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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 117/03
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 48 Abs. 3 |
Gründe:
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, mehrere Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären, unter anderem zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 21.9.2001 über den Abschluss eines Jahresvertrages mit einer neuen Hausmeisterfirma mit automatischer Verlängerung bei Vereinbarung einer bestimmten Kündigungsfrist. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 6.2.2002 die Anträge abgewiesen und den Geschäftswert auf 3118 EUR festgesetzt. Zur Begründung der Geschäftswertfestsetzung hat es unter anderem ausgeführt, maßgebend für den Einzelgeschäftswert über die neue Bestellung der Hausmeisterfirma sei die Mindestjahresvergütung in Höhe von 2951 EUR. Bezüglich der übrigen Anfechtungsanträge seien Einzelgeschäftswerte in Höhe von 38,86 EUR, 64,42 EUR und 63,90 EUR festzusetzen.
Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten einen Vergleich abgeschlossen. Mit Beschluss vom 6.12.2002 hat das Landgericht den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 3300 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller am 6.5.2003 Beschwerde eingelegt. Ihre Einwendungen richten sich ausschließlich gegen die Einzelgeschäftswertfestsetzung zu TOP 5.
II.
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die durch das Landgericht vorgenommene Festsetzung des Geschäftswerts für das Erstbeschwerdeverfahren ist als zulassungsfreie Erstbeschwerde zulässig (Senatsbeschluss vom 8.8.2002 - 2Z BR 61/02; OLG Zweibrücken NZM 2001, 245 f.).
2. Das Landgericht hat zur Wertfestsetzung keine Ausführungen gemacht; ersichtlich hat es aber auf die des Amtsgerichts Bezug genommen.
Der Beschluss des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Soll ein Eigentümerbeschluss, durch den ein Hausmeister bestellt wird, für ungültig erklärt werden, ist als Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG grundsätzlich der Betrag anzunehmen, der der Vergütung des Hausmeisters für den Zeitraum entspricht, für den er bestellt wird (vgl. für die Verwalterbestellung BayObLG WuM 2002, 171). Dem gemäß sind die Vorinstanzen hier zutreffend von einem Geschäftswert von 2951 EUR für den Anfechtungsantrag zu TOP 5 ausgegangen.
Die Antragsteller tragen vor, sie hätten diesen Beschluss nur deshalb angefochten, weil die Hausmeisterkosten für das Haus und die Tiefgarage nicht aufgespalten worden seien. Dieses Anfechtungsmotiv ist aber für die Geschäftswertfestsetzung unerheblich, da der Eigentümerbeschluss nicht eingeschränkt angefochten worden ist und im Übrigen inhaltlich auch nicht teilbar ist.
Nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG ist der Geschäftswert niedriger festzusetzen, wenn die Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Interesse der Beteiligten stehen, wie das bei einer großen Wohnanlage und der Bestellung des Hausmeisters für einen längeren Zeitraum gegeben sein kann (vgl. BayObLG NZM 1998, 668 f.; Staudinger/Wenzel WEG § 48 Rn. 22 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
3. Nach § 31 Abs. 4 KostO fallen für das Verfahren vor dem Senat keine Gebühren an; eine Kostenerstattung findet nicht statt. Folglich ist auch kein Geschäftswert festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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