröffnungsbeschluss auch für das Berufungsverfahren gelten muss, obwohl dieses, wie oben dargelegt, im Normalverfahren betrieben wird.

Wird allerdings im Berufungsverfahren festgestellt, dass die vom Amtsgericht angenommene Eignung der Sache für das beschleunigte Verfahren in Wahrheit - etwa im Hinblick auf die nicht einzuhaltende Rechtsfolgenbeschränkung des § 419 Abs. 1 Satz 2 StPO - nicht gegeben war, dann könnte mit der Nichtbeachtung des § 419 Abs. 3, 1. Hs. StPO durch das Amtsgericht ein Verfahrensfehler entstanden sein.

Ein solcher Fehler hat jedoch nicht die Wirkungen eines Verfahrenshindernisses (ebenso: Tolksdorf in KK-StPO aaO § 419 Rn. 18 b; KMR-Metzger § 419 Rn. 39).

a) Für das Berufungsgericht besteht die Möglichkeit, einen Eröffnungsbeschluss nachzuholen, generell nicht (allg. M.; vgl. BGHSt 33, 167; BayObLG JZ 1986, 452; LR-Rieß 25. Aufl. § 207 Rn. 44 a; KMR-Seidl § 203 Rn. 10), somit auch nicht nach einem in der 1. Instanz geführten beschleunigten Verfahren (Radtke JR 2001, 137 m.w.N.).

Wird nach einem amtsgerichtlichen Normalverfahren in der Berufung das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses festgestellt, muss das Verfahren deshalb wegen eines vom Berufungsgericht nicht zu behebenden Verfahrenshindernisses gemäß § 206 a StPO bzw. § 260 Abs. 3 StPO eingestellt werden.

b) Die Wirkung eines solchen Verfahrenshindernisses kommt Verfahrensfehlern allerdings nur dann zu, wenn sie nach dem aus dem Zusammenhang zu erschließenden Willen des Gesetzgebers so schwer wiegen, dass von ihrem Fehlen die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen abhängig gemacht werden muss (BGHSt 15, 287/290; 41, 72/75; OLG Düsseldorf StV 2003, 492/493; OLG Köln StV 2003, 493 f.; Meyer-Goßner aaO Einl. Rn. 146 m.w.N.).

Das aber kann für das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses nach § 419 Abs. 3 1. Hs. StPO jedenfalls dann, wenn, wie hier, das erstinstanzliche Verfahren aus der Sicht des Amtsgerichts ordnungsgemäß war, nicht bejaht werden.

aa) Die besondere Bedeutung eines Eröffnungsbeschlusses (§§ 203, 207 StPO) folgt aus der ihm vom Gesetzgeber zugeordneten zentralen Stellung in dem für alle Normalverfahren als unverzichtbar ausgestalteten Zwischenverfahren (§§ 199 ff. StPO). Jedenfalls einen Teil der "besonderen Arten des Verfahrens" (Sechstes Buch der StPO) hat der Gesetzgeber im Interesse der angestrebten schnelleren und insgesamt einfacheren Erledigung hiervon ausgenommen. Das betrifft das Verfahren bei Strafbefehlen (§§ 407 ff. StPO) und das beschleunigte Verfahren (§§ 417 ff. StPO). In beiden Verfahrensarten wird vom Amtsgericht zwar auch zunächst geprüft, ob hinreichender Tatverdacht zu bejahen ist, dies aber nicht als Voraussetzung für eine Verfahrenseröffnung, sondern nur für den Erlass des Strafbefehls oder für die Anberaumung des Termins im beschleunigten Verfahren. Für beide Fälle ist vom Gesetz ein (förmlicher) Eröffnungsbeschluss nicht vorgesehen.

Nur für den Fall, dass das Amtsgericht die Eignung der Sache für das beschleunigte Verfahren als solche verneint, ist nach § 419 Abs. 3, 1. Hs. StPO bei fortbestehendem hinreichenden Tatverdacht ein Eröffnungsbeschluss gesetzlich vorgeschrieben. Seine Bedeutung beschränkt sich damit (in der Regel) auf die Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten, dass das Amtsgericht, anders als die beantragende Staatsanwaltschaft, die Eignung im Hinblick auf die aus § 417 StPO abzuleitenden Anforderungen oder im Hinblick auf die möglicherweise nicht ausreichende Rechtsfolgenkompetenz des § 419 Abs. 1 Satz 2 StPO verneint und deshalb auf die Verfahrenserleichterungen des beschleunigten Verfahrens verzichten und im Normalverfahren verhandeln wird.

