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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 12.02.2001
Aktenzeichen: 2 St RR 17/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 412 Satz 1
StPO § 329 Abs. 1 Satz 1
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob das Amtsgericht den Einspruch nach § 412 Satz 1 StPO verworfen hat, auch neues Entschuldigungsvorbringen zu berücksichtigen.
BayObLG Beschluss

2 St RR 17/01

12.02.01

Tatbestand

Durch Strafbefehl vom 14.2.2000 verhängte das Amtsgericht gegen den Angeklagten wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 1 Abs. 2 StVO und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Geldbuße von 100 DM sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 45 DM und ordnete ein Fahrverbot von zwei Monaten an. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, am 9.12.1999 gegen 4.45 Uhr auf einem Autobahnzubringer mit einem Lkw bei einem Ausweichmanöver Absperrbaken beschädigt (Schadenshöhe ca. 1300 DM) und sich ohne Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen entfernt zu haben, obwohl er den Unfall bemerkt und zumindest damit gerechnet habe, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war. Den fristgerecht eingelegten Einspruch verwarf das Amtsgericht gemäß § 412 Satz 1 StPO, weil der Angeklagte ohne Entschuldigung der Hauptverhandlung ferngeblieben war.

Das Wiedereinsetzungsgesuch, mit dem der Angeklagte sein Fernbleiben nachträglich zu entschuldigen suchte und in dem er zunächst nur eine ärztliche Bescheinigung und schließlich auch eine Versicherung an Eides Statt seiner Ehefrau vorlegte, ist rechtskräftig zurückgewiesen worden.

Das Landgericht verwarf die Berufung des Angeklagten als unbegründet.

Mit der Revision rügte der Angeklagte das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts.

Aus den Gründen:

Das zulässige Rechtsmittel führt mit der Verfahrensrüge zum Erfolg. Der Angeklagte führt aus, das Landgericht habe sein Entschuldigungsvorbringen nicht berücksichtigt und den Begriff der "genügenden Entschuldigung" verkannt. Dies trifft zu.

Zwar hat sich das Landgericht zu Recht nicht darauf beschränkt zu überprüfen, ob aus der Sicht des Amtsgerichts die Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs gemäß § 412 Satz 1 StPO erfüllt waren, sondern auch neues Tatsachenvorbringen berücksichtigt (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 412 Rn. 10, LR/Gössel StPO 25. Aufl. § 412 Rn. 43 je m.w.N.). Es hat dieses neue, ihm bereits im Wiedereinsetzungsverfahren unterbreitete Vorbringen des Angeklagten aber nur lückenhaft zur Kenntnis genommen und nur unzulänglich gewürdigt.

a) Wie mit der Revision vorgetragen und durch den Akteninhalt bestätigt wird, hat sich der Angeklagte zur Entschuldigung für sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht auf eine Versicherung an Eides Statt seiner Ehefrau vom 26.6.2000 und eine Bestätigung des praktischen Arztes L. vom 17.4.2000 (dem Tag der Hauptverhandlung erster Instanz) berufen. Die Schriftstücke befinden sich seit 25.4.2000 bzw. 26.6.2000 bei den Akten; beide wurden in der Berufungshauptverhandlung verlesen. Der Inhalt der Versicherung an Eides Statt der Ehefrau wird im Urteil jedoch nur stark verkürzt dargestellt; dort ist allein von kolikartigen Bauchschmerzen der Ehefrau in der Nacht vor dem Hauptverhandlungstermin die Rede. Nicht erwähnt wird dagegen, dass die Ehefrau an heftigem Durchfall mit Erbrechen litt, der bis zum Morgen anhielt, dass sie durch den Brechdurchfall stark geschwächt war und starke Schmerzen hatte, immer noch Brechreiz verspürte, sich nicht in der Lage sah, allein zum Arzt zu fahren, und deshalb den Angeklagten bat, sie hinzufahren. Die ärztliche Bescheinigung vom 17.4.2000, nach der die Ehefrau an diesem Morgen gegen 8.00 Uhr wegen akuter Erkrankung in ärztlicher Behandlung war und krankheitsbedingt vom Angeklagten begleitet wurde, findet im Urteil überhaupt keine Erwähnung.

