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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 17.11.2000
Aktenzeichen: 2Z BR 107/00
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 28 Abs. 5
Bezieht sich eine Angelegenheit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nur eine abgeschlossene Gruppe von Wohnungs- oder Teileigentümern, so ist nur diese abstimmungsberechtigt.
BayObLG Beschluss

LG Weiden i.d. OPf. 2 T 729/00; AG Weiden i.d. OPf. 1 UR II 16/00

2Z BR 107/00

17.11.00

Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Demharter und Dr. Delius am 17. November 2000 in der Wohnungseigentumssache wegen Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses,

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 5. September 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Von den Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht hat der Antragsteller 5/7 und haben die Antragsgegner als Gesamtschuldner 2/7 zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in diesen Verfahren nicht zu erstatten.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5000 DM und der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 7000 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, zu der eine Tiefgarage gehört. Der weitere Beteiligte ist der Verwalter.

In der Eigentümerversammlung vom 31.3.2000 genehmigten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 9 den vorläufigen Wirtschaftsplan 2000 für die gesamte Wohnanlage einschließlich Tiefgarage.

Der Antragsteller hat beantragt, diesen und einen weiteren Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären. Er ist der Meinung, über die in dem Wirtschaftsplan enthaltenen Posten, die nur die Tiefgarage betreffen, hätten nur die Teileigentümer der Tiefgarage abstimmen dürfen. Das Amtsgericht hat den Antrag am 5.7.2000 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 5.9.2000 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, soweit Gegenstand der Eigentümerbeschluss zu TOP 9 war; im übrigen hat es dem Antrag stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Bei der Beschlussfassung über den vorläufigen Wirtschaftsplan seien alle Wohnungs- und Teileigentümer stimmberechtigt gewesen. Der Wirtschaftsplan enthalte den aufgeschlüsselten voraussichtlichen Finanzbedarf für den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage. Damit enthalte er notwendigerweise Kosten, die das Gemeinschaftseigentum insgesamt beträfen, so dass hierüber nur alle Wohnungseigentümer abstimmen könnten. Hinzu komme hier, dass die Gemeinschaftsordnung für jedes Kalenderjahr die Aufstellung einer Gesamtabrechnung für die Bewirtschaftung der Anlage vorschreibe, wobei diese Abrechnung in der Regel als Wirtschaftsplan für das nächste Jahr gelte. Auch hieraus folge die Stimmberechtigung aller Wohnungseigentümer.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Senat hat am 31.3.1994 (BayObLGZ 1994, 98/101 = WuM 1994, 567) entschieden, dass grundsätzlich alle Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft bei Angelegenheiten, deren Gegenstand die den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich obliegende Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betrifft (§ 21 Abs. 1 WEG), stimmberechtigt sind (§ 25 Abs. 1, 2 WEG); eine Ausnahme gilt dann, wenn von einer einzelnen Maßnahme nur ein bestimmter Teil von Wohnungseigentümern berührt wird und die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer in keiner Weise betroffen werden; in diesem Fall ist das Stimmrecht auf diejenigen beschränkt, die von der Angelegenheit betroffen sind; dies gilt insbesondere bei Mehrhausanlagen. Der Senat hat weiter ausgeführt, dass dies für die Abstimmung über die Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 5 WEG nicht gilt, weil diese notwendigerweise Kosten enthält, die das Gemeinschaftseigentum insgesamt betreffen. Hierüber können daher nur alle Wohnungseigentümer abstimmen (zustimmend Staudinger/Bub WEG § 28 Rn. 535). Nichts anderes gilt für den Wirtschaftsplan.

b) Das Landgericht hat diese Rechtsgrundsätze ohne Rechtsfehler seiner Entscheidung zugrundegelegt. Nach § 8 Abs. 13 der Gemeinschaftsordnung haben die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Tiefgarage nur die Teileigentümer der Tiefgarage zu tragen. Die Kosten des Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums haben, auch soweit sie die Tiefgarage betreffen, dagegen nach § 8 Abs. 11 der Gemeinschaftsordnung alle Wohnungs- und Teileigentümer zu tragen. Darunter fallen z.B. Versicherungsbeiträge. Der Wirtschaftsplan enthält damit ebenso wie die Jahresabrechnung Kosten, die sowohl die Teileigentümer als auch die Wohnungseigentümer betreffen. Dies rechtfertigt die Aufstellung eines einheitlichen Wirtschaftsplans für die gesamte Wohnanlage und eine Abstimmung durch sämtliche Wohnungs- und Teileigentümer über diese. Ansonsten müßte im Einzelfall der Verwalter eine Vielzahl von Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen jeweils für einzelne Posten aufstellen, über die dann nur jeweils die davon betroffenen Wohnungs- oder Teileigentümer abzustimmen hätten. Bei der Beschlussfassung über eine einzelne Maßnahme, z.B. eine Instandsetzungsmaßnahme, die nur die Tiefgarage betrifft, kann das Stimmrecht auf die allein davon betroffenen Teileigentümer beschränkt sein. Grundsätzlich gilt dies jedoch nicht für die Abstimmung über den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung. Etwas anderes kann bei einer Mehrhausanlage gelten, wo dann für jedes einzelne Haus ein eigener Wirtschaftsplan und eine eigene Jahresabrechnung aufzustellen sind, über die in getrennten Versammlungen der jeweiligen Gruppe von Wohnungs- und Teileigentümern beschlossen wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG und die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Das Amtsgericht hat für die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 9 einen Geschäftswert von 5000 DM angenommen. Das Landgericht hat diesen Wert, ohne eine Begründung dafür zu geben, auf 2400 DM herabgesetzt. Dem Senat erscheint der vom Amtsgericht angenommene Wert bei Berücksichtigung der in dem vorläufigen Wirtschaftsplan 2000 ausgewiesenen Gesamtkosten von etwa 92000 DM angemessen. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Landgericht kommt für den weiteren Eigentümerbeschluss, der nicht mehr Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, ein Geschäftswert von 2000 DM hinzu. Die von dem Geschäftswert abhängige Kostenentscheidung des Landgerichts und dessen Geschäftswertfestsetzung werden entsprechend abgeändert.

Ende der Entscheidung

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