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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 117/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 16 Abs. 2
WEG § 28 Abs. 5
1.Die Vorschusspflicht für Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums und der Verwaltung wird nur durch den Beschluss der Wohnungseigentümer über den Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne begründet.

2.Die Wohnungseigentümer dürfen mehrheitlich über die Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan beschließen.


Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, dass die laufenden Lasten und Kosten nach Maßgabe eines jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplans berechnet und in monatlichen Raten zu bezahlen sind (§ 14), ferner dass das Hausgeld jährlich einmal durch den Verwalter abgerechnet wird (§ 15).

Am 3.11.1994 fand eine Eigentümerversammlung statt; über diese ist im Protokoll unter anderem vermerkt:

Bei der Versammlung am 3.11.1994 wurden folgende Punkte festgelegt.

Die Abgaben betragen ab dem 1.1.1995 für die sechs großen Wohnungen DM 100,-- Heizung, DM 80,-- Nebenkosten und DM 50,-- Rücklage, welche jeden Monat zum 01, auf das Hauskonto zu überweisen sind. Für die kleine Wohnung sind DM 100,-- Heizung, DM 80,-- Nebenkosten und DM 30,-- Rücklage zu bezahlen.

Die Antragsteller tragen, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse ist, vor, die Antragsgegner hätten für die Monate August bis Dezember 2000 und für Januar, bis Mai 2001 kein Wohngeld bezahlt. Sie sind der Auffassung, am 3.11.1994 sei ein Eigentümerbeschluss über einen Wirtschaftsplan gefasst worden, der bestandskräftig geworden sei und der für die folgenden Kalenderjahre Gültigkeit habe.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht unter anderem beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung von 2100 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5.10.2001 dem Antrag insoweit stattgegeben; im übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Von den Gerichtskosten hat es den Antragsgegnern 3/4 und den Antragstellern 1/4 auferlegt; außerdem hat es angeordnet, dass die Antragsgegner den Antragstellern 3/4 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben. Das Landgericht hat am 8.10.2002 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Antragsgegner seien zur Zahlung verpflichtet. Anspruchsgrundlage sei § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 WEG in Verbindung mit dem bestandskräftigen Eigentümerbeschluss vom 3.11.1994. Dieser Beschluss über die geschuldeten Vorschusszahlungen sei so lange gültig, bis die Wohnungseigentümer eine neue Regelung treffen würden. Dies sei bislang nicht der Fall; insbesondere seien keine Beschlüsse über Jahresabrechnungen gefasst worden. In der Vergangenheit sei diese Art der Abrechnung von den Wohnungseigentümern auch hingenommen worden.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Zahlungsantrag ist unbegründet.

a) Die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, seinen Anteil an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an den Kosten der Verwaltung zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG), entsteht nicht schon kraft Gesetzes, sondern nur durch den Beschluss der Wohnungseigentümer über den Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne als Vorschussanspruch nach § 28 Abs. 2 WEG (BayObLG NZM 2002, 874 m. w. N.).

b) Es kann offen bleiben, ob am 3.11.1994 ein Eigentümerbeschluss gefasst worden ist. Desgleichen kann dahingestellt bleiben, ob im Einzelfall durch nicht angefochtenen Mehrheitsbeschluss die Mindestanforderungen an den Inhalt eines Wirtschaftsplans so herabgesetzt werden können, dass er nur den von den einzelnen Wohnungseigentümern monatlich zu entrichtenden Wohngeldvorschuss für Heizung, Nebenkosten und Rücklage nennt (vgl. dazu BayObLG NZM 1999, 1058).

c) Auf den Wirtschaftsplan für ein bestimmtes Kalenderjahr können Zahlungsansprüche grundsätzlich nur für dieses Jahr gegründet werden. Vorauszahlungen für das folgende Kalenderjahr setzen einen weiteren Eigentümerbeschluss voraus (BayObLG WE 1989, 107). Rechtlich zulässig ist es, die Fortgeltung eines Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan durch Eigentümerbeschluss festzulegen; ein solcher Beschluss übersteigt nicht die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft (KG NZM 2002, 294).

d) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht dem von ihm angenommenen Eigentümerbeschluss eine wirksame Fortgeltungsklausel bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan oder eine Jahresabrechnung entnommen.

Auf den Wortlaut kann eine solche Auffassung nicht gestützt werden. Abgesehen davon ist nach § 14 Gemeinschaftsordnung (GO) jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Im Hinblick auf diese Regelung liegt es nahe, dass am 3.11.1994 die Vorschusszahlungen nur für das Jahr 1995 festgelegt werden sollten. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Wohnungseigentümer eine "Dauerregelung" gewollt haben. Zu einer solchen würde nämlich die Auffassung des Landgerichts praktisch führen, das selbst Vorschusszahlungen für das Jahr 2001 noch auf den von ihm angenommenen Eigentümerbeschluss aus dem Jahr 1994 gestützt hat. Da eine "Dauerregelung" nicht vorliegt, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob eine solche durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss getroffen werden könnte oder einer Vereinbarung bedürfte (vgl. dazu KG NZM 2002, 294 f.). Desgleichen kann offen bleiben, ob hier eine solche "Dauerregelung" über zu leistende Wohngeldvorschüsse mit der Pflicht zur jährlichen Abrechnung über das Hausgeld (§ 28 Abs. 3 WEG) überhaupt vereinbar wäre. Denn § 15 Abs. 3 GO bestimmt, dass die Jahresabrechnung in der Regel als Wirtschaftsplan für das nächste Jahr gilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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