bb) Dass der Gesetzgeber der Regelung des § 419 Abs. 3 StPO nicht die besondere Bedeutung des normalen Zwischenverfahrens zugemessen hat, wird auch daraus ersichtlich, dass eine Ablehnung der Eröffnung nach § 419 Abs. 3 StPO, anders als die Ablehnung der Eröffnung im (normalen) Zwischenverfahren (§ 210 Abs. 2 StPO), von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden kann. Die Staatsanwaltschaft muss vielmehr, will sie das Verfahren fortsetzen, das normale Eröffnungsverfahren in die Wege leiten (Meyer-Goßner aaO § 419 Rn. 9).

cc) Das in seiner Zielrichtung mit dem beschleunigten Verfahren korrespondierende Strafbefehlsverfahren verzichtet zur Gänze auf einen Eröffnungsbeschluss, also selbst dann, wenn das Amtsgericht dem Strafbefehlsantrag nicht entsprechen will, weil es, bei vorläufiger Prognose, eine weder dem Strafbefehlsantrag noch allgemein eine der Beschränkung des § 407 Abs. 2 StPO entsprechende Rechtsfolge für den Verurteilungsfall als ausreichend erachtet. Nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO genügt die Anberaumung der Hauptverhandlung. Hierdurch wird dem Gericht - ohne Eröffnungsbeschluss - die allgemeine Rechtsfolgenkompetenz (§ 24 Abs. 2 GVG) eröffnet. Auch im Falle der Entscheidung nach erlassenem Strafbefehl, gegen den der Angeklagte Einspruch eingelegt hat, kann das Gericht, jedenfalls nach einem entsprechenden Hinweis, nicht nur über die im Strafbefehl vorgesehene Rechtsfolge hinaus gehen, es kann vielmehr die ihm allgemein zugeordnete Rechtsfolgenkompetenz (§ 24 Abs. 2 GVG) in vollem Umfange ausschöpfen. Dementsprechend ist auch das Berufungsgericht an die Rechtsfolgenbeschränkung des § 407 Abs. 2 StPO nicht gebunden.

Vergleicht man die Rechtsfolgenbeschränkung des Strafbefehlsverfahrens (§ 407 Abs. 2 StPO) mit der des beschleunigten Verfahrens (§ 419 Abs. 1 Satz 2 StPO), so zeigt sich, dass letztere die Verhängung von deutlich stärker belastenden Rechtsfolgen erlaubt, als erstere. Der Wegfall dieser Beschränkung kann deshalb im Strafbefehlsverfahren weit größere Auswirkungen haben, als in beschleunigten Verfahren. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, dem Eröffnungsbeschluss nach § 419 Abs. 3, 1. Hs. StPO die schwerwiegende Bedeutung einer Verfahrensvoraussetzung zuzuordnen, so läge darin, dass er dies nur beim beschleunigten Verfahren, nicht aber auch bei dem durch Strafbefehlsantrag ausgelösten gerichtlichen Verfahren angeordnet hat, ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch.

dd) Dass das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses nach § 419 Abs. 3, 1. Hs. StPO - jedenfalls nach ordnungsgemäßem beschleunigten Verfahren vor dem Amtsgericht - nicht dem Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses im Normalverfahren gleichgesetzt werden kann, wird unter prozessökonomischer Betrachtung besonders deutlich. Fehlt es an einem Eröffnungsbeschluss im Normalverfahren und wird dies erst im Berufungsverfahren erkannt, so bedarf es als Voraussetzung der dann regelmäßig gebotenen Verfahrenseinstellung lediglich der Feststellung des Fehlens als solcher. Hat aber, wie im gegenständlichen Fall, das Amtsgericht sich im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gehalten, so hängt die Feststellung, dass ein Eröffnungsbeschluss erforderlich gewesen wäre, von einer Beweiserhebung ab, die nicht nur das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses, sondern zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen einer bestimmten Rechtsfolge - hier der Maßregel - anbelangt. Bis zur Feststellung des Ergebnisses der Beweiserhebung zur Sache bliebe in solchen Fällen offen, ob überhaupt eine Sachentscheidung ergehen kann oder ob dem ein Verfahrenshindernis entgegensteht. Das entspricht weder den Grundsätzen des Eröffnungsverfahrens noch denen der Prozessökonomie. Sinn und Zweck des beschleunigten Verfahrens - eben die Beschleunigung des Strafverfahrens (vgl. BayObLGSt 1997, 172/176) - würden in ihr Gegenteil verkehrt werden (OLG Hamburg StV 2000, 299/ 301).

c) Dem Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses nach § 419 Abs. 3, 1. Hs. StPO kommt, daher - jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation - nicht die Bedeutung eines Verfahrenshindernisses zu. Es kann deshalb dahinstehen, ob das Amtsgericht tatsächlich nach § 419 Abs. 3 StPO verfahren hätte müssen. Auch dann läge lediglich ein Verfahrensfehler vor, der in der Revisionsinstanz nur nach einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Rüge beachtet werden könnte (vgl. OLG Stuttgart StV 1998, 585; OLG Hamburg NStZ 1999, 266/267 sowie StV 2000, 299; OLG Düsseldorf StV 2003, 492; OLG Köln StV 2003, 493/494). Zur Aufhebung eines Berufungsurteils könnte die Rüge allerdings nur dann führen, wenn der Fehler im Berufungsverfahren fortgewirkt hätte.

Keine der beiden Voraussetzungen ist hier gegeben. Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge ist daher im Ergebnis ohne Erfolg.

II. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB tragen die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Das Bestehen eines Hanges, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, wurde auf Grund der Begutachtung eines Sachverständigen festgestellt. Die vom Angeklagten begangene Anlasstat, welche auch ein Vergehen nach § 323 a StGB sein kann (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 64 Rn. 8), weist, wie sich aus den Darlegungen im Berufungsurteil (S. 27) erschließt, den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang mit der Alkoholabhängigkeit des Angeklagten auf.

Schließlich ist auch die auf Tatsachen gegründete Prognose des Berufungsgerichts, es bestehe die Gefahr, dass der Angeklagte suchtbedingt erhebliche Taten begehen könnte, rechtlich nicht zu beanstanden.

Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist, soweit sie die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt betrifft, nicht von Erfolg. Von Erfolg ist sie jedoch, soweit sie die Strafzumessung rügt.

I. 1) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist - aus den oben B. I, II dargelegten Gründen - rechtlich nicht zu beanstanden.

2) Letzteres trifft auch für die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung zu. Sie hält sich angesichts der vom Landgericht hierzu gebrachten Begründung jedenfalls im Rahmen des dem Tatrichter zuzuerkennenden Ermessensspielraums.

II. Das Absehen von der Verhängung einer Freiheitsstrafe (unter Verhängung bloßer Geldstrafe) begegnet jedoch rechtlichen Bedenken.

1) Zwar ist die Strafzumessung des Tatrichters vom Revisionsgericht grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die Festsetzung der Strafe und die etwaige Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung liegen im Verantwortungsbereich des Tatrichters, dessen Wertung in Zweifelsfällen vom Revisionsgericht zu respektieren ist.

Das Revisionsgericht hat aber dann einzugreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft, widersprüchlich oder lückenhaft sind oder sonstige Ermessensfehler erkennen lassen (vgl. Meyer-Goßner aaO § 337 Rn. 34 und 35) oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHSt 29, 319/320; 34, 345/349; Tröndle/Fischer aaO § 46 Rn. 108 m.w.N.).

2) Die aufgezeigten Voraussetzungen sind hier gegeben.

a) Das Landgericht hat zur Strafzumessung ausgeführt (Bl. 16, 17 BU):

"Der Strafrahmen beträgt gemäß §§ 323 a Abs. 1, Abs. 2, 223 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich geständig und reuig zeigte. Er versuchte nicht, das Geschehen herunterzuspielen. Auch fiel ins Gewicht, dass die Verletzungen der G.R. nicht besonders erheblich waren.

Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nicht unerheblich vorbestraft ist, wobei jedoch nicht verkannt werden darf, dass es von 1985 bis 1996 dem Angeklagten gelang, einen straffreien Lebenswandel zu führen. Zu Lasten des Angeklagten musste jedoch besonders ins Gewicht fallen, dass er sich vorsätzlich in einen Vollrausch versetzte, obwohl gegen ihn mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 7.6.2001 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zum Nachteil seiner Lebensgefährtin G.R. eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung bis 6.6.2004 verhängt worden war. Der Angeklagte hat somit, was die Rauschtat anbelangt, eine gleichgelagerte Beziehungstat begangen.

Da diese jedoch nicht als vorsätzliche Körperverletzung, sondern als vorsätzlicher Vollrausch zu ahnden ist, ist die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 1 StGB nicht unerlässlich. Es liegen keine besonderen Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten vor, die der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich machen.

Die Strafkammer hat eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen für schuld- und tatangemessen erachtet. Obwohl der Angeklagte keine Schulden hat, errechnet sich die Tagessatzhöhe auf 5 Euro."

b) Diese Begründung genügt nicht den strengen Anforderungen, die zu stellen sind, wenn, wie hier, der Angeklagte während laufender Bewährungszeit eine Tat begangen hat, die gegenüber der Tat, die Anlass für die Verhängung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe gewesen ist, jedenfalls nicht als wesensfremd eingestuft werden kann. In solchen Fällen ist die Verhängung auch einer kurzen Freiheitsstrafe im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB deutlich näherliegend, als die Verurteilung zur Geldstrafe.

Kommt, wie hier, hinzu, dass eine Reihe weiterer Vorstrafen festgestellt worden ist, unter diesen sogar solche, bei denen verhängte Freiheitsstrafen vollstreckt worden sind, so bedarf es ganz besonderer Umstände in Tat und Persönlichkeit des Täters, um die bloße Verhängung von Geldstrafe rechtfertigen zu können (Tröndle/Fischer aaO § 56 Rn. 6).

Solche Umstände hat das Landgericht nicht aufzuzeigen vermocht.

Die Tatsache, dass der Angeklagte nach einer Reihe von Vorstrafen in den Jahren 1973 bis 1985 - wobei die Strafvollstreckung ohnehin erst am 17.12.1986 erledigt war - erst Ende 1996 wieder straffällig geworden ist, relativiert zwar die Bedeutung der ersten sechs Vorstrafen. Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass die früheren Strafvollstreckungen nicht ausgereicht haben, den Angeklagten zu einem dauerhaften straffreien Leben zu bewegen.

Zudem liegen mit den Verurteilungen vom 25.5.1997 (Rechtskraft: 11.6.1997) und vom 23.3.2001 (Rechtskraft: 24.4.2001) zeitnahe Vorahndungen vor, bei denen die Verhängung von Geldstrafe den Angeklagten ebenso wenig nachhaltig beeinflussen konnte, wie die mit Urteil vom 7.6.2001 (Rechtskraft: 7.6.2001) erfolgte Festsetzung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung (Bewährungszeit bis 6.6.2004). Die letztbezeichnete Verurteilung betrifft vorsätzliche Körperverletzung in zwei Fällen, die der Angeklagte am 8.2.2001 zu Lasten seiner damaligen und späteren Lebensgefährtin G.R., der auch im gegenständlichen Fall Geschädigten, begangen hat, wobei diese Taten zu erheblichen Verletzungen mit Dauerschäden geführt haben.

Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Tat (am 2.8.2002) waren von der dreijährigen Bewährungszeit nicht einmal vierzehn Monate vergangen.

Auch wenn die Tat vom 2.8.2002 nicht als "vorsätzliche Körperverletzung" sondern als "vorsätzlicher Vollrausch" zu bewerten ist, so handelte es sich keineswegs um eine gegenüber der Vortat vom 8.2.2001 wesensfremde Tat. Zwar betrifft der Schutzzweck des § 323 a StGB primär die Allgemeinheit bezüglich der von einem "Sich-Betrinken" ausgehenden abstrakten Gefährdung (vgl. BGHSt 16, 124/128; BayObLGSt 1986, 8/9), doch bezieht er sich sekundär auch auf das vom Tatbestand der "Rauschtat" erfasste Rechtsgut (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 323 a Rn. 2). Für die durchaus wesentliche Bedeutung der Rauschtat im Rahmen der Strafzumessung spricht bereits der Wortlaut des § 323 a Abs. 2 StGB.

Für die Strafzumessung sind mithin nicht nur die Umstände des "Sich-Betrinkens" maßgeblich, die das Landgericht im Rahmen der Feststellungen zur Tat geschildert hat, und die dieses "Sich-Betrinken" auch keineswegs in günstigem Licht erscheinen lassen. Vielmehr sind - als entscheidende Faktoren (vgl. Neumann StV 2003, 527/529) - vor allem Art, Umstände und Folgen der "Rauschtat", die ebenso wie das "Sich-Betrinken" Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten nahe zu legen vermögen, zu bedenken (vgl. BGHSt 23, 375/376; 38, 356/361).

Letzteres hat das Landgericht nicht ausreichend beachtet. Gleiches gilt für die Bewertung der Vorstrafen, die zudem mehrfach Taten betreffen, die ebenfalls unter Alkoholeinwirkung begangen worden sind.

Ende der Entscheidung

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