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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 05.07.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 104/01
Rechtsgebiete: WEG, ZPO
Vorschriften:
WEG § 43 | |
ZPO § 319 | |
ZPO § 568 Abs. 2 |
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Demharter und Dr. Delius
am 5. Juli 2001
in der Wohnungseigentumssache
wegen Beschlussberichtigung,
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 9.5.2001 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Antragsgegner zu 1 hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 21100 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 2 sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, in der der Antragsgegner zu 1 eine Wohnung erwarb. Da die Zahl der ursprünglich geplanten Wohnungen erheblich verringert wurde, vereinbarte die Antragstellerin mit den Antragsgegnern und weiteren Erwerbern, diese vertreten durch die Antragstellerin "vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung", die Schließung bereits angelegter Wohnungsgrundbücher für Wohnungen, die nicht mehr errichtet werden, und die Vergrößerung der Miteigentumsanteile für die gebauten Wohnungen.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin die Antragsgegner auf Zustimmung zu dem notariellen Änderungsvertrag in Anspruch genommen und von der Antragsgegnerin zu 2 zusätzlich die Zustimmung zur Löschung einer Sicherungshypothek verlangt. Das Landgericht hat die Antragsgegnerin zu 2 verurteilt, der Löschung der Sicherungshypothek zuzustimmen. Für den restlichen Verfahrensgegenstand hat der Senat das Wohnungseigentumsgericht für zuständig erklärt. Dort ist die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 4.4.2000 die Verfahrenskosten den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern auferlegt und den "Streitwert" für den Antrag auf Zustimmung zum notariellen Änderungsvertrag auf 25000 DM sowie den Streitwert für die Zustimmung zur Löschung der Hypothek auf 500000 DM festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 16.1.2001 hat der Antragsgegner zu 1 gegen den Kosten- und Streitwertbeschluss des Amtsgerichts das "jeweils statthafte Rechtsmittel" eingelegt.
Mit Beschluss vom 22.2.2001 hat das Amtsgericht gemäß § 319 ZPO den Kosten- und Streitwertbeschluss dahingehend abgeändert, dass der Streitwert bis 22.7.1998 (Erlass des Versäumnisurteils) auf 525000 DM und ab 23.7.1998 auf 25000 DM festgesetzt wird und die Verfahrenskosten dem Antragsgegner zu 1 zu 1/21 sowie der Antragsgegnerin zu 2 zu 20/21 auferlegt werden. Auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht den Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben.
Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb zu verwerfen.
1. Gerichtliche Beschlüsse in Wohnungseigentumssachen können wegen offenbarer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden. Für die Anfechtbarkeit derartiger Entscheidungen gelten ebenfalls die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend (BGHZ 106, 370; BayObLG WuM 1998, 120; ZMR 2000, 236). Damit ist auch § 319 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden. Gegen den Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts war folglich die sofortige Beschwerde zulässig.
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1 ist hingegen wegen § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO unstatthaft.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Von der Anordnung der Kostenerstattung sieht der Senat ab, da die Antragstellerin nicht zum Verfahren zugezogen wurde.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG und orientiert sich an der Differenz der vom Antragsgegner zu 1 zu tragenden Kosten gemäß ursprünglichem und berichtigtem Beschluss des Amtsgerichts. Wegen deren Höhe legt der Senat den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.7.2000 zu Grunde.
Ende der Entscheidung
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