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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 07.08.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 117/01
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 48 Abs. 3
Der Geschäftswert für die Abberufung des Verwalters bemißt sich regelmäßig an der für die Restlaufzeit des Vertrages zu entrichtende Vergütung.
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Demharter und Dr. Delius

am 7. August 2001

in der Wohnungseigentumssache

wegen Abberufung der Verwalterin u.a.,

hier: Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung,

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Nr. 3 des Beschlusses des Landgerichts Würzburg vom 28. März 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1 und zu 2 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 3 verwaltet wird.

Die Antragstellerin hat unter anderem beantragt, die Antragsgegnerin zu 3 als Verwalterin aus wichtigem Grund abzuberufen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.6.2000 den Antrag abgewiesen und der Antragstellerin die Gerichtskosten auferlegt. Das Landgericht hat am 28.3.2001 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen, der Antragstellerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auferlegt und unter Nr. 3 den Teilgeschäftswert für den genannten Antrag für das Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung des Verwalterhonorars für die restliche Laufzeit des Vertrages auf 19320 DM festgesetzt. Die Antragstellerin hat gegen die Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren Beschwerde eingelegt; sie hält die Geschäftswertfestsetzung für unbillig hoch. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1. Die zulässige Geschäftswertbeschwerde der Antragstellerin (§ 31 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 9 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist nicht begründet.

4 Der Geschäftswert bemisst sich in Wohnungseigentumssachen gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung. Dabei kommt es wegen der Rechtskraftwirkung der angestrebten Entscheidung für und gegen alle Beteiligte (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG) auf das Interesse aller Beteiligten (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 WEG) an.

Geht es wie hier um die Abberufung des Verwalters einer kleineren Wohnanlage (16 Wohnungen), ist als Geschäftswert im Regelfall die für die Restlaufzeit des Vertrages zu entrichtende Verwaltervergütung anzusetzen (vgl. BayObLG WuM 1996, 663; DWE 1998, 191 f.; OLG Schleswig NJW-RR 1990, 1045; Palandt/ Bassenge BGB 60. Aufl. § 48 WEG Rn. 13; Staudinger/Wenzel WEG § 48 Rn. 22). Ob bei großen Wohnanlagen die Anknüpfung des Geschäftswerts an die Verwaltergesamtvergütung ungeeignet ist (so KG NJWE-MietR 1996, 206), kann hier dahingestellt bleiben.

Es ist zwar richtig, dass mit der Abberufung eines Verwalters lediglich der Austausch der gewählten Person erstrebt wird, für eine andere Verwaltung aber eine Vergütung in ähnlicher, Höhe zu zahlen sein wird. Auch mag das Interesse der Antragstellerin an der Abberufung der Verwalterin erheblich geringer einzuschätzen sein als die Verwaltergesamtvergütung für die restliche Vertragszeit. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass Verfahrensgegenstand die weitere Verwaltertätigkeit der Antragsgegnerin zu 3 war und damit deren Honorarinteresse bestimmend für den Geschäftswert der Angelegenheit war. Im übrigen bildet das Honorar regelmäßig den einzigen objektiven Anhaltspunkt für die Geschäftswertfestsetzung und die Anknüpfung daran bietet den Beteiligten die Möglichkeit, von vornherein das Kostenrisiko eines gerichtlichen Verfahrens abzuschätzen (OLG Schleswig NJW-RR 1990, 1045).

Ausgehend von einem jährlichen Verwalterhonorar in Höhe von 5520 DM und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Amtszeit der Antragsgegnerin zu 3 noch bis Ende 2003 läuft, hat das Landgericht den Geschäftswert zutreffend auf 19320 DM festgesetzt.

Der Geschäftswert ist allerdings dann nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG niedriger festzusetzen, wenn die Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Interessen eines Beteiligten stehen. Dies ist hier nicht der Fall.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (§ 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 KostO).

Ende der Entscheidung

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