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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.02.2005
Aktenzeichen: 2Z BR 119/04
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 45 Abs. 1
Bei der Anfechtung eines Wirtschaftsplanes bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der behaupteten Mehrbelastung des Antragstellers zuzüglich eines angemessenen Betrags für das Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage befindet sich im so genannten Olympiadorf in München. Den Antragstellern gehört ein Miteigentumsanteil von 41.87/10.000stel.

Im Olympiadorf befinden sich Fahrbahnen und Fußgängerbereiche auf verschiedenen Ebenen. Die unterste Ebene besteht aus den Fahrstraßen mit den angrenzenden Garagen und Kellern. Fußgängerbereich und Gärten liegen darüber und werden von einer als Überbauwerk bezeichneten Betonkonstruktion getragen. Die Fußgängerebene dient dem öffentlichen Verkehr, steht aber im Eigentum der einzelnen Grundstückseigentümer im Olympiadorf.

Die Betonkonstruktion des Überbauwerks ist sanierungsbedürftig. Die Sanierung wird abschnittsweise von einer Gesellschaft (ODBG) durchgeführt, in der sich eine Reihe von Grundstückseigentümern und Wohnungseigentümergemeinschaften zusammengeschlossen haben, um bestimmte Aufgaben und Tätigkeiten wahrzunehmen, die sich auf den Betrieb gemeinschaftlicher Einrichtungen des Olympiadorfs beziehen. Zu diesen Aufgaben gehört es auch, notwendige Erhaltungsmaßnahmen und Erneuerungen dieser Einrichtungen zu veranlassen. Die ODBG stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf, in welchem die voraussichtlichen Ausgaben aufgelistet und die auf die einzelnen Eigentümer und Eigentümergemeinschaften entfallenden Kostenanteile errechnet sind.

In der Eigentümerversammlung der hier betroffenen Wohnanlage vom 5.4.2001 wurde unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 der Wirtschaftsplan 2001/2002 mehrheitlich beschlossen. Dieser enthält unter Position 6.200 von der ODBG angeforderte Kosten in Höhe von insgesamt 350.000 DM, wovon 159.542,50 DM auf Instandhaltungssondermaßnahmen in den Erschließungsebenen anderer Wohnungseigentümergemeinschaften entfallen. Unter Position 6.170 und 6.190 sind Kosten von insgesamt 20.000 DM für das Abräumen und Wiederauffüllen der Gartenerde in Vorgärten enthalten.

Die Antragsteller haben den Beschluss über den Wirtschaftsplan angefochten, soweit darin Kosten für die oben beschriebenen Maßnahmen enthalten sind. Hilfsweise haben sie die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über den gesamten Wirtschaftsplan beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.1.2003 den Eigentümerbeschluss vom 5.4.2001 insoweit für ungültig erklärt, als darin Kosten für Instandhaltungssondermaßnahmen in Höhe von 159.542,50 DM enthalten sind. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortigen Beschwerden von Antragstellern und Antragsgegnern hat das Landgericht mit Beschluss vom 19.4.2004 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, soweit der Eigentümerbeschluss vom 5.4.2001 teilweise für ungültig erklärt worden war, den Anfechtungsantrag auch insoweit als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

II.

Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 45 Abs. 1 WEG ist die sofortige weitere Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt. Maßgebend für die Wertbemessung ist nach einhelliger Meinung das vermögenswerte Interesse des einzelnen Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Auf den Geschäftswert nach § 48 Abs. 3 WEG kommt es nicht an (vgl. Merle in Bärmann/Pick/ Merle WEG 9. Aufl. § 45 Rn. 27 m.w.N.; BayObLGZ NZM 2000, 1240; BayObLG Beschluss vom 5.1.2005 Az.: 2Z BR 158/04). Im Beschlussanfechtungsverfahren über einen Wirtschaftsplan bemisst sich die Beschwer des Rechtsmittelführers, dessen Antrag abgewiesen worden ist, nach der anteiligen Belastung, die ihm bei seiner Ansicht nach richtigen Aufstellung des Wirtschaftsplans erspart geblieben wäre (vgl. BayObLG NZM 2000, 685; BayObLG NZM 2001, 715).