b) Schon die nur bruchstückhafte Erfassung des Entschuldigungsvorbringens des Angeklagten stellt einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muss. Denn der Tatrichter ist verpflichtet, das Entschuldigungsvorbringen vollständig darzulegen und sich umfassend mit ihm auseinander zu setzen, weil das Revisionsgericht andernfalls nicht nachprüfen kann, ob die Entscheidung gesetzmäßig ergangen ist (LR/Gössel § 412 Rn. 26; KK/Ruß StPO 4. Aufl. § 329 Rn. 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 329 Rn. 48; OLG Brandenburg NJW 1998, 842/843; OLG Düsseldorf StV 1987, 9/10; OLG Köln JMB1NW 1963, 111).

2. Auf dem Fehler des Landgerichts könnte das angefochtene Urteil allein dann nicht beruhen, wenn das Vorbringen des Angeklagten ganz offensichtlich ungeeignet wäre, sein Ausbleiben zu entschuldigen (KG StV 1987, 11). Davon kann hier keine Rede sein.

a) Der Begriff "genügende Entschuldigung" darf nicht eng ausgelegt werden. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, der im Strafbefehlsverfahren entsprechend anzuwenden ist (§ 412 Satz 1 StPO), enthält eine Ausnahme von der Regelung, dass ohne den Angeklagten nicht verhandelt werden darf, und birgt die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich. Deshalb ist bei der Prüfung der vorgebrachten oder vorliegenden Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten angebracht. Eine Entschuldigung ist dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Angeklagten einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen, d.h. wenn dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war und ihm infolgedessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann (OLG Köln NStZ-RR 1997, 208; HansOLG Bremen StV 1987, 11 und 242; BGHSt 17, 391/396 f.; BayObLGSt 1956, 32/34; OLG Brandenburg aaO; LR/Gollwitzer 9 329 Rn. 35; LR/Gössel § 412 Rn. 20; Kleinknecht/Meyer-Goßner 412 Rn. 6, § 329 Rn. 23).

Grundsätzlich hat zwar die Pflicht, vor Gericht zu erscheinen, familiären oder geschäftlichen Vorhaben gegenüber Vorrang; jedoch hat eine umfassende Abwägung stattzufinden, in die auch die Bedeutung der jeweiligen Strafsache einzubeziehen ist (KK/Ruß § 329 Rn. 9 a.E.). So können unaufschiebbare Verpflichtungen gegenüber Familienangehörigen, etwa schwere Erkrankungen eines Angehörigen, das Ausbleiben des Angeklagten entschuldigen (RGSt 66, 150/151; LR/Gollwitzer § 329 Rn. 37; vgl. auch OLG Celle MDR 1966, 949). Die gebotene umfassende Abwägung fehlt im angefochtenen Urteil völlig.

