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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 05.05.2004
Aktenzeichen: 2 Z BR 82/04
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 45
Die Beschwerdesumme kann nicht durch Erweiterung des erstinstanzlichen Antrags erreicht werden; denn die Erweiterung setzt wie die Antragsänderung ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel voraus.
Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt, die Eigentümerbeschlüsse vom 7.7.2003 zu TOP 7 (Reparatur der schadhaften Sockelputzstellen) und zu TOP 9 (Abschluss einer Elementarversicherung zum Preis von 15,90 EUR monatlich je Haus) für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11.11.2003 den Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die weitere Beteiligte zu verpflichten, den Eigentümerbeschluss zu TOP 7 nicht zu vollziehen sowie den Beschlussgegen-stand auf eine neue Eigentümerversammlung zu setzen. Auf den Hinweis des Landgerichts, dass das Rechtsmittel wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme unzulässig sein dürfte, hat der Antragsteller beantragt festzustellen, dass die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 7 und zu TOP 10 (Genehmigung zum Einbau von Dachfenstern) "unzulässig" seien und die Verwalterin verpflichtet sei, die Eigentümerversammlung vom 7.7.2003 mit diesen Tagesordnungspunkten zu wiederholen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3.3.2004 die sofortige Beschwerde des Antragstellers verworfen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Hinsichtlich des vom Amtsgericht abgewiesenen Beschlussanfechtungsantrags zu TOP 7 sei der Beschwerdewert nach § 45 Abs. 1 WEG nicht erreicht. Die Beschwer des Antragstellers richte sich nach dem von ihm zu tragenden Anteil an den Kosten für die Reparatur der Sockelputzleisten; dieser Anteil betrage 100 EUR.

Der Beschwerdewert könne nicht dadurch erreicht werden, dass der Antragsteller neben der Anfechtung der Entscheidung des Amtsgerichts im Beschwerdeverfahren neue Anträge stelle.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Zu Recht hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers verworfen, weil der Beschwerdewert 750 EUR nicht übersteigt (§ 45 Abs. 1 WEG).

Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwer des Antragstellers durch die Abweisung des Antrags auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7 mit lediglich 100 EUR anzusetzen ist. Dagegen hat der Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren auch keine Einwendungen erhoben.

Durch die im Beschwerdeverfahren vorgenommene Erweiterung des erstinstanzlichen Antrags konnte die Beschwerdesumme nicht erreicht werden, denn die Antragserweiterung setzt wie eine Antragsänderung ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel voraus (Zöller/Gummer/Heßler ZPO 24. Aufl. Vor § 511 Rn. 10a, § 511 Rn. 14; Stein/Jonas/ Grunsky ZPO 21. Aufl. Einl. zu § 511 Rn. 34). Daran fehlt es hier.

Das Vorbringen des Antragstellers im Rechtsbeschwerdeverfahren liegt weitgehend neben der Sache. Selbst wenn man unterstellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts materiell-rechtliche Fehler enthält, kann dies eine fehlende Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels (Erreichen der Beschwerdesumme) nicht ersetzen (Zöller/Gummer/ Heßler aaO Rn. 8).

3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.700 EUR festgesetzt. Der Beschluss des Landgerichts wird entsprechend abgeändert. Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Geschäftswert für den Anfechtungsantrag zu TOP 7 mit 700 EUR anzusetzen ist. Den Geschäftswert für den Antrag, festzustellen, dass der Eigentümerbeschluss zu TOP 10 nichtig ist, schätzt der Senat auf 5.000 EUR.

Ende der Entscheidung

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