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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 12/04
Rechtsgebiete: WEG, FGG


Vorschriften:

WEG § 47
FGG § 20a Abs. 2
FGG § 25
FGG § 27 Abs. 1 Satz 2
Ein dem Rechtsmittel der (sofortigen) weiteren Beschwerde unterliegender Beschluss des Landgerichts muss eine - wenn auch knappe - Sachverhaltsdarstellung enthalten, damit der Streitstoff auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Dies gilt auch für isolierte Kostenbeschlüsse.
Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Unter ihnen herrschte Streit, wer die Kosten für eine Balkonsanierung zu tragen hat.

Einen Antrag der Antragsteller, die Antragsgegner zu verpflichten, die Betonplatte des Balkons ihrer Eigentumswohnung entsprechend einem Kostenangebot abzudichten, hat das Amtsgericht am 8.7.2003 abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller haben die Beteiligten vor dem Landgericht die Hauptsache am 21.11.2003 für erledigt erklärt, nachdem die Sanierung durchgeführt war. Das Landgericht hat sodann mit undatiertem Beschluss den Antragstellern die Gerichtskosten auferlegt und ausgesprochen, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben. Gegen den am 27.11.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 8.12.2003. Mit ihr begehren sie zu bestimmen, dass die Antragsteller ihnen die außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 45 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FGG, § 20a Abs. 2 FGG zulässig und hat in der Sache vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses, soweit er angegriffen ist, sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung, die auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens umfassen wird.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Beschwerde wäre zurückzuweisen gewesen, weil es die Antragsteller versäumt hätten, im Hinblick auf die Sanierung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Betonsockels einen Eigentümerbeschluss herbeizuführen. Von der Auferlegung außergerichtlicher Kosten sei im Regelfall nicht Gebrauch zu machen. Die Antragsteller hätten einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung. Es entspräche deshalb nicht der Billigkeit, sie mit den außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegner in der zweiten Instanz zu belasten.

2. Die Entscheidung hält, soweit es um die unterbliebene Anordnung einer Kostenerstattung zugunsten der Antragsgegner geht, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Der Beschluss des Landgerichts enthält nämlich keine Gründe im Sinn von § 25 FGG, die es dem Rechtsbeschwerdegericht erlauben würden, zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 FGG). Nach § 25 FGG ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit Gründen zu versehen. Da das Rechtsbeschwerdegericht nach § 27 FGG die Beschwerdeentscheidung nur auf Rechtsverletzungen überprüfen kann und dabei an die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts gebunden ist, müssen die Gründe der Beschwerdeentscheidung die tatsächlichen Feststellungen erkennen lassen, auf die das Beschwerdegericht seine Entscheidung gestützt hat. Sie müssen also eine vollständige, klare Darstellung des Sachverhalts, gegebenenfalls unter Anführung der Gründe, aus denen eine Tatsache für erwiesen erachtet wurde oder nicht, enthalten (allgemeine Meinung; BayObLGZ 1992, 274 f.; BayObLG WuM 1996, 374; NJW-RR 1994, 617/618; 2000, 1435; Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 25 Rn. 28; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler § 27 Rn. 40). Daran fehlt es hier. Der Entscheidung kann nicht entnommen werden, was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war. Ihr ist allenfalls zu entnehmen, dass die Antragsteller einen Beschluss der Wohnungseigentümer zur Sanierung des (welchen?) Betonsockels nicht herbeigeführt haben. Im Übrigen beschränkt sich die landgerichtliche Entscheidung, soweit sie die Erstattung von Auslagen betrifft, auf Ermessenserwägungen. Auch für isolierte Kostenbeschlüsse gilt für die Begründungspflicht keine Ausnahme.

b) Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die rechtliche Begründung den Kostenausspruch nicht vollständig deckt. Nach der Kostenentscheidung des Landgerichts haben die Beteiligten ihre Auslagen selbst zu tragen. Dieser Ausspruch erfasst die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die des ersten Rechtszugs; denn die amtsgerichtliche Entscheidung wird mangels Rechtskraft nicht wirksam (WuM 1993, 210; Demharter ZMR 1987, 201/203). Das Landgericht begründet jedoch nur, weshalb es eine Kostenbelastung der Antragsteller im zweiten Rechtszug für unbillig hält.

Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist über die Kosten nach § 47 WEG zu entscheiden, so dass es eines Rückgriffs auf § 91a ZPO nicht bedarf (vgl. nur BayObLG WE 1998, 317; Palandt/Bassenge BGB 63. Aufl. § 47 WEG Rn. 1). Gleichwohl ist es im Rahmen von § 47 WEG nicht unzulässig, sondern in der Regel auch angemessen und nahe liegend, die zivilrechtlichen Grundsätze der Kostenverteilung nach §§ 91 ff. ZPO heranzuziehen.

In der Sache wird die Entscheidung über die Auslagenerstattung ohne Ermessensfehler davon abhängig gemacht werden können, ob der negative Eigentümerbeschluss vom 12.8.2002 auch die Sanierung von Gemeinschaftseigentum, also die Abdichtung der Betonplatte, mitumfasst. Ist dies nicht der Fall, dürften die Ermessenserwägungen des Landgerichts zum Ausschluss der Kostenerstattung nicht unbillig sein.

3. Der Geschäftswert wird gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG festgesetzt und bemisst sich nach den geschätzten außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner bis zur Hauptsacheerledigung.



Ende der Entscheidung

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