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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.09.1999
Aktenzeichen: 2Z BR 127/99
Rechtsgebiete: BGB, ErbbauVO, FGG


Vorschriften:

BGB § 883
ErbbauVO § 2 Nr. 3
ErbbauVO § 5 Abs. 2
ErbbauVO § 7 Abs. 2
FGG § 13a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BayObLG

Beschluß

09.09.1999

2Z BR 127/99 LG Memmingen 4 T 1348/99 AG - Grundbuchamt - Memmingen

Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Tilch sowie der Richter Lehr und Demharter am 9. September 1999 in der Grundbuchsache Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Erbbaurechts beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 10. August 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer eines Grundstücks.

Er kaufte eine Teilfläche des Nachbargrundstücks und bestellte am 10. 5. 1999 den Beteiligten zu 2a bis 2d Erbbaurechte jeweils an einer Teilfläche, die entweder ganz auf seinem Grundstück liegt oder zum Teil auf diesem und der gekauften Teilfläche.

§ 8 Abs. 1 bis 3 der Verträge lauten jeweils:

1. Der Erbbauberechtigte haftet für den verkehrssicheren Zustand des Erbbaugrundstücks einschließlich seines etwaigen Aufwuchses. Er hat entsprechende ausreichende Versicherungen abzuschließen und diese auf Verlangen nachzuweisen.

2. Der Erbbauberechtigte haftet für alle privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen wegen der Verunreinigung oder sonstigen Beschaffenheitsänderung der Grundstücksoberfläche, des Bodens und des Grundwassers.

3. Wird der Grundstückseigentümer von Behörden oder sonstigen Dritten in Anspruch genommen, kann er vom Erbbauberechtigten Freistellung verlangen, soweit dieser nach den Bestimmungen der Absätze 1. und 2. haftet. Schon vor Fälligkeit des Freisprechungsanspruches kann Sicherheitsleistung verlangt werden, sobald der Grundstückseigentümer ernsthaft mit Inanspruchnahme rechnen muß.

§ 9 Satz 1 und 2 der Verträge bestimmen jeweils, daß für Belastungen des Erbbaurechts die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich ist. Satz 3 lautet:

Die Zustimmung wird nur für Belastungen erteilt, die den Rechten des Grundstückseigentümers (Erbbauzins, Vormerkung und Vorkaufsrecht) im Rang nachgehen und die spätestens drei Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts amortisiert und gelöscht werden, wenn der Erbbauberechtigte seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Löschung der Grundschuld gleichzeitig an den Grundstückseigentümer abtritt und eine entsprechende Vormerkung gem. § 883 BGB bei Eintragung der Grundschuld an dieser eingetragen wird.

Den Antrag, zugunsten der Beteiligten zu 2a bis 2d Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Erbbaurechts einzutragen, hat das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung vom 17. 6. 1999 beanstandet. Es hat unter anderem verlangt, daß die Vereinbarungen in § 8 Abs. 1 bis 3 und in § 9 Satz 3 des Vertrags nicht zum dinglichen Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten durch Beschluß vom 10. 8. 1999 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den Erbbauberechtigten und die Begründung seiner Haftung in § 8 Abs. 1 und 2 des Vertrags könnten nicht dinglicher Inhalt des Erbbaurechts sein; für die in § 8 Abs. 3 des Vertrags getroffene Vereinbarung werde dies in der Beschwerdebegründung anerkannt. Die Begründung einer Verkehrssicherungspflicht und Haftung daraus fielen nicht unter die abschließende Regelung des möglichen dinglichen Inhalts eines Erbbaurechts. Dies sei allgemein anerkannt.

Erweiterungen oder Einschränkungen der gesetzlich vorgesehenen Regelung über das Zustimmungserfordernis des Grundstückseigentümers zu Belastungen des Erbbaurechts seien ebenfalls nicht zulässig.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Welche Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden können, regelt § 2 ErbbauVO; ergänzt wird diese Regelung durch § 5 ErbbauVO. Darüber hinausgehende Vereinbarungen können zwar schuldrechtlich getroffen, nicht aber zum Inhalt des dinglichen Rechts gemacht werden (Ingenstau ErbbauVO 7. Aufl. § 2 Rn. 2; v. Oefele Handbuch des Erbbaurechts 2. Aufl. Rn. 4. 26).