Maßgebend für den Beschwerdewert ist damit zunächst der Anteil der Antragsteller an den von ihnen angefochtenen Kostenpositionen in Höhe von insgesamt 751,74 DM (= 384,36 EUR). Daneben zu beachten ist das allgemeine Interesse der Antragsteller an einer ordnungsgemäßen Erstellung des Wirtschaftsplans durch den Verwalter. Dieses findet nicht unmittelbar in einer veränderten Vermögenslage Ausdruck und ist daher im Wege der Schätzung zu bemessen (vgl. BGH NJW 2003, 3124/3125). Der Senat hält für dieses Interesse einen Betrag von 200 EUR für angemessen. Damit erreicht der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht die gesetzlich vorgegebene Grenze.

Daran ändert auch die hilfsweise Anfechtung des gesamten Wirtschaftsplans nichts. Der Hilfsantrag ist zum einen nur für den Fall gestellt, dass die Beschränkung des Hauptantrags auf Ungültigerklärung einzelner Posten im Wirtschaftsplan unzulässig sein sollte. Dies ergibt sich aus der Antragsbegründung, die für beide Anträge nur auf die beanstandeten Einzelpositionen im Wirtschaftsplan Bezug nimmt. Die Beschränkung auf einzelne Positionen des Wirtschaftsplans ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats möglich (vgl. BayObLG NJW 1986, 385 m.w.N.; BayObLG WE 1989, 64/65), so dass der Eigentümerbeschluss vom 5.4.2001, wie in den Vorinstanzen auch geschehen, nur in diesem Umfang zu überprüfen ist.

Zum anderen wird auch durch den hilfsweise gestellten Antrag auf Ungültigerklärung des gesamten Wirtschaftsplanes die Beschwerdesumme nicht erreicht. Wie bereits dargelegt, stützt sich dieser Antrag auf dieselbe Begründung wie der Hauptantrag, so dass das vermögenswerte Interesse der Antragsteller an der Anfechtung des gesamten Planes nicht höher zu bewerten ist als das an der Anfechtung der genannten Positionen. Durch eine derartige Antragshäufung ließe sich ansonsten der Beschwerdewert nach § 45 Abs. 1 WEG erschleichen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller ihren Hilfsantrag im Rechtsbeschwerdeverfahren überhaupt noch weiterverfolgen, wogegen die Formulierung der Antragstellung im Beschwerdeschriftsatz spricht, oder ob der Hilfsantrag schon allein durch die Einlegung des Rechtsmittels Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist (vgl. § 528 ZPO; BGH FamRZ 2004, 1962).

2. Es war nicht veranlasst, ein Ruhen des Verfahrens entsprechend § 251 ZPO im Hinblick auf die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG an den Bundesgerichtshof in einem Parallelverfahren anzuordnen. Zwar haben die Beteiligten dies beantragt, wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde kommt es auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aber nicht mehr an, so dass ein Ruhen des Verfahrens unzweckmäßig wäre (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 16).

3. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 47 Satz 1 WEG). Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten sieht der Senat ab.

Für die Festsetzung des Geschäftswerts ist nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG das Interesse aller Beteiligten maßgeblich. Wird die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses auf einen Rechnungsposten eines Wirtschaftsplanes beschränkt, so ist für den Geschäftswert nur dieser Rechnungsposten im ganzen oder zu einem Bruchteil heranzuziehen (BayObLG WE 1989, 216). In Übereinstimmung mit den nicht angegriffenen Festsetzungen der Vorinstanzen hält der Senat einen Geschäftswert von 30.000 EUR für angemessen.

Ende der Entscheidung

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