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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 127/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 29
Ein Eigentümerbeschlusses über die Bestellung eines Verwaltungsbeirats kann nur dann für ungültig erklärt werden, wenn der Beschluss an formalen Mängeln leidet oder ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Wahl eines Wohnungseigentümers zum Verwaltungsbeirat spricht.
Gründe:

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 2.5.2 001 fassten die Wohnungseigentümer mehrere Beschlüsse, unter anderem

- zu Tagesordnungspunkt (TOP) 4 die Genehmigung der Jahresabrechnung 2000

- zu TOP 6.2 die Wahl von drei Wohnungseigentümern als Verwaltungsbeiratsmitglieder

- zu TOP 8 die Erneuerung aller Licht- und Klingeltaster für etwa 1700 DM.

Die Antragstellerin hat beantragt, diese und weitere am 2.5.2001 gefasste Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat einzelne der angefochtenen Eigentümerbeschlüsse, jedoch nicht die zu TOP 4, 6.2 und 8 gefassten Beschlüsse am 6.2.2002 für ungültig erklärt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 13.11.2002 den Eigentümerbeschluss zu TOP 4 teilweise für ungültig erklärt und die sofortige Beschwerde der Antragstellerin im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen haben die Antragstellerin und die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegner haben ihr Rechtsmittel alsbald wieder zurückgenommen. Die Antragstellerin erstrebt weiterhin die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 6.2 und 8.

II.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, bei der Wahl des Verwaltungsbeirats hätten die Wohnungseigentümer einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Antragstellerin habe nicht substantiiert und nachvollziehbar dargetan, warum die Wahl der Verwaltungsbeiratsmitglieder nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Die Eignung eines Verwaltungsbeiratsmitglieds werde nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass ein einzelner Wohnungseigentümer mit ihm im Streit liege. Dies gelte erst recht, wenn wie hier der Bruder der Antragstellerin mit einem Verwaltungsbeiratsmitglied zerstritten sei.

Die Erneuerung aller Licht- und Klingeltaster entspreche ordnungsmäßiger Instandhaltung, weil die Taster nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Antragsgegner teilweise beschädigt und im Übrigen vergilbt gewesen seien, so dass sie nicht mehr zu dem erneuerten Treppenhaus gepasst hätten.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Für die Behauptung der Antragsgegner, das Rechtsmittel sei von dem Bruder der Antragstellerin im eigenen Namen und nicht als deren Vertreter eingelegt worden und damit unzulässig, enthält die Niederschrift über die Einlegung des Rechtsmittels keinerlei Anhaltspunkte.

a) ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Eigentümerbeschluss über die Wahl der Verwaltungsbeirate nicht beanstandet, weil er den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (§ 21 Abs. 3, 4 WEG).

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Eine Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Beschlussfassung an formalen Mängeln leidet oder ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Wahl eines Wohnungseigentümers spricht. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände eine Zusammenarbeit mit dem Mitglied des Verwaltungsbeirats unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vorneherein nicht zu erwarten ist (BayObLG ZfIR 1999, 375). Ob ein wichtiger Grund gegen die Bestellung eines bestimmten Wohnungseigentümers zum Verwaltungsbeirat besteht, ist insbesondere an den dem Verwaltungsbeirat obliegenden Aufgaben zu messen. Diese bestehen nach § 29 Abs. 2 und 3 WEG darin, Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Kostenvoranschläge zu überprüfen und mit einer Stellungnahme zu versehen und im Übrigen den Verwalter bei der Durchführungseiner Aufgaben zu unterstützen. Die Beurteilung, ob danach ein Wohnungseigentümer als Verwaltungsbeirat geeignet ist und ein Eigentümerbeschluss über seine Bestellung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, obliegt im Wesentlichen den Richtern der Tatsacheninstanz. Diese Beurteilung ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur begrenzt, nämlich auf Rechtsfehler, zu überprüfen und im Übrigen bindend (§ 43 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 Abs. 2 ZPO).

Das Landgericht hat unter Beachtung dieser Grundsätze rechtsfehlerfrei den Eigentümerbeschluss über die Bestellung des Verwaltungsbeirats nicht beanstandet. Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Wohnungseigentümer bei der Aufklärung des Sachverhalts (BayObLG NJW-RR 1988, 2270 f.) gab der unzureichende Sachvortrag der Antragstellerin keine Veranlassung, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen (§ 12 FGG). Allein der Umstand, dass der Bruder der Antragstellerin mit einem der gewählten Verwaltungsbeiratsmitglieder zerstritten ist, reicht nicht aus, um dessen Eignung für das Amt in Frage zu stellen. Auch ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsbeirats, die Wohnungseigentümer daraufhin zu kontrollieren, ob sie ihren Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber nachkommen, und gegen Verstöße einzuschreiten.

b) Auch den Eigentümerbeschluss über die Erneuerung der Licht- und Klingeltaster hat das Landgericht ohne Rechtsfehler nicht für ungültig erklärt, weil es darin eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sah (§ 21 Abs. 3, 4, 5 Nr. 2 WEG). Es kann dahinstehen, ob einzelne der Taster beschädigt waren.

Allein der Umstand, dass die seit Begründung der Wohnanlage vorhandenen Taster vergilbt und unansehnlich geworden sind und deshalb im Zuge der Renovierung des Treppenhauses erneuert wurden, trägt die Würdigung des Landgerichts.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Antragsgegner ihr zunächst eingelegtes Rechtsmittel wieder zurückgenommen haben und die Antragstellerin wegen der beiden Eigentümerbeschlüsse zu TOP 6.2 und 8 in allen Instanzen unterlegen ist.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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