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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 23.01.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 12/00
(1)
Rechtsgebiete: WEG, ZPO
Vorschriften:
WEG § 47 | |
ZPO § 101 |
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Werdich und Dr. Delius
am 23. Januar 2001
in der Wohnungseigentumssache
wegen Errichtung einer Hofmauer u. a.,
hier: Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbeschlusses,
Beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbeschlusses wird abgelehnt.
Gründe:
Ein Ergänzungsurteil oder -beschluss nach § 321 ZPO, der im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anwendbar ist (BayObLG WE 1997, 433 f. m. w. N.), kommt u. a. dann in Betracht, wenn der Kostenpunkt bei der Entendscheidung ganz oder teilweise übergangen ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Nach dem Senatsbeschluss vom 21.9.2000 hat der Antragsteller gemäß § 47 WEG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Dazu gehören auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Antragsgegner.
Die Kostenentscheidung nach § 47 WEG regelt, wie die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten zu verteilen sind. Beteiligte im Sinn dieser Vorschrift sind die am Verfahren formell Beteiligten (Staudinger/ Wenzel WEG § 47 Rn. 24). Zu den Beteiligten im formellen Sinn gehört auch der Streithelfer (Weitnauer WEG 8. Aufl. Anh. § 43 Rn. 17). Eines ausdrücklichen Ausspruchs darüber, dass der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen hat, bedurfte es somit nicht.
Dahingestellt bleiben kann, ob bei einer Kostenentscheidung durch das Prozessgericht nach §§ 91 ff. ZPO etwas anderes zu gelten hat. Alleinige Entscheidungsgrundlage im Wohnungseigentumsverfahren ist § 47 WEG. Damit ist in diesem Verfahren § 101 ZPO nicht anwendbar. Für das Wohnungseigentumsverfahren ist somit ohne Bedeutung, ob in einem Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit die Kosten der Nebenintervention nicht als zu den Kosten des Rechtsstreits gehörend angesehen werden (vgl. OLG München Rpfleger 1990, 269) und ob dort in einem Fall, in dem eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention nicht ausdrücklich ergangen ist, § 321 ZPO gilt (vgl. Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 101 Rn. 3).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; die Kosten sind solche des Rechtsstreits.
Ende der Entscheidung
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