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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 115/02
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 22 Abs. 1 | |
WEG § 14 Nr. 1 |
Gründe:
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Die Antragsteller sind Miteigentümer der Wohnung Nr. 4 im ersten Obergeschoss rechts. Der Antragsgegner ist Eigentümer der mittig im Erdgeschoss gelegenen Wohnung Nr. 2. Dem Eigentümer dieser Wohnung steht nach der Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht an der vor der Wohnung befindlichen Terrasse sowie an einem Grünstreifen zu.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gemeinschaftsordnung dürfen an der äußeren Gestalt der Gebäude keine Veränderungen vorgenommen werden.
Im Herbst 2001 erneuerte und erweiterte der Antragsgegner ohne Zustimmung der Antragsteller ein Rankgerüst auf der Sondernutzungsfläche. Dieses besteht aus weiß gestrichenen Holzbalken mit Querstreben und ist an die Hauswand angedübelt. Es reicht zum Teil in Terrassentiefe bis zur Hauswand, verjüngt sich und verläuft wie ein schmaler Steg am Terrassenrand entlang. Die Stützbalken stecken auf Metalldornen in der Erde. Das Gerüst ist mit Kletterpflanzen bewachsen.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, das Pflanzgerüst einschließlich des darunter aufgebrachten Plattenbelags zu beseitigen. Das Amtsgericht hat nach Durchführung eines Augenscheins den Antrag mit Beschluss vom 27.6.2002 abgewiesen. Die gegen die Ablehnung der Beseitigung des Rankgerüsts gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 4.10.2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Bei dem Rankgerüst handele es sich zwar um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG. Die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer zu der Maßnahme sei aber nicht erforderlich gewesen, da deren Rechte nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt würden. Das Amtsgericht habe einen Augenschein durchgeführt und dessen Ergebnis im Einzelnen protokolliert. Außerdem befänden sich bei den Akten aussagekräftige Lichtbilder. Hieraus ergebe sich, dass eine nachteilige Beeinträchtigung der Fassadengestaltung nicht gegeben sei.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Landgericht geht zutreffend von einer baulichen Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG aus. An die tatrichterliche Würdigung, dass durch die bauliche Veränderung eine das Maß des § 14 Nr. 1 WEG übersteigende Beeinträchtigung nicht erfolgt, ist der Senat gebunden, da diese Würdigung nicht von Rechtsfehlern beeinflusst ist (BayObLG NZM 2000, 392; Beschluss des Senats vom 4.12.2002 - 2Z BR 40/02).
Ein Rechtsfehler ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass das Landgericht nicht selbst einen Augenschein eingenommen hat. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt, dass dadurch über das Ergebnis des Augenscheins durch das Amtsgericht und die bei den Akten befindlichen und vom Landgericht verwerteten Lichtbilder hinaus neue Erkenntnisse hätten gewonnen werden können.
Unschädlich ist auch, dass das Landgericht. keine Ausführungen dazu gemacht hat, ob das Rankgerüst den Ausblick der Antragsteller auf den Garten erheblich beeinträchtigt. Der Amtsrichter hat das Rankgerüst auch vom Fenster der Wohnung der Antragsteller aus in Augenschein genommen. Außerdem zeigen die bei den Akten befindlichen Lichtbilder das Rankgerüst auch von oben. Wenn das Landgericht gleichwohl zu der Gesamtwürdigung gelangt, dass eine Beeinträchtigung der Antragsteller nicht gegeben ist, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Gemeinschaftsordnung steht der Maßnahme des Antragsgegners ebenfalls nicht entgegen, da es sich nicht um eine Veränderung der äußeren Gestalt des Gebäudes selbst handelt.
3. Es entspricht der Billigkeit, die Antragsteller als Gesamtschuldner mit den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu belasten (§ 47 WEG).
Die in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen getroffene Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Ende der Entscheidung
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