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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 131/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 22
Dem Antrag, einen Wohnungseigentümer zur Beseitigung einer baulichen Veränderung zu verpflichten, steht grundsätzlich ein Eigentümerbeschluss entgegen, durch den der Antrag auf Verpflichtung dieses Wohnungseigentümers zur Beseitigung abgelehnt wurde. Die Grundsätze von Treu und Glauben können es aber verbieten, dass dem Wohnungseigentümer, der die Beseitigung verlangt, die Bestandskraft eines solchen Eigentümerbeschlusses entgegengehalten wird, wenn dieser vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom 23.8.2001 (FGPrax 2001, 231) gefasst wurde.
Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern gehört eine Dachgeschosswohnung; der Antragsteller ist Eigentümer der darunter liegenden Wohnung. Im Bereich der Wohnung der Antragsgegner waren auf der Ost- und Westseite des Dachs Dachflächenfenster aus jeweils einer Glasfläche eingebaut. Die Antragsgegner erneuerten das Dachfenster auf der Ostseite des Daches und wechselten es durch ein Fenster mit zwei Fensterrahmen und zwei Glasflächen aus. Auf der Westseite des Daches vergrößerten sie die beiden dort vorhandenen Dachflächenfenster. Außerdem nahmen sie in ihrer Wohnung die Trennwände zu den Dachabseiten heraus und brachten auf den dadurch gewonnenen Flächen, durch die Wohn- und Schlafzimmer vergrößert wurden, Tapeten, Parkettböden, Rigipsplatten und Dämmmaterial an.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, geeignete Maßnahmen gegen die durch die Umbauten verursachte Lärmbelästigung zu treffen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 3.2.1997 den Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat er beantragt, die vorgenommenen baulichen Veränderungen zu beseitigen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17.8.1999 die sofortige Beschwerde mit dem geänderten Antrag abgewiesen. Mit Senatsbeschluss vom 4.11.1999 (ZMR 2000, 115) wurde dieser Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

In der Eigentümerversammlung vom 10.5.2000 lehnten die Wohnungseigentümer den Antrag, die Dachflächenfenster im Wohn- und Schlafzimmer und die Abseiten in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen, ab.

Das Landgericht hat am 15.5.2003 entschieden:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts ... aufgehoben.

2. Die Antragsgegner werden gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Wände zu den Dachabseiten ... wiederherzustellen und die baulichen Veränderungen hinter diesen Wänden bis zur Dachabschlussinnenseite zu entfernen ...

3. Die Antragsgegner werden gesamtschuldnerisch verpflichtet, das auf der Ostseite ... vergrößerte Dachfenster in der Fläche so weit zu reduzieren, als damit die Fläche der übrigen auf der Ostseite befindlichen Dachfenster nicht überschritten wird.

4. Die Antragsgegner werden gesamtschuldnerisch verpflichtet, die auf der Westseite des Anwesens ... befindlichen Dachfenster im Bereich Wohnen und Schlafen in der Fläche so weit zu reduzieren, als damit die Fläche der übrigen auf der Westseite befindlichen Dachfenster nicht überschritten wird.

5. Die Antragsgegner werden gesamtschuldnerisch verpflichtet, das auf der Westseite des Anwesens ... zusätzlich geschaffene Dachfenster im Bereich Wohnen zu entfernen und den ursprünglichen Zustand ohne Dachfenster wiederherzustellen.

6. ... (Kostenentscheidung)

7. ... (Geschäftswertfestsetzung)

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur teilweisen Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die von den Antragsgegnern vorgenommenen baulichen Veränderungen müssten wieder beseitigt werden. Die Wohnungseigentümer hätten zwar am 10.5.2000 beschlossen, dass eine Rückführung in den ursprünglichen Zustand zu unterbleiben habe. Dadurch hätten die Wohnungseigentümer die bauliche Veränderung aber nicht genehmigt. Das gleiche gelte für die Dachabseiten. Die Dachabseiten seien im Aufteilungsplan zwar nicht als Gemeinschaftseigentum bezeichnet, dürften von den einzelnen Wohnungseigentümern aber nur als Stauraum und nicht als Wohnraum benutzt werden. Der vorgenommene Ausbau zu Wohnzwecken sei deshalb nicht zulässig.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Der Senat hat mit Beschluss vom 4.11.1999 den Beschluss des Landgerichts vom 17.8.1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, weil dieses die Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer unterlassen hat. In dem Beschluss heißt es, dass zunächst die übrigen Wohnungseigentümer und deren Anschriften zu ermitteln seien. Das Landgericht ist dem nicht nachgekommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind sämtliche Wohnungseigentümer im Rubrum aufzuführen, sofern nicht auf eine dem Beschluss beigefügte Liste verwiesen wird (BayObLG ZMR 2002, 536 f.). Der Senat hat nunmehr selbst beim Grundbuchamt eine Eigentümerliste für die