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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 29.08.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 102/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGG
Vorschriften:
ZPO § 42 | |
FGG § 25 |
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Werdich und Dr. Delius
am 29. August 2001
in der Wohnungseigentumssache
wegen Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen,
hier: Richterablehnung,
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 7. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23363 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Der Antragsteller hat im vorliegenden verfahren beantragt, mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 16.3.2000 für ungültig zu erklären.
Mit Schriftsatz vom 20.3.2001 hat der Antragsteller die Richterin am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und sich dabei auf Vorgänge in den amtsgerichtlichen Verfahren 3 UR II 892/99, 3 UR II 1727/99 und 3 UR II 2148/99 gestützt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 7.5.2001 das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers; er hat sein Rechtsmittel nicht begründet.
II.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 3 ZPO) hat keinen Erfolg.
1. Der angefochtene Beschluss ist wirksam, obwohl er von einem Mitglied der Zivilkammer, das bei der Beschlussfassung mitgewirkt hat, nicht unterschrieben ist. Aus dem gesetzlichen Erfordernis, eine staatliche Entscheidung in bestimmter Besetzung zu fällen, folgt nicht ohne weiteres, dass alle Personen, welche die Entscheidung getroffen haben, die vollständige, mit Gründen versehene Fassung eigenhändig zu unterzeichnen haben. Um die Herkunft des Beschlusses zu verbürgen und sicherzustellen, dass es sich hierbei nicht um einen bloßen Entwurf einer Entscheidung der Zivilkammer handelt, reicht es schon aus, wenn die eigenhändige Unterschrift eines Richters unter dem Text des Beschlusses vorhanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.6.2001 - X ZB 10/01; Jansen FGG 2. Aufl. § 25 Rn. 18; Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. § 329 Rn. 11).
2. Nach § 43 ZPO kann ein Richter nicht mehr abgelehnt werden, wenn sich der Ablehnende bei ihm, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
Der Antragsteller hat mit bei Gericht am 26.2.2001 eingegangenen Schriftsatz im vorliegenden Verfahren Sachanträge gestellt. Dadurch ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sein Ablehnungsrecht verlorengegangen, soweit es sich auf die behaupteten Äußerungen der Richterin im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 3.3.2000 im Verfahren 3 UR II 892/99 und vom 22.9.2000 im Verfahren 3 UR II 1727/99 und auf Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts vom 25.1.2001 im Verfahren 3 UR II 2148/99 stützt.
3. Entsprechend § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit in Wohnungseigentumsverfahren statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei muss es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (ständige Rechtsprechung, z.B. BayObLG WuM 1992, 396).
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet, soweit der Antragsteller sich darauf stützt, die Entscheidung des Amtsgerichts im Verfahren 3 UR II 1727/99 vom 7.3.2001 sei unrichtig, weil in der mündlichen Verhandlung vom 22.9.2000 eine Erklärung des Antragstellers nicht in das Protokoll aufgenommen und dann auch in der Entscheidung nicht verwertet worden sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller die behauptete Erklärung in der mündlichen Verhandlung abgegeben hat. Jedenfalls hat sich die abgelehnte Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme dagegen verwahrt, bewusst wahrheitswidrig Anträge ignoriert zu haben. Auch hat sie zu Recht darauf hingewiesen, dass es nahegelegen hätte, einen Protokollberichtigungsantrag zu stellen, wenn tatsächlich ein bestimmter Antrag gestellt und dessen Protokollierung vergessen worden wäre. Dies ist nicht geschehen. Die von dem Antragsteller behauptete fehlerhafte Entscheidung der Amtsrichterin stellt somit keinen Ablehnungsgrund dar. Der behauptete Mangel kann in dem von dem Antragsteller bereits eingeleiteten Rechtsmittelverfahren überprüft werden. Jedenfalls ergibt sich kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Richterin dem Antragsteller gegenüber voreingenommen ist.
4. Dem unterlegenen Antragsteller werden die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (§ 47 WEG).
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird in Übereinstimmung mit der Festsetzung des vorläufigen Geschäftswerts für die Hauptsache durch das Amtsgericht gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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