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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 105/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 47
Wird die ausdrücklich zur Fristwahrung eingelegte sofortige weitere Beschwerde vor ihrer Begründung zurückgenommen, kann davon abgesehen werden, die Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren anzuordnen.
Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Antragsteller haben beantragt, Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25.10.1999 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 1.6.2001 teilweise stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht am 16.9.2002 einen weiteren Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens den Antragsgegnern auferlegt, von der Anordnung einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten jedoch abgesehen.

Gegen den dem Antragsgegner zu 1 am 18.9.2002 zugestellten Beschluss hat dieser zunächst ausschließlich zur Fristwahrung am 1.10.2002 beim Landgericht sofortige weitere Beschwerde eingelegt und diese am 17.10.2002, wiederum gegenüber dem Landgericht, zurückgenommen.

Die Antragsteller zu 1 haben am 17.10.2002 beim Bayerischen Obersten Landesgericht unselbständige Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, die Erstattung der ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten durch die Antragsgegner anzuordnen.

II.

1. Nach der Rücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde ist gemäß § 47 WEG nur noch von Amts wegen über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (siehe etwa BayObLG WE 1988, 66). Für die wirksame Rücknahme bedarf es keiner Zustimmung des Rechtsmittelgegners; das gilt auch, wenn ein Anschlussrechtsmittel eingelegt ist (BayObLG WE 1989, 32). Durch die Rücknahme'der Rechtsbeschwerde wird eine unselbständige Anschlussbeschwerde wirkungslos (Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 22 Rn. 7c). Fehlt es im Zeitpunkt der Anschließung, etwa durch vorherige Rücknahme der Rechtsbeschwerde, überhaupt an einem Rechtsmittel, ist die Anschlussrechtsbeschwerde von Anfang an unwirksam und damit unzulässig.

2. Grundsätzlich erscheint es angebracht, dass derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, die dadurch entstandenen Gerichtskosten trägt, wenn er das Rechtsmittel zurücknimmt (z.B. BayObLG WE 1993, 285; 1998, 197). Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass. Die Entscheidung umfasst auch die gerichtlichen Kosten, die durch ein wirkungslos gewordenes unselbständiges Anschlussrechtsmittel entstehen. Weil sich die Anschließung der Antragsteller zu 1 auf den Kostenpunkt der landgerichtlichen Entscheidung beschränkt hat, sind ausscheidbare gerichtliche Kosten nicht angefallen. Es kann deshalb dahinstehen, ob das unselbständige Anschlussrechtsmittel bei seiner Einlegung unzulässig war, weil der Antragsgegner zu 1 seine Rechtsbeschwerde bereits zuvor wirksam zurückgenommen hatte.

3. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es im Fall der Rechtsmittelrücknahme im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 47 Satz 2 WEG naheliegend, dem Rechtsbeschwerdeführer auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (siehe etwa BayObLG WE 1989, 32; 1996, 472; Niedenführ/Schulze WEG 6. Aufl. § 47 Rn. 15). Jedoch kann es billigem Ermessen entsprechen, von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens abzusehen, wenn die sofortige weitere Beschwerde ausdrücklich zur Fristwahrung eingelegt und vor ihrer Begründung zurückgenommen wird (BayObLG WE 1989, 32; Niedenführ/Schulze § 47 Rn. 16). So ist es hier. Das Rechtsmittel diente ersichtlich der Fristwahrung, was ergänzend durch die Erklärung verdeutlicht wurde, dass zunächst noch ein Gespräch des anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten mit seiner Mandantschaft stattfinden müsse. Der Senat hatte den Antragsgegnern noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Notwendigkeit, bereits in diesem Verfahrenszeitpunkt zu erwidern, bestand für die Antragsteller daher nicht. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint es billig, sie von ihren dadurch entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht zu entlasten, sondern es beim Regelfall des § 47 Satz 2 WEG zu belassen. Für die übrigen Beteiligten sind in diesem Verfahrensabschnitt erstattungsfähige Kosten ersichtlich noch nicht entstanden.

4. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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