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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 08.04.2004
Aktenzeichen: 2Z AR 1/04
Rechtsgebiete: GVG, WEG, ZPO
Vorschriften:
GVG § 17a | |
WEG § 46 | |
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 |
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage, in der dem Antragsgegner eine Wohnung gehört.
Im Oktober 2001 trat in der Wohnung des Antragsgegners ein Wasserschaden auf. Wer dafür verantwortlich ist, ist strittig. Der Schaden wurde zu Lasten der Antragstellerin mit einem Kostenaufwand von 14.118,21 EUR beseitigt. Zudem entstanden der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung gegen die Inanspruchnahme durch den Bauunternehmer Kosten, die sie unter dem Gesichtspunkt des Verzugs vom Antragsgegner ersetzt verlangt.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit ihrer Klage zum örtlich zuständigen Landgericht auf Zahlung von 20.277,45 EUR zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat mit Verfügung vom 30.12.2003 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts bestehe, weil es sich um eine Streitigkeit zwischen dem Verwalter und einem Wohnungseigentümer handle.
Mit Beschluss vom 14.1.2004 hat das Landgericht die Sache an das Amtsgericht - Wohnungseigentumsgericht - abgegeben, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Wohnanlage befindet. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruchs gegen einen Wohnungseigentümer aus dem Verwalterverhältnis falle unter § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Der Beschluss wurde den Beteiligten am 19. bzw. 26.1.2004 förmlich zugestellt und nicht angefochten.
Mit Beschluss vom 2.3.2004 hat das Wohnungseigentumsgericht die Übernahme des Verfahrens mit der Begründung abgelehnt, nach der Klagebegründung betreffe der Streitgegenstand nicht das Gemeinschaftseigentum, sondern nur das Sondereigentum des Antragsgegners. In diesem Fall verbleibe es bei der Zuständigkeit des Prozessgerichts. Der Verweisungsbeschluss sei objektiv willkürlich und somit nicht bindend. Dieser Beschluss wurde den Beteiligten nicht übermittelt.
Mit Verfügung vom 10.3.2004 hat das Landgericht die Sache an das Wohnungseigentumsgericht formlos zurückgegeben, das nunmehr die Akten zur Entscheidung über die Zuständigkeit dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt hat.
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als das gemeinsame obere Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit zwischen Prozessgericht und Wohnungseigentumsgericht berufen (BayObLG ZMR 2004, 130 ; Niedenführ/Schulze WEG 6. Aufl. § 46 Rn. 7 und 8 m.w.N.).
2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts liegen jedoch nicht vor.
a) Nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht dann bestimmt, wenn sich die Gerichte, deren Zuständigkeit in Frage kommt, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 37 Abs. 1 ZPO erforderliche Gesuch liegt in der Vorlage durch das Wohnungseigentumsgericht. Im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen einem Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit und einem für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist in Bayern das Bayerische Oberste Landesgericht das gemeinsame übergeordnete Gericht (vgl. BayObLGZ 1990, 233/234 f. m.w.N.).
b) Der nach § 46 Abs. 1 WEG ergangene Abgabebeschluss des Landgerichts vom 14.1.2004, der entsprechend § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG der sofortigen Beschwerde unterlag (BayObLG WuM 1998,119 f.), ist rechtskräftig. Hingegen liegt eine rechtskräftige Unzuständigerklärung des Wohnungseigentumsgerichts nicht vor. Denn der den Beteiligten nicht bekannt gemachte "Beschluss" über die Ablehnung der Übernahme sowie die formlose Zurückgabe der Akten durch das Wohnungseigentumsgericht an das Streitgericht, damit dieses seinen Abgabebeschluss überprüfe, beinhalten keine rechtskräftige Unzuständigerklärung im Sinn von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (BGH NJW-RR 1992, 1154; BayObLG WuM 1994, 110 f.; Niedenführ/Schulze § 46 Rn. 7).
III.
Für das weitere Verfahren wird bemerkt:
Der Abgabebeschluss des Landgerichts vom 14.1.2004 hat zur Anhängigkeit des Verfahrens beim Wohnungseigentumsgericht geführt (vgl. § 17b Abs. 1 Satz 1 GVG). Der mit einer Begründung versehene (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG) Beschluss wurde den Beteiligten nach Gewährung rechtlichen Gehörs förmlich zugestellt und innerhalb der Frist des § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO nicht angefochten. Er ist somit formell rechtskräftig und für das Wohnungseigentumsgericht nach § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG im Sinne einer so genannten aufdrängenden Wirkung bindend, d.h. die Bindung umfasst die Bejahung des Rechtswegs, in den verwiesen wird (vgl. nur BayObLG ZMR 2004, 130).
Die Bindung ist auch im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten (BGH NJW-RR 2002, 713; NJW 2002, 2474). Sie kann nur bei extremen Verstößen entfallen, z.B. bei Fehlen jeglicher gesetzlicher Grundlage oder verfassungswidrigem Entzug des gesetzlichen Richters, so dass die Entscheidung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH NJW 2002, 2474; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 17a GVG Rn. 12). Davon kann hier nicht die Rede sein. Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) die ausgesprochene Verweisung im Wesentlichen darauf gestützt, dass es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch des Verwalters gegen einen Wohnungseigentümer und damit um eine Streitigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG handle. Dies ist insofern zutreffend, als § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG nach ganz herrschender Meinung Ersatzansprüche des Verwalters gegen die Wohnungseigentümer erfasst, die in einem inneren Zusammenhang mit der ihm übertragenen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. § 27 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 WEG) stehen (BGHZ 59, 58/62; BayObLGZ 1989, 308/309; BayObLG WE 1990, 173; 1991, 25; 1997, 76 = WuM 1996, 663; Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 43 Rn. 38). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Anspruch gegen die Gesamtheit der Wohnungseigentümer oder (anteilig) gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer richtet. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anspruch mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängt (BayObLGZ 1989, 308/309; BayObLG NJW-RR 1996, 1037).
Nach der maßgeblichen Klagebegründung wird der Erstattungsanspruch ausschließlich auf Renovierungsarbeiten in der Wohnung des Antragsgegners gestützt und umfasst Gegenstände wie Innenputz und Anstriche, die zum Sondereigentum gehören (§ 5 Abs. 1 WEG; Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 63). Jedoch gründet sich der ursprüngliche und von der Verwalterin ausgeglichene Schaden im Sondereigentum auf Mängel im Bereich des Gemeinschaftseigentums, nämlich des Daches. Ob die Antragstellerin hierbei außerhalb ihres Aufgabenbereichs als Verwalterin von Wohnungseigentum (§ 27 Abs. 1 und 2 WEG) handelte und das Landgericht den Umfang der Verfahrenszuweisung in § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG verkannt hat, kann dahinstehen. Denn die Begründung des Landgerichts ist nicht als völlig sachfremd oder gar willkürlich anzusehen. Der frühere Beschluss umgekehrten Rubrums, den das Wohnungseigentumsgericht auf negativen Feststellungsantrag des hiesigen Antragsgegners erlassen und in dem es hilfsweise und ohne nähere Begründung ausgeführt hat, eine Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts sei für den Aufwendungsersatzanspruch nicht gegeben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ein etwaiger Rechtsfehler allein, der bei der Auslegung einer Zuständigkeitsnorm unterläuft, macht einen Verweisungsbeschluss nicht zu einer offensichtlich unhaltbaren Entscheidung, die der Korrektur außerhalb des dafür vorgesehenen Rechtsmittelzugs bedürfte (vgl. BGH NJW 2002, 2474/2475).
Schließlich wird die (ausschließliche) örtliche Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts bestimmt durch den Ort der Wohnanlage (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WEG); § 31 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar.
Ende der Entscheidung
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