Nach § 2 Nr. 3 ErbbauVO können Vereinbarungen über "die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben" zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden, ferner gemäß § 5 Abs. 2 ErbbauVO das Erfordernis der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten und Reallasten.

Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Erbbaurechts (vgl. § 883 Abs. 1 BGB) kann nur eingetragen werden, wenn und soweit Inhalt des Erbbaurechts keine über den gesetzlich zulässigen Umfang hinausgehende Vereinbarungen sein sollen. Denn vorgemerkt werden kann nur, was auch endgültig eingetragen werden kann (BayObLGZ 1986, 54/56; Demharter GBO 22. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 99).

b) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verkehrssicherungspflicht und die sich daraus ergebende Haftung nicht zum dinglichen Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden können. Die Verkehrssicherungspflicht fällt insbesondere nicht unter § 2 Nr. 3 ErbbauVO. Sie beruht auf dem Gedanken, daß jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, Vorkehrungen zu treffen hat, damit Dritten kein Schaden daraus entsteht. Die Pflicht trifft denjenigen, der die tatsächliche Herrschaft über eine Sache hat, von der eine Gefahr ausgeht oder ausgehen kann (allg. M.; vgl. z.B. Palandt/Thomas BGB 58. Aufl. § 823 Rn. 58, 59).

Die Verkehrssicherungspflicht trifft damit immer eine bestimmte Person. Bei ihr handelt es sich nicht um eine "Abgabe"; hierunter fallen Geldleistungen aller Art, die kraft öffentlichen Rechts an den Staat oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts abgeführt werden müssen (vgl. Deutsches Rechtslexikon 2. Aufl.). Es handelt sich auch nicht um eine "Last". Darunter sind Leistungen zu verstehen, die auf dem Grundstück ruhen oder aus dem Grundstück zu entrichten sind; entscheidend ist die dingliche Haftung des Grundstücks (Staudinger/Ring BGB 12. Aufl. § 2 ErbbauVO Rn. 17; Palandt/Bassenge Einl. vor § 854 Rn. 18; Palandt/Putzo § 436 Rn. 3; vgl. auch § 1047 BGB). Die Verkehrssicherungspflicht als schuldrechtliche Verpflichtung einer Person fällt damit weder unter den Begriff der Abgabe noch den der Last. Zu Recht hat daher das Landgericht Mannheim (BWNotZ 1983, 146) die Frage verneint, ob die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht zum dinglichen Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden kann. Die Kommentarliteratur ist dem, soweit sie sich mit der Frage auseinandersetzt, einhellig gefolgt (Palandt/Bassenge § 2 ErbbauVO Rn. 3; Ingenstau § 2 Rn. 30; v. Oefele Rn. 4.75; MünchKomm/v. Oefele BGB 3. Aufl. § 2 ErbbauVO Rn. 19; Soergel/Stürner BGB 12. Aufl. § 2 ErbbauVO Rn. 5).

Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht schließlich auch zu dem Ergebnis gelangt, daß die in § 9 Satz 3 des Vertrags getroffene Vereinbarung nicht zum dinglichen Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden kann. Nach § 5 Abs. 2 ErbbauVO kann vereinbart werden, daß die Belastung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Die in § 9 Satz 3 getroffene Vereinbarung schließt aber eine Zustimmung für bestimmte Fälle im voraus aus. Einen solchen Ausschluß sieht das Gesetz als zulässige dingliche Vereinbarung nicht vor. Richtig ist, daß eine erforderliche Zustimmung im Einzelfall, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 ErbbauVO nicht vorliegen, versagt und dann auch nicht durch gerichtliche Entscheidung (vgl. dazu § 7 Abs. 3 ErbbauVO) ersetzt werden kann. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß ein Ausschluß der Zustimmung für bestimmte Fälle im voraus zum dinglichen Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden kann; zulässig ist dies nur durch schuldrechtliche Vereinbarungen (vgl. Ingenstau § 5 Rn. 13; v. Oefele Rn. 4.221; Soergel/Stürner § 5 ErbbauVO Rn. 3).

3. Eine Kostenentscheidung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ist nicht veranlaßt, weil die Beteiligten zu 1 und zu 2 nicht entgegengesetzte Interessen verfolgen (BayObLG NJW-RR 1993, 530; Demharter § 77 Rn. 35).



Ende der Entscheidung

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