b) Im vorliegenden Fall geht es um einen vergleichsweise geringfügigen strafrechtlichen Vorwurf gegen den Angeklagten. Andererseits handelt es sich bei länger anhaltendem Brechdurchfall mit kolikartigen Schmerzen im Bauchraum jedenfalls nicht um ein von vornherein harmloses Krankheitsbild. Verfehlt wäre es, auf die nachträglich gewonnene Erkenntnis abzustellen, dass die Erkrankung der Ehefrau nicht besorgniserregend war. Entscheidend ist, wie sich die Situation dem Angeklagten im Zeitpunkt seines Handelns darstellen konnte; denn es geht nicht um eine rein objektiv-nachträgliche Bewertung, sondern darum, ob dem Angeklagten sein Verhalten - wie oben dargestellt - billigerweise zum Vorwurf gemacht werden kann, also eine subjektive Bewertung, bei der die Motive des Angeklagten für sein Verhalten nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1985, 2207/2208; OLG Koblenz NJW 1975, 322). Nicht stichhaltig ist die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Situation bereits in der Nacht richtig - nämlich als nicht bedrohlich - eingeschätzt, weil er andernfalls einen Notarzt gerufen oder seine Frau in ein Krankenhaus gefahren hätte; dies kann auf Unbeholfenheit oder schlicht darauf zurückzuführen sein, dass der Angeklagte und seine Ehefrau noch auf eine Besserung gehofft haben. Zudem ist der zeitliche Ablauf bisher völlig ungeklärt, so dass auch die Möglichkeit in Betracht kommt, dass das Herbeirufen eines Notarztes bzw. die Fahrt in ein Krankenhaus nicht (mehr) als opportun erschienen, weil ohnehin in Kürze der Hausarzt zu erreichen war. Unabhängig von diesen Erwägungen ist jedoch allein entscheidend, dass sich der Zustand der Ehefrau am Morgen noch nicht gebessert hatte, als sich dem Angeklagten erstmals konkret die Frage stellte, ob er seiner Frau beistehen solle oder sie sich selbst überlassen und zur Hauptverhandlung nach Schwandorf fahren könne. Der Angeklagte hatte sich zwischen seiner aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgenden Pflicht zu Fürsorge und Beistand für seine Ehefrau und der Verpflichtung, vor dem Amtsgericht zu erscheinen, zu entscheiden. Selbst wenn letzterer in der konkreten Situation tatsächlich objektiv der Vorrang einzuräumen sein sollte, könnte dem Angeklagten doch nicht ohne weiteres subjektiv der Vorwurf gemacht werden, dies anders beurteilt zu haben. Es dürfte vielmehr grundsätzlich menschlich verständlich sein. Deshalb bedürfte es positiver Feststellungen, die den Schluss rechtfertigten, die Teilnahme an der Hauptverhandlung sei ihm trotz der Besorgnis um seine Ehefrau zweifelsfrei zuzumuten gewesen (vgl. OLG Hamm MDR 1961, 169).

Dem Angeklagten daraus einen Vorwurf zu machen, dass er seine Ehefrau nicht mit einem Taxi zum Arzt hat fahren lassen, wäre verfehlt. Es müßte als unverantwortlich erscheinen, eine an Brechdurchfall leidende Ehefrau einem (fremden) Taxifahrer anzuvertrauen; wer Derartiges ohne weiteres für angebracht hielte, würde sich dem Vorwurf mangelnder Sensibilität aussetzen.

Denkbar wäre allenfalls, dass der Angeklagte seine Ehefrau nach Abschluss der ärztlichen Untersuchungen mit einem Taxi hätte nach Hause schicken können, um anschließend - nach telefonischer Verständigung des Amtsgerichts von der mit Sicherheit vorauszusehenden Verspätung - zur Hauptverhandlung nach zu S. fahren. Ob dies dem Angeklagten zuzumuten gewesen wäre, hängt davon ab, ob eine Hauptverhandlung zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tage durchgeführt worden wäre (Terminsplanung des Amtsgerichte, sonstige Verpflichtungen des zuständigen Richters).

Die gebotene Abwägung dieser beispielhaft aufgeführten Gesichtspunkte hat das Landgericht unterlassen. Mit Inhalt und Bedeutung der ärztlichen Bescheinigung hat es sich überhaupt nicht befaßt.

Wegen der aufgezeigten Mängel ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Amberg zurückverwiesen.

Die gleichzeitige Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts kommt dagegen nicht in Betracht. Denn bisher ist nur festzustellen, dass das Berufungsurteil zu Lasten des Angeklagten rechtsfehlerhaft ist, dagegen steht (noch) nicht fest, dass die Voraussetzungen des § 412 Satz 1 StPO für die Verwerfung des Einspruchs durch das Amtsgericht nicht vorgelegen haben (vgl. OLG Brandenburg NJW 1998, 842/843; OLG Köln NStZ-RR 1997, 208/209). Ob dies der Fall war, wird das Landgericht in der neuen Verhandlung entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen zu überprüfen haben.

Ende der Entscheidung

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