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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.10.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 110/01
(1)
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 131 Abs. 2 | |
KostO § 30 |
Gründe:
I.
Mit der weiteren Beschwerde hat sich der Beteiligte zu 3 gegen den Beschluss des Grundbuchamts vom 27.6.2001 und die Entscheidung des Landgerichts vom 12.4.2001 gewandt. Durch die Entscheidung des Landgerichts war eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 21.11.2000 aufgehoben worden. Mit seinem Beschluss vom 27.6.2001 hatte das Grundbuchamt die Eintragung von Amtswidersprüchen gegen den grundbuchamtlichen Vollzug einer Erweiterung der Wohnanlage durch Begründung neuer Wohnungs- und Teileigentumsrechte abgelehnt. Mit der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 3 beantragt, die Amtswidersprüche gegen die Eintragungen im Zusammenhang mit der Erweiterung der Wohnanlage einzutragen und im übrigen die neu angelegten Wohnungsgrundbücher zu schließen.
Der Senat hat durch Beschluss vom 12.10.2001 die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 verworfen (BayObLGZ 2001, 279). Der Kostenbeamte hat dem Beteiligten zu 3 Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren aus einem Geschäftswert von 1 Mio DM in Rechnung gestellt. Der Beteiligte zu 3 hat daraufhin beantragt, den Geschäftswert festzusetzen; er hält einen Wert von 5000 DM angemessen. Der Beteiligte zu 4 hält einen Geschäftswert von 1 Mio. DM für angemessen, die Beteiligten zu 1 und 2 einen solchen von 2,65 Mio. DM.
II.
Auf den Antrag des zahlungspflichtigen Beteiligten zu 3 ist der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren vom Senat festzusetzen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KostO). Maßgebend für die Festsetzung des Geschäftswerts ist § 30 KostO (§ 131 Abs. 2 KostO). Nach § 30 Abs. 1 KostO ist der Wert in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit nach freiem Ermessen zu bestimmen, sofern er sich nicht aus den Vorschriften der Kostenordnung ergibt und auch sonst nicht feststeht. Bei der Errichtung von Wohnungseigentum sowie bei Verträgen, die die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist als Geschäftswert die Hälfte des Grundstückswerts anzunehmen (§ 21 Abs. 2 KostO). Bei der Bestimmung des Geschäftswerts kommt es vor allem auf das mit der Beschwerde verfolgte wirtschaftliche Interesse, die Bedeutung der Beschwerde für die Beteiligten sowie auf die sonstigen Umstände des Einzelfalles an. Die für den ersten Rechtszug maßgeblichen Vorschriften der Kostenordnung können als Anhaltspunkt für die vorzunehmende Schätzung herangezogen werden, sind jedoch nicht unmittelbar anzuwenden (BayObLGZ 1995, 105/111).
Der Wert der Erweiterung der Wohnanlage (Grundstückskosten einschließlich Baukosten) wurde von den Beteiligten zu 1 und 2 unwidersprochen mit 5,3 Mio. DM angenommen. Der halbe Wert von 2,65 Mio. DM (vgl. § 21 Abs. 2 KostO) kann als Geschäftswert nicht herangezogen werden, weil Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens weder die Begründung von Wohnungseigentum noch die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum war, sondern die Eintragung von Amtswidersprüchen gegen die neugeschaffenen Wohnungseigentumsrechte. Der Wert von 5,3 Mio. DM für die Erweiterung der Wohnanlage, die der Beteiligte zu 3 im Ergebnis bekämpft, kann aber als Ausgangswert für den nach § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmenden Geschäftswert herangezogen werden.
Bei Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umständen erscheint dem Senat ein Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Höhe von 1 Mio. DM angemessen.
Ende der Entscheidung
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