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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.09.2000
Aktenzeichen: 2Z BR 102/00
Rechtsgebiete: WEG, BGB
Vorschriften:
WEG § 16 Abs. 2 | |
WEG § 28 Abs. 5 | |
BGB § 273 |
BayObLG Beschluß
LG Traunstein 4 T 2008/98; AG Mühldorf a. Inn 1 UR II 12/97
28.09.00
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold und der Richter Demharter und Dr. Delius
am 28. September 2000
in der Wohnungseigentumssache
wegen Wohngeldforderung
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 7. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5896 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Antragsteller haben Wohngeldansprüche in Höhe von insgesamt 16003,44 DM geltend gemacht. Nach Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch Senatsbeschluß vom 18.12.1998.(WuM 1999, 185) hat das Landgericht mit Beschluß vom 7.8.2000 den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller 5896,79 DM nebst Zinsen zu zahlen. In Höhe von 10106,65 DM hat das Landgericht den Antrag abgewiesen; davon in Höhe von 6810,65 DM als zur Zeit unbegründet. Die Gerichtskosten aller Rechtszüge hat das Landgericht zu 10/16 den Antragstellern und zu 6/16 dem Antragsgegner auferlegt; von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es abgesehen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antragsgegner schulde Wohngeld in Höhe von insgesamt 5896,79 DM; der Betrag setze sich wie folgt zusammen:
1064,84 DM Wohngeldrückstand für 1992 gemäß Eigentümerbeschluss vom 25.6.1993,
2324,11 DM Wohngeldrückstand für 1993 gemäß Eigentümerbeschluss vom 25.11.1994,
2507,84 DM Wohngeldrückstand für 1995 gemäß Eigentümerbeschluss vom 10.5.1996.
Der Antragsgegner wende ein, die Antragsteller seien durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts verpflichtet worden, ihm Einsicht in die Abrechnungsunterlagen für die Jahre 1992 bis 1996 zu gewähren. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe dem Antragsgegner aber nicht zu, weil die Wohnungseigentümer auf pünktliche Zahlung der Beträge zur Sicherung ihrer Liquität angewiesen seien und die verlangte Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen Anlaß für neuen Streit sein könne.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der in der Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz, dass gegen Wohngeldansprüche der Wohnungseigentümer (§ 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5 WEG) nur in eingeschränktem Umfang aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden kann (BayObLGZ 1971, 313/315; 1988, 212/215; BayObLG WE 1995, 254), gilt nicht nur für Wohngeldvorschüsse, sondern auch für Nachforderungen aufgrund einer beschlossenen Jahresabrechnung (Staudinger/Bub WEG § 28 Rn. 422). Selbst wenn sich aufgrund einer Einsicht in die Abrechnungsunterlagen Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Jahresabrechnungen ergeben sollten, könnte dies der Antragsgegner den bestandskräftig gewordenen Jahresabrechnungen nicht mehr entgegenhalten.
b) Allerdings trägt der Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren vor, durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts sei die Verwalterin verpflichtet worden, ihm Einsicht in die Abrechnungsunterlagen der Jahre 1992 bis 1996 zu gewähren. Wird dieser Vortrag zugrundegelegt, scheidet ein Zurückbehaltungsrecht des Antragsgegners deswegen aus, weil es an der dafür erforderlichen Gegenseitigkeit fehlt (§ 273 BGB); den hier geltend gemachten Forderungen der Wohnungseigentümer kann nicht ein Anspruch gegen die Verwalterin entgegengehalten werden (vgl. BayObLG MDR 1980, 57; ZMR 1997, 42/44; Staudinger/Bub § 28 Rn. 235 i.V.m. Rn. 233).
3. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann offen bleiben, ob trotz der beschränkten Anfechtung der Hauptsacheentscheidung die Kostenentscheidung vom Rechtsbeschwerdegericht in vollem Umfang überprüft werden kann. Es ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet wurde, auch soweit der Antragsgegner nicht zur Zahlung verpflichtet wurde.
Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Ende der Entscheidung
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