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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 122/02
Rechtsgebiete: WEG, BGB
Vorschriften:
WEG § 22 | |
BGB § 1004 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Gemäß notariellem Kaufvertrag vom 10.4.1990 gingen der Besitz, die Nutzungen und die Lasten einer Wohnung in einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnungseigentumsanlage mit der Übergabe der Wohnung auf die Antragstellerinnen über; außerdem wurde für sie eine Eigentumsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Antragstellerin zu 1 wurde im Lauf des vorliegenden Verfahrens als Alleineigentümerin der Wohnung im Grundbuch eingetragen; die Wohnung wird von der Antragstellerin zu 2 bewohnt.
Den Antragsgegnern gehört in einem der Häuser eine Wohnung im obersten Stockwerk. Über dieser Wohnung liegt ein Flachdach; in dieses sind im Bereich der Diele und des Bades der Wohnung der Antragsgegner jeweils eine Lichtkuppel eingebaut. Im Aufteilungsplan, auf den im Grundbuch Bezug genommen wird, sind diese Lichtkuppeln nicht vorgesehen.
Die Antragstellerinnen haben, soweit es für das jetzige Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt, die Antragsgegner zur Beseitigung der beiden Lichtkuppeln zu verpflichten. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 3.9.1996 den Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben zunächst beide Antragstellerinnen sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde durch die Antragstellerin zu 1 hat das Landgericht am 11.2.1998 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2 zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 2 hat der Senat mit Beschluss vom 29.5.1998 (WE 1999, 36) den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat am 2.10.2002 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Antragstellerin zu 2 sei aktivlegitimiert. Sie sei zwar niemals Miteigentümerin der Wohnung gewesen. Da aber nach dem Kaufvertrag der Besitz, die Nutzungen und die Lasten der Wohnung mit deren Übergabe auf die Antragstellerinnen übergegangen seien, sei sie als gewillkürte Verfahrensstandschafterin anzusehen.
Der Antrag sei unbegründet, weil die Antragsgegner nicht Handlungs-, sondern nur Zustandsstörer seien. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass ursprünglich keine Lichtkuppeln vorgesehen gewesen und deshalb im Aufteilungsplan auch nicht eingezeichnet seien. Zum Einbau der Lichtkuppeln sei es auf Veranlassung der ursprünglichen Bauherrengemeinschaft aufgrund einer nachträglichen Änderung des Gesamtkonzepts der Wohnanlage gekommen. Die Wohnung sei den Antragsgegnern in der Ausstattung mit zwei Lichtkuppeln zum Kauf angeboten worden. Der Einbau der Lichtkuppeln sei somit nicht von ihnen veranlasst worden. Dagegen spreche auch nicht die Vereinbarung der Antragsgegner mit der Verkäuferfirma vom 11.6.1991. Aufgrund dieser Vereinbarung hätten die Antragsgegner zwar eine Kaufpreisminderung von 20000 DM erhalten. Dies habe aber darauf beruht, dass die Lichtkuppel im Bad der Wohnung der Antragsgegner nicht in der Mitte des Badezimmers habe eingebaut werden können.
Die Antragsgegner seien allenfalls Zustandsstörer. Gegen Zustandsstörer bestehe aber kein Anspruch auf Beseitigung, es könne von ihnen vielmehr nur die Duldung der Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustands verlangt werden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Antragsgegner sind aufgrund des Antrags der Antragstellerin zu 2 nicht als Handlungsstörer im Sinn von § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. BayObLG WE 1999, 36) zur Beseitigung der Lichtkuppeln verpflichtet.
a) Der Anspruch wird von der Antragstellerin zu 2 entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in Verfahrensstandschaft geltend gemacht.
Die Antragstellerin zu 2 war nie werdende Wohnungseigentümerin. Für die Entstehung einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft war nämlich kein Raum, weil die durch Teilungsvertrag der Bauherren gemäß § 3 WEG begründete Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher und der Eintragung der Bauherren rechtlich in Vollzug gesetzt worden war. Die Antragstellerin zu 2 war auch nie Miteigentümerin der Wohnung. Ob die Antragstellerin zu 2 bei Verfahrenseinleitung wie in dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht am 17.7.1997 zur gleichen Wohnanlage entschiedenen Fall (WE 1998, 149 f.) in Verfahrensstandschaft für die Verkäuferin den Anspruch geltend machen konnte, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls wäre eine solche Befugnis mit der im Laufe des Verfahrens vorgenommenen Eintragung der Antragstellerin zu 1 als Alleineigentümerin der Wohnung im Grundbuch entfallen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 2 nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde durch die Antragstellerin zu 1 in Verfahrensstandschaft für diese aufgetreten ist, sind nicht ersichtlich.
b) Der Anspruch auf Beseitigung einer aufteilungsplanwidrigen baulichen Veränderung kann von jedem einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend gemacht werden (BGHZ 116, 392/394; BayObLG WuM 1992, 563 f.; WE 1998, 149 f.). Da die Antragstellerin zu 2 aber weder werdende Wohnungseigentümerin noch Miteigentümerin einer Wohnung war, fehlt ihr die Aktivlegitimation für den geltend gemachten Anspruch. Der Antrag ist schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.
c) Abgesehen davon ist das Landgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragsgegner nicht Handlungssstörer und damit nicht zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands verpflichtet sind. Die vom Landgericht dazu getroffenen Feststellungen liegen im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die tatsächliche Würdigung des Landgerichts gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 Abs. 2 ZPO nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüfen, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht. Dies ist nicht der Fall. Das Landgericht hat die tatsächlichen Feststellungen ohne Verfahrensfehler getroffen. Die vom Landgericht abweichende Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch die Antragstellerin zu 2 vermag deren Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen.
d) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 2 ist zur Beseitigung einer aufteilungsplanwidrigen baulichen Veränderung nur der Handlungsstörer verpflichtet, nicht aber der Sonderrechtsnachfolger eines Handlungsstörers (BayObLG NJW-RR 2002, 660).
e) Ob die Antragsgegner Zustandsstörer sind und ob aufgrund der Baumaßnahme eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer im Sinn von § 14 Nr. 1 WEG gegeben ist, kann offen bleiben. Ein Zustandsstörer ist nämlich nur verpflichtet, die Beseitigung einer aufteilungsplanwidrigen baulichen Veränderung zu dulden. Ein derartiger Duldungsanspruch ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. KG NJW-RR 1991, 1421 f.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Ende der Entscheidung
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