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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 20.11.2002
Aktenzeichen: 2 St RR 152/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 263 Abs. 3 Nr. 1
StPO § 318
Ein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränktes Rechtsmittel bindet das Berufungsgericht auch hinsichtlich der rechtliche Einordnung der Tat als gewerbsmäßig.
Tatbestand:

Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 13 Fällen und Betrugs in 24 weiteren Fällen unter Einbeziehung einer früheren Freiheitsstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Angeklagten führte wegen zwischenzeitlicher Verbüßung der einbezogenen Strafe zum Wegfall der Einbeziehung und zu einer neuen Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.

Die Revision der Angeklagten, mit der sie rügte, die Strafkammer habe insbesondere zu Unrecht Gewerbsmäßigkeit gemäß § 263 Abs. 3 Ziffer 1 StGB bejaht, war unbegründet.

Gründe:

Die Strafkammer ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass sie infolge der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung der Angeklagten an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden war, soweit dieses ein gewerbsmäßiges Handeln angenommen hatte. Auch mit der Revision können diese Feststellungen damit nicht mehr einer Überprüfung unterzogen werden.

Die Strafkammer durfte ohne rechtliche Bedenken die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch als wirksam erachten. Insbesondere war sie daran nicht etwa deshalb gehindert, weil der nicht angefochtene Schuldspruch keine hinreichende Grundlage für den Rechtsfolgenausspruch bot.

Nach der Rechtsprechung kommt einer Rechtsmittelbeschränkung auf das Strafmaß allerdings dann keine Wirksamkeit zu, wenn die tatrichterlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils so dürftig, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (BGHSt 33, 59; BayObLGSt, 1968, 94; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45.Aufl. § 318 Rn. 16; KK/Ruß StPO 4.Aufl. § 318 Rn. 17).

Ein derartiger Mangel liegt insbesondere vor, falls das angegriffene Urteil nur ungenügende Feststellungen zu der Frage enthält, ob die Voraussetzungen eines gesetzlich bestimmten Regelfalles vorliegen (BayObLGSt 2001, 79).

Die bloße Fehlerhaftigkeit des tatrichterlichen Schuldspruchs, etwa infolge unrichtiger Annahme eines gesetzlichen Tatbestandmerkmals schließt eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels jedoch nicht aus (BGH NStZ 1996, 352; BayObLG NStZ 1988, 570/571).

Soweit sich das Amtsgericht mit der Frage nicht befasst hat, ob die Angeklagte nur zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts handelte und ein solches Verhalten nicht als gewerbsmäßig anzusehen sein könnte (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. vor § 52 Rn. 37 unter Hinweis auf BGH Beschluss vom 19.1.1990, 4 StR 668/81), ist dies auf die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ohne Einfluss. Auch soweit das Amtsgericht keine Ausführungen dazu getroffen hat, weshalb es das Vorliegen eines gewerbsmäßigen Handelns angenommen hat und dabei von gewerbsmäßigen "Bandendiebstahl" spricht, liegt zwar eine gewisse Lücke vor (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Diese beinhaltet aber lediglich eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe, nicht aber unzureichende tatrichterliche Feststellungen, welche die Rechtsmittelbeschränkung entkräften könnten. Vielmehr hat das Amtsgericht für alle Taten der Angeklagten ein auf eine gewisse Dauer angelegtes Tätigwerden zur Erlangung von Waren und Entgelten festgestellt, um damit ihren Lebensbedarf zu decken und sich eine zusätzliche Einnahmequelle zu erschließen.

Infolge dieser wirksamen Beschränkung der Berufung war die Strafkammer an die Feststellungen des gewerbsmäßigen Handelns der Angeklagten gebunden.

Dies kann nicht zweifelhaft sein, für die 13 Fälle, für die das Amtsgericht die Voraussetzungen einer gewerbsmäßigen Bandentätigkeit im Sinn des § 263 Abs. 5 StGB angenommen hat, da insoweit tatrichterliche Feststellungen zum Vorliegen eines Qualifikationstatbestandes (Tröndle/Fischer aaO § 263 Rn. 57) in Betracht stehen und die entsprechenden Umstände eindeutig dem Schuldspruch zuzurechnen sind.

Hinsichtlich der übrigen 24 Fälle kann jedoch im Ergebnis nichts Abweichendes gelten.

Wird der Schuldspruch nicht angegriffen, erwächst er in Rechtskraft mit der Folge, dass die Strafkammer an die diesen Schuldspruch tragenden Feststellungen im weiteren Verfahren gebunden ist. Beweiserhebungen, die darauf abzielen, solche bindenden Feststellungen in Zweifel zu ziehen, sind unzulässig. In anderem Zusammenhang etwa gewonnene Beweisergebnisse, die im Widerspruch zu bindenden Feststellungen stehen, haben unberücksichtigt zu bleiben (BGH NStZ 1981, 448). Diese Bindungswirkung ergreift die gesamten Feststellungen zum Schuldspruch, also zu den Umständen der Sachverhaltsdarstellung, in der das Erstgericht die gesetzlichen Merkmale der der Angeklagten zur Last gelegten Straftaten ersehen hat. Dabei ergreift die Bindungswirkung nicht nur das Mindestmaß an Tatsachen, ohne das der Schuldspruch keinen Bestand haben könnte.

Vielmehr erfasst sie auch Feststellungen, die das Tatgeschehen nur näher beschreiben, wie etwa zur Schadenshöhe oder zum Zeitpunkt des Tatentschlusses. Dasselbe gilt auch für die Beweggründe, die den Täter zur Tat veranlasst haben (BGHSt 30, 340/343).

Im vorliegenden Fall betrifft die Frage gewerbsmäßigen Handelns zwar nach der Systematik des Gesetzes als Regelbeispiel nur die Strafzumessung und indiziert das Vorliegen höherer Schuld als Strafzumessungsfaktor (Tröndle/Fischer § 46 Rn.92). Feststellungen zu diesem Teil der Strafnorm sind damit grundsätzlich dem Rechtsfolgenausspruch zuzuordnen. Dies steht aber nicht einer Bindungswirkung entgegen, soweit derartige Feststellungen als sog. doppelrelevante Tatsachen gleichzeitig Umstände schildern, die der Tatausführung und bestimmten Regelbeispielen das entscheidende Gepräge geben und damit gleichzeitig Grundlage des Schuldspruchs sind, wie etwa in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 StGB (BGHSt 29, 359/368 ff.).

Darüber hinaus besteht aber eine Bindungswirkung derartiger doppelrelevanter Tatsachen auch in Fällen, in denen Feststellungen zum Tatgeschehen in Betracht stehen, die nur eine im konkreten Fall vorhandene Einstellung des Täters zur Motivationslage betreffen, aber als nähere Beschreibung des Tatherganges im Rahmen der richterlichen Darstellung des Tatgeschehens ebenfalls dem Schuldspruch zuzurechnen sind.

Wenn das Amtsgericht also vorliegend ein Handeln der Angeklagten festgestellt hat, das ihr eine auf gewisse Dauer angelegte zusätzliche Einnahmequelle schaffen sollte, so kennzeichnet diese Feststellung nicht nur eine Erfüllung des Regelbeispiels sondern zugleich das maßgebliche Motiv der Angeklagten als Teil des den Schuldspruch begründenden Tatherganges. Dem entgegenstehende Feststellungen dazu, ob die Angeklagte nicht lediglich und ausschließlich zu bloßem Eigenverbrauch handelte, waren der Strafkammer damit nicht mehr zugänglich.

Rechtliche Bedenken bestehen auch nicht, soweit die Strafkammer der Regelwirkung des angenommenen gewerbsmäßigen Handelns gemäß § 263 Abs. 3 Ziffer,1 StGB gefolgt ist und deren indizielle Bedeutung nicht durch sonstige Umstände in der Person der Angeklagten oder der Tatbegehung für kompensiert erachtet hat.

Der Senat vermag es hierbei insbesondere nicht nachzuvollziehen, wenn die Revision meint, das Handeln der Angeklagten liege an der Grenze zur Beihilfe. Die Angeklagte war nach den Feststellungen des Amtsgerichts in allen Fällen zusammen mit anderen an den Einkäufen persönlich beteiligt. Sie hat auch in zehn der Fälle ihre eigene EC-Karte zur Bezahlung verwendet. Von mangelnder Täterschaft kann damit keine Rede sein. Da sie auch in den Genuss eines Teils der durch die Straftaten erlangten Waren und Geldmittel gelangte, kann auch ein Eigeninteresse nicht zweifelhaft sein.

Dass die Angeklagte geständig war, nur einen untergeordneten Tatbeitrag leistete und in besonderer Weise strafempfindlich ist, hat die Strafkammer berücksichtigt. Wenn sie gleichwohl wegen der Vielzahl der Taten und der teilweise erheblichen Schadensbeträge sowie des Umstandes, dass trotz Vernehmung zu früheren Taten das strafbare Verhalten nicht abgebrochen wurde, zu einer nicht unerheblichen Gesamtfreiheitsstrafe gelangte, kann dies revisionsrechtlich nicht beanstandet werden.

Ende der Entscheidung

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