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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 31.07.2000
Aktenzeichen: 2St RR 102/00
Rechtsgebiete: JGG, StPO, GVG, StGB


Vorschriften:

JGG § 2
JGG § 55 Abs. 2
JGG § 33 b Abs. 1
JGG § 33 b Abs. 2
StPO § 333
StPO § 335 Abs. 3
StPO § 338 Nr. 1
StPO § 222 a
StPO § 338 Nr. 6
StPO § 254
StPO § 261
StPO § 337
StPO § 244 Abs. 4 Satz 1
StPO § 338 Nr. 3
StPO § 81
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
GVG § 76 Abs. 2
GVG § 169
StGB § 136 Abs. 1 Satz 2
StGB § 55 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

2St RR 102/00

Der 2. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt sowie des Richters Dr. Rohlff und der Richterin Dr. Pliester

am 31. Juli 2000

in dem Strafverfahren

wegen Brandstiftung

auf Antrag und nach Anhörung der Staatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 4. November 1999 und die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluß des Landgerichts vom gleichen Tage werden als unbegründet verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit versuchter Brandstiftung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Gegen diese Entscheidung wandten sich der Angeklagte mit der Revision und die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkten Berufung.

Das Landgericht hob die amtsgerichtliche Entscheidung auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und die ebenfalls als Berufung zu behandelnde Revision des Angeklagten hin auf, soweit der Angeklagte verurteilt, worden war. Es sprach den Angeklagten schuldig der Brandstiftung in zwei Fällen und verhängte eine Jugendstrafe von zwei Jahren. Vom Vorwurf der versuchten Brandstiftung sprach das Landgericht den Angeklagten frei.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts setzte der Angeklagte jeweils vorsätzlich am 12.8.1997 ein Waldstück in der Nähe seines Wohnortes A und am 4.9.1997 eine seinen Eltern gehörende Scheune in Brand, letztere, um den wegen der Tat vom 12.8.1997 bereits gegen ihn bestehenden Verdacht von sich abzulenken.

Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Jugendstrafe wurde vom Landgericht wiederum zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluß vom gleichen Tage setzte das Landgericht die Bewährungszeit auf drei Jahre fest und erteilte dem Angeklagten u.a. die Auflage, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren 400 Stunden unentgeltliche gemeinnützige Arbeit zu leisten.

Gegen das Urteil und die Bewährungsauflage wendet sich der Angeklagte mit der Revision und der Beschwerde. Er erhebt eine Reihe von Verfahrensrügen und rügt auch die Verletzung materiellen Rechts. Den Bewährungsschluß hält er für rechtswidrig, weil die Arbeitsauflage unverhältnismäßig hoch sei.

II.

Die Revision ist gemäß § 2 JGG, § 333 StPO statthaft, da die vom Angeklagten gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zunächst eingelegte Revision gemäß § 335 Abs. 3 StPO als Berufung behandelt worden ist (BayObLGSt 71, 72; OLG Celle MDR 1964, 527; OLG Stuttgart Justiz 1969, 228; Eisenberg JGG 8. Aufl. § 55 Rn. 67; Brunner/Dölling JGG 10. Aufl. § 55 Rn. 17; Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 3. Aufl. § 55 Rn. 48). Die Zulässigkeit der Revision widerspricht zwar dem mit § 55 Abs. 2 JGG verfolgten Verfahrenszweck der Beschleunigung; im vorliegenden Fall kommt noch die Besonderheit hinzu, daß die Staatsanwaltschaft nur eine auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkte Berufung eingelegte hatte, während der Angeklagte das Urteil des Amtsgerichts umfassend mit der Revision angegriffen hatte. Dem Angeklagten darf aber nicht der Weg in die Revisionsinstanz abgeschnitten werden, nur weil die Staatsanwaltschaft ihrerseits Berufung eingelegt hatte. Außerdem hat der Angeklagte nicht - was § 55 Abs. 2 JGG voraussetzt - Berufung eingelegt und sich damit der Möglichkeit, auch die Revisionsinstanz anzurufen, begeben.

Die auch im übrigen zulässige Revision hat indes keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Der Angeklagte rügt zunächst einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters gemäß § 33 b Abs. 1 JGG, § 76 Abs. 2 GVG, § 338 Nr. 1 StPO. Er ist der Auffassung, das Landgericht hätte nicht in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern entscheiden dürfen.

aa) Soweit die Verteidigung die Auffassung vertritt, die Berufungsverhandlung über Urteile des Jugendschöffengerichts sei immer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu führen, kann sie sich zwar auf Stimmen in der Literatur stützen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat aber, was die Verteidigung nicht verkennt, entschieden, daß die Große Jugendkammer auch in Berufungsverfahren mit zwei Richtern besetzt sein kann (BayObLGSt 1997, 130). Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung, die einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHR StPO § 328 Abs. 1 Überleitung 2) folgt, abzuweichen. Die Revision enthält keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte, die eine Änderung der Rechtsprechung rechtfertigen.

Die Auffassung der Verteidigung, die Anwendung des § 33 b Abs. 2 JGG setze eine "Umdeutung der Verhandlung in ein erstinstanzliches Verfahren" voraus, findet in der von der Verteidigung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO) keine Stütze. In dieser Entscheidung war eine Überleitung aus dem Berufungsverfahren in ein erstinstanzliches verfahren deshalb notwendig, weil die Jugendkammer rechtskräftige Strafen in seine Entscheidung einbezogen und durch Erkennen auf eine über vier Jahren liegende Gesamtfreiheitsstrafe die amtsgerichtliche Strafgewalt, die auch das Berufungsgericht bindet, überschritten hatte. Daß die Anwendung des § 33 b Abs. 2 JGG generell von einer derartigen Überleitung abhängig sei, ergibt sich aus der angeführten Rechtsprechung nicht. Vielmehr führt das Bayerische Oberste Landesgericht (aaO) ausdrücklich aus, es sei nicht zu erkennen, warum die Jugendkammer zwar bei erstinstanzlichen Entscheidungen die Möglichkeit haben sollte, mit zwei Berufsrichtern zu entscheiden, nicht aber bei Berufungsverhandlungen.

bb) Unbegründet ist auch der Einwand, das Landgericht sei wegen der Schwierigkeit der Sache verpflichtet gewesen, mit drei Berufsrichtern zu entscheiden. § 338 Nr. 1 StPO ist insoweit nicht verletzt.

Ein Verstoß gegen § 33 b Abs. 2 JGG begründet ebenso wie in Fällen des § 76 Abs. 2 GVG die Revision nur dann, wenn die Entscheidung objektiv willkürlich ist (BGH JR 1999, 302/303 m.w.N.), weil die Kammer den ihr eingeräumten weiten Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hat. Ein derartiger Fall läßt sich vorliegend nicht feststellen. Das Landgericht hat seine Entscheidung u.a. damit begründet, daß es sich nur um einen Angeklagten handle, bisher 15 Zeugen geladen seien und dem Angeklagten lediglich drei Delikte zur Last gelegt würden. Die inmitten stehenden Rechtsfragen seien nicht überdurchschnittlich schwierig. Die Verteidigung habe deshalb selbst die Zuständigkeit der Jugendkammer als erstinstanzliches Gericht mit der Begründung gerügt, daß die Sache keinen besonderen Umfang habe.

Die Kammer hat sich damit an sachgerechten Kriterien orientiert. Die anstehenden Rechtsfragen hat die Kammer aus ihrer damaligen Sicht in vertretbarer Weise für nicht übermäßig schwierig gehalten. Sie hat daher bei der Terminierung vier Verhandlungstage vorgesehen. Daß das Verfahren sich tatsächlich aufwendig und schwierig gestalten und insgesamt elf Verhandlungstage in Anspruch nehmen würde, war auch unter Berücksichtigung des Ablaufs der Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht vorauszusehen. Die Sachverständigengutachten betrafen keine besonders schwierigen Sachverhalte. Dies gilt insbesondere für das medizinische Gutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten. Insgesamt läßt die Entscheidung des Landgerichts über die Besetzung mit zwei Berufsrichtern objektive Willkür nicht erkennen.

cc) Die Rüge, § 338 Nr. 1 StPO sei wegen einer fehlerhaften kammerinternen Geschäftsverteilung verletzt, ist ebenfalls nicht begründet.

Die Zulässigkeit der Besetzungsrüge setzt im vorliegenden Fall nicht voraus, daß der Besetzungseinwand bereits in der Hauptverhandlung rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht worden ist, da § 338 Nr. 1 StPO den Ausschluß der Besetzungsrüge nur vorsieht, wenn das Gericht den Prozeßbeteiligten gegenüber gemäß § 222 a StPO die Gerichtsbesetzung mitzuteilen hatte; das ist bei Berufungsverfahren nicht der Fall. Im übrigen weist die Revision zu Recht darauf hin, daß das Landgericht nicht gemäß § 222a StPO die Namen der Richter mitgeteilt hat.

Die Rüge ist aber unbegründet. Der Vorsitzende der Jugendkammer hat am 7.7.1997 eine kammerinterne Geschäftsverteilung verfügt, wonach in Verfahren mit nur zwei Berufsrichtern der Beisitzer nach der Endziffer des Aktenzeichens bestimmt wird. Damit hat der Vorsitzende der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung getragen, wonach eine Geschäftsverteilung, die sich in Fällen des § 76 Abs. 2 GVG nach der Terminierung bestimmt, gesetz- und verfassungswidrig ist (NJW 2000, 371).

Die Änderung war sachgerecht und im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung geboten. Sie erfaßte zwangsläufig die bereits anhängigen Verfahren. Diese Folge hindert die Anordnung des Vorsitzenden nicht. Der Bundesgerichtshof hat zu Recht darauf hingewiesen, daß es als praktisch unvermeidbare Folge einer zulässig auf bereits anhängige Verfahren bezogenen Änderung der bisherigen Geschäftsverteilung im Interesse einer zügigen und sachgerechten Bewältigung der Geschäfte hingenommen werden muß, daß die konkreten Auswirkungen einer solchen Regelung auf bestimmte Verfahren absehbar waren (BGHSt 44, 161/168; NJW 2000, 1580/1582). Der Senat teilt daher nicht die Auffassung der Revision, daß die Kammer wegen dieser Voraussehbarkeit der Folgen verpflichtet gewesen sei, in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden. Diese Konsequenz hätte dann für alle anhängigen Verfahren gegolten und die Regelung des § 33 b Abs. 2 JGG insoweit faktisch außer Kraft gesetzt. Ebensowenig war der Kammervorsitzende verpflichtet, durch ein Losverfahren zu bestimmen, welcher der beiden Beisitzer für Verfahren mit geraden und welcher für solche mit ungeraden Endziffern zuständig sein sollte. Anhaltspunkte dafür, daß die sachlich gebotene Neuverteilung ihrerseits auf sachwidrigen Erwägungen beruhte und damit willkürlich war, bestehen nicht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters liegt daher nicht vor.

b) Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO ist ebenfalls unbegründet. Die Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht hat hierzu ausgeführt:

"Der Angeklagte rügt unter Ziff. B II die Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO. Er macht geltend, dass bei Hauptverhandlung und Urteil befangene Richter mitgewirkt haben. Nach seinem belegten Vorbringen wurden in der Berufungshauptverhandlung vom 11.10.1999 der Vorsitzende der Jugendkammer A und die Richterin am Landgericht S wegen Befangenheit abgelehnt. Der Befangenheitsantrag basiert darauf, dass die Vorsitzende des Schöffengerichts am 9.10.1998 - einen Monat vor der Hauptverhandlung am Amtsgericht - in einem Brief an den Sachverständigen Dr. M darauf hingewiesen hatte, dass das Landgericht über einen Unterbringungsbeschluss spätestens am 12.10.1998 entscheiden werde, wiewohl die Beschwerdebegründung des Angeklagten erst am 12.10.1998 beim Beschwerdegericht eingegangen ist. Die Beschwerde vom 7.10.1998 hat die Jugendkammer mit Beschluss vom 13.10.1998 verworfen. Der Beschluss wurde von dem Vorsitzenden A und den Richtern am Landgericht St und S unterschrieben. Nachdem bekannt wurde, dass über den Befangenheitsantrag vom 11.10.1999 eine Kammer unter Mitwirkung des Richters am Landgericht St entscheiden sollte, wurde auch Richter am Landgericht St als befangen abgelehnt. Beide Befangenheitsanträge wurden durch eine andere Kammer als unbegründet abgelehnt. Der Ablehnungsbeschluss wurde unterzeichnet von den Richtern am Landgericht H, N und K. Der Angeklagte meint, die Ablehnungsentscheidung sei rechtsfehlerhaft. Deshalb sei die Rüge gemäß § 338 Nr. 3 StPO begründet.

Das trifft nicht zu. Die Ablehnungsentscheidung des Landgerichts (Bl. 36/38 d. Revisionsbegründung) ist gut nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Es wird darauf abgestellt, dass aus der maßgeblichen Sicht des Angeklagten unter verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts kein Grund ersichtlich war für eine Befangenheit der befassten Richter. Dies ergibt sich schon aus dem auch im Revisionsvorbringen angesprochenen Aspekt, dass lediglich die Vorsitzende des Schöffengerichts in etwas missverständlicher Formulierung Ursachen für die Befangenheitsanträge gesetzt hat. Die abgelehnten Richter selbst haben keinerlei Ursache für ein Befangenheitsgefühl beim Angeklagten gesetzt. Sie haben vielmehr in ihren dienstlichen Stellungnahmen deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht (Bl. 34/36 d. Revisionsbegründung), dass eine inhaltliche Absprache über die zu entscheidende Beschwerde mit der Richterin M nicht stattgefunden hat. Sie halten es lediglich für nicht ausschließbar, dass wegen der Beschleunigung, die in Jugendsachen geboten ist, ein Telefonat geführt worden sein kann. Eine Erinnerung daran ist jedoch nicht vorhanden. Diese Inhalte der dienstlichen Stellungnahmen werden von dem Angeklagten in der Revisionsbegründung verdreht und falsch wiedergegeben (Bl. 38 u. 39 d. Revisionsbegründung). Gerade unter Berücksichtigung der klaren dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter besteht keinerlei Veranlassung, die Ablehnung der Befangenheitsanträge durch das Landgericht zu beanstanden."

Der Senat teilte diese Ausführungen und weist ergänzend lediglich auf folgendes hin: Das Schreiben der Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts an den Sachverständigen lautet in der entscheidenden Passage wie folgt:

"... in Sachen L habe ich einen § 81 StPO Beschluss erlassen (Untersuchung und Beobachtung im Bezirkskrankenhaus R auf längstens 6 Wochen), dagegen haben die Verteidiger Beschwerde eingelegt. Ich habe dafür gesorgt, dass das Landgericht spätestens am 12.10. darüber entscheidet und Ihnen dann rasch die Akten zugesandt werden...."

Schon dieser Wortlaut läßt eine Besorgnis der Befangenheit der Richter der Jugendkammer als fernliegend erscheinen. Bei vernünftiger Betrachtung enthält das Schreiben die Mitteilung, daß die Kammer bald entscheiden werde und die Akten dann dem Sachverständigen übersandt würden, wobei Letzteres selbstverständlich unter dem Vorbehalt steht, daß der Beschluß nicht aufgehoben wird. Eine Aufnahme dieses Vorbehalts in das Schreiben an den Sachverständigen erscheint auch deshalb nicht notwendig, um eine Besorgnis der Befangenheit auszuschließen, weil ein Richter grundsätzlich davon ausgehen darf, daß ein von ihm nach gründlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage ergangener Beschluß voraussichtlich nicht aufgehoben werden wird. Spätestens nach der Erklärung der betroffenen Richter der Jugendkammer bestand aber aus der Sicht des Angeklagten bei verständiger Würdigung des Sachverhalts kein Grund, an der Unvoreingenommenheit der Richter zu zweifeln.

Die einheitliche Entscheidung über die Ablehnung aller drei Richter der Jugendkammer ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat in der auch von dem Verteidiger herangezogenen Entscheidung vom 12.2.1998 (NJW 1998, 2458) die Zulässigkeit einer einheitlichen Entscheidung bei der Ablehnung mehrerer erkennender Richter u.a. damit begründet, daß andernfalls ein Richter nach Ablehnung des ihn betreffenden Gesuchs unter Umständen auch über die gegen ihn selber vorgetragenen Ablehnungsgründe mitentscheiden müsse. Dieser aus der Sicht des Senats entscheidende Gesichtspunkt gilt auch im vorliegenden Fall, in der die Ablehnung aller Richter, d.h. auch des nicht erkennenden, auf den gleichen Sachverhalt gestützt war.

c) Keinen Erfolg hat auch die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips gemäß § 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO.

Am 14.10.1999 wurde die Hauptverhandlung mit Verfügung des Vorsitzenden unterbrochen zur Einnahme eines Augenscheins "in A und der näheren Umgebung im Bereich der Brandorte". Als Treffpunkt wurde die Gaststätte S in A vorgesehen. Entsprechend wurde ein Aushang an der Gerichtstafel angebracht, der u.a. folgenden Inhalt hatte:

"... In oben genannter Strafsache findet am Donnerstag, den 14. Oktober 1999, 14.30 Uhr ein gerichtlicher Augenschein in A und der näheren Umgebung im Bereich der Brandorte statt. Treffpunkt zum Augenschein: Vor der Gaststätte S in A um 14.30 Uhr".

Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, daß die Verhandlung öffentlich sei, ist nicht erforderlich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Öffentlichkeit an den jeweils aufgesuchten Orten faktisch von der Teilnahme ausgeschlossen war. Da die Ortstermine im Freien an jedermann zugänglichen Orten stattfanden, war der Zutritt der Öffentlichkeit sogar in gleichem oder noch höheren Maße gewährleistet als in einem Gerichtssaal (vgl. OLG Koblenz VRS 54, 441; Kissel GVG 2. Aufl. § 169 Rn. 50).

Die Auffassung der Verteidigung, der Grundsatz der Öffentlichkeit sei schon deshalb verletzt, weil der Treffpunkt nicht genauer beschrieben worden sei, kann der Senat nicht teilen. Ausweislich der vorgelegten Karten und nach den Urteilsgründen handelt es sich bei A um eine kleine Gemeinde mit ca. 500 Einwohnern. Daß sich dort mehrere Gaststätten mit dem Namen "S " befinden, trägt die Revision nicht vor; sie behauptet nicht einmal, daß es überhaupt weitere Gaststätten in dem Ort gibt. Die Annahme, der Treffpunkt sei für den Interessierten nicht oder nur mit Schwierigkeiten auffindbar gewesen, ist daher ersichtlich unberechtigt.

Auch durch die Tatsache, daß sich die Prozeßbeteiligten und etwaige Zuhörer anschließend zu verschiedenen Stellen in der Umgebung der Brandorte begeben haben, ohne daß diese näher gekennzeichnet waren, wird das Prinzip der Öffentlichkeit nicht verletzt. Auszugehen ist davon, daß bei Ortsterminen im Freien die Hinweismöglichkeiten naturgemäß begrenzt sind. Ein bestimmter Punkt im Wald wird sich häufig nicht völlig präzise beschreiben lassen können. Ein Hinweis vor Ort ist oft ebenfalls nicht möglich (vgl. LR/Schäfer GVG 24. Aufl. § 169 Rn. 28).

Bei dieser Sachlage war das Landgericht nicht verpflichtet, später zum Treffpunkt kommenden Interessierten nach Art einer "Schnitzeljagd" zu ermöglichen, dem Weg zu den verschiedenen Ortsterminen zu folgen, die sich teilweise erst ad hoc, insbesondere auch auf Antrag der Verteidigung, ergeben haben (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1989, 168; Kissel aaO § 169 Rn. 51). Daß jemand unter den hier gegebenen Umständen von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen worden sei, der nach dem Verlassen des Treffpunkts an ihr hätte teilnehmen können, ist von der Verteidigung im übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Wer sich daher rechtzeitig am Treffpunkt einfand, konnte den Prozeßbeteiligten folgen, was ausreichend ist, um dem Öffentlichkeitsprinzip Rechnung zu tragen. Wer nicht rechtzeitig am Treffpunkt eintreffen konnte, hatte außerdem die Möglichkeit, sich bei Gericht, bei der Polizei oder bei Einheimischen über die Lage der Brandorte zu informieren und diese gegebenenfalls abzufahren. Die Notwendigkeit einer Erkundigung begründet keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (BGH NStZ 1982, 476; 1984, 470; OLG Düsseldorf JMBl NW 1984, 118; OLG Koblenz aaO; Kissel aaO § 169 Rn. 49).

d) Die in zulässiger Weise erhobene Aufklärungsrüge ist nicht begründet. Das Landgericht war nicht gehalten, das beantragte Sachverständigengutachten zu erholen. Es konnte vielmehr aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, ob es dem Zeugen H möglich gewesen sei, den Angeklagten ca. 10 bis 15 Minuten nach der ersten Begegnung wiederzuerkennen.

e) Unbegründet ist die Rüge der rechtsfehlerhaften Verwertung von Unterlagen gemäß §§ 254, 261, 337 StPO.

Ergänzend zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, auf die Bezug genommen werden kann, weist der Senat im Hinblick auf die Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 6.6.2000 lediglich auf folgendes hin: Die Motivation des Angeklagten für das Inbrandsetzen der elterlichen Scheune hat das Landgericht in dem Versuch gesehen, den Tatverdacht wegen der Brandstiftung vom 12.8.1997 von sich abzulenken. Es hat hierzu darauf abgestellt, daß der Angeklagte anläßlich eines Besuches der Polizeibeamten G und O in der Justizvollzugsanstalt über die Zeitangaben der von seinem Verteidiger benannten Alibizeugen unterrichtet worden sei. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht erkennbar.

f) Das Landgericht hat auch nicht gegen die Zusage einer Wahrunterstellung verstoßen, wie die Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat.

Den Antrag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Behauptung, daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß das Feuer bei dem Waldbrand am 12.8.1997 von allein wieder erloschen wäre und deshalb keine vollendete Brandstiftung vorliege, hat das Gericht gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abgelehnt, weil es selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Es hat hierzu u.a. Ausführungen zur Höhe der Flammen gemacht und daraus geschlossen, daß das Unterholz oder ein Waldbaum so in Brand gesetzt gewesen seien, daß sie ohne weiteres Zutun weiterbrennen und den Brand auf andere Baumstände übertragen konnten. Im letzten Absatz des Beschlusses ist ergänzend lediglich ausgeführt, daß auch dann vollendete Brandstiftung vorliege, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Brand von allein wieder erloschen wäre.

Eine Wahrunterstellung, daß dies auch tatsächlich geschehen wäre, liegt darin schon deshalb nicht, weil es nicht um die Frage ging, ob das Feuer irgendwann von selbst wieder erloschen wäre, sondern ob ein Inbrandsetzen und damit ein vollendetes Delikt vorlag.

g) Die Rüge der Mißachtung eines Verwertungsverbotes (§§ 136, 136 a, § 55 Abs. 2 i.V.m. § 337 StPO) hat ebenfalls im Ergebnis keinen Erfolg.

Die Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 55 Abs. 2 StGB soll sicherstellen, daß der Zeuge oder Beschuldigte nicht im Glauben an eine vermeintliche Aussagepflicht Aussagen macht und sich damit (unfreiwillig) selbst belastet. Es kann dahinstehen, ob der Beschuldigte auch schon davor geschützt werden muß, der erwarteten ersten Frage durch ein Geständnis zuvorzukommen (vgl. hierzu Fezer StV 1990, 195). In jedem Falle ist erforderlich, daß eine Äußerung erfolgt, bei der der Beschuldigte die Vorstellung hat, er müsse auf eine entsprechende Frage eine Antwort geben.

Was mithin nicht Gegenstand einer Vernehmung oder auch nur informatorischen Befragung ist, sondern davon unabhängige Initiative des Beschuldigten, unterliegt nicht dem Schutzbereich der Belehrung und kann verwertet werden. So liegt es hier.

Der Angeklagte hat anläßlich der Fragen des Polizeibeamten O nach dem Brandentdecker sowie näheren Umständen des Entdeckens von sich aus die Frage gestellt: "Glauben's es mir etza, daß ich es nicht bin, der zündelt hat". Da das Landgericht - zu Recht, wie noch auszuführen sein wird - eine Brandstiftung zum Zwecke der Ablenkung des Tatverdachts wegen früherer Taten angenommen hat, war dies der Versuch, den Beamten, den der Angeklagte von früheren Ermittlungen her kannte, gewissermaßen "mit der Nase" darauf zu stoßen, daß jetzt seine - des Angeklagten - Unschuld erwiesen sei. Eine derartige Äußerung unterliegt keinem Verwertungsverbot (vgl. BGH NStZ 1992, 247). Dabei kann offenbleiben, ob die vorangehenden Fragen schon eine die Belehrungspflicht auslösende Vernehmung oder informatorische Befragung darstellten. Die Belehrungspflicht und das aus einem Verstoß hiergegen folgende Verwertungsverbot sind Ausprägungen des Anspruchs des Beschuldigten auf ein "faires Verfahren". Es stellt aber keine unfaire Behandlung dar, wenn Äußerungen verwertet werden, die der Beschuldigte in Verfolgung seines Tatplanes macht und die nicht als Antwort auf eine Frage, als Vorwegnahme einer entsprechenden Frage oder nur als Reaktion auf eine Vernehmung oder Befragung angesehen werden können.

Daß der Grundsatz des fairen Verfahrens die Verwertung nicht ausschließt, folgt im übrigen auch aus dem von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Umstand, daß der Angeklagte zuvor schon vernommen und dabei auf sein Recht zu schweigen hingewiesen worden war. Er kannte den Polizeibeamten und wußte, daß dieser Ermittlungen führte. Gerade deshalb erfolgte ja die Äußerung, um diesen Beamten auf die falsche Fährte zu locken und nicht, um einer vermeintlichen Aussagepflicht nachzukommen.

Aus den genannten Gründen folgt, daß das Landgericht auch nicht verpflichtet war, Beweis über die behauptete Tatsache zu erheben, daß der Angeklagte schon zuvor durch die Polizeibeamtin U vernommen worden sei.

2. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung aufgrund der allgemeinen Sachrüde deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ebenfalls nicht auf.

a) Das Landgericht hat in unangreifbarer Weise begründet, warum es davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte mit dem von ihm gefahrenen Fahrzeug zuvor den Waldweg befahren hat und in die Gemeindeverbindungsstraße eingebogen ist. Ein Wendemanöver hat das Landgericht zutreffend ausgeschlossen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang lediglich ergänzend darauf hin, daß der Zeuge B ausweislich der Urteilsgründe angegeben hat, das Fahrzeug des Angeklagten sei mit maximal 30 km/ h, also mit einer Geschwindigkeit in die Gemeindeverbindungsstraße eingebogen, die mit bloßem Wenden nicht erklärbar ist, da es dazu der Vornahme von Rangiermaßnahmen bedurfte und diese nicht mit einer derartigen Geschwindigkeit erfolgen können. Gleiches gilt bei einem Anfahren nach bloßem Anhalten. Mit der Feststellung, es hätten sich keine Anhaltspunkte für ein Wenden oder Anhalten ergeben, hat das Landgericht lediglich dargestellt, daß Umstände, die positiv ein derartiges Verhalten belegen könnten, nicht festgestellt wurden. Ein Zirkelschluß liegt darin nicht.

b) Der Ausschluß Dritter als Täter ist ebenfalls rechtsfehlerfrei begründet. Die Revision sieht das Argument, der Angeklagte sei als eifriger Feuerwehrmann sicher nicht an einem Polizeifahrzeug vorbeigefahren, ohne einen von ihm bemerkten Waldbrand zu melden, durch den Einwand widerlegt, daß das Feuer auch erst gelegt worden sein könne, nachdem der Angeklagte die spätere Brandstelle passiert habe. Das Landgericht habe sich mit dieser Möglichkeit nicht auseinandergesetzt und insoweit insbesondere auch zu Unrecht keine weitere Aufklärung betrieben.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß von den drei festgestellten Brandherden nur der von dem Polizeibeamten anschließend gelöschte Herd neu gelegt worden sein sollte, ist die Annahme, ein dritter Täter habe mit der Brandlegung unmittelbar begonnen, nachdem der Angeklagte mit seinem Fahrzeug vorbeigefahren war und sich gewissermaßen noch in "Hörweite" befand, so lebensfremd, daß das Landgericht sich zu Recht damit in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Aus den gleichen Gründen mußte sich das Landgericht insoweit auch nicht zu weiterer Aufklärung gedrängt sehen.

c) Den Ausschluß nur fahrlässiger Brandstiftung hat das Landgericht im Falle des Waldbrandes mit der Feststellung von mehreren Brandherden begründet. Daß der Angeklagte fahrlässig einen dritten Brandherd gelegt haben sollte, nachdem schon zwei weitere von dritter Seite verursacht worden waren, ist wiederum so lebensfremd, daß das Landgericht diese Möglichkeit zu Recht ausschließen konnte. Die Annahme von Vorsatz bei der Inbrandsetzung der Scheune beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen und folgt aus der vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Motivation des Angeklagten, die eine vorsätzliche Inbrandsetzung impliziert. Dieser Umstand ist im übrigen auch geeignet, die Annahme vorsätzlichen Verhaltens bei der vorangehenden Brandstiftung vom 12.8.1997 zu stützen.

3. Die Rechtsfolgenentscheidung läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ebenfalls nicht erkennen.

III.

Die dem Angeklagten gemachten Bewährungsauflagen sind nicht gesetzwidrig (§ 59 Abs. 2 Satz 2 JGG), so daß sich auch die Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluß als nicht begründet erweist. Die Verpflichtung, 400 unentgeltliche Arbeitsstunden zu leisten, bedeutet, daß der Angeklagte durchschnittlich vier Stunden pro Woche Arbeitsleistungen erbringen muß. Das stellt zwar unter Berücksichtigung von Urlaubszeiten eine erhebliche Belastung dar. Die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit ist aber dadurch nicht überschritten.

IV.

Die Revision wird daher gemäß § 349 Abs. 2 StPO ebenso verworfen wie die Beschwerde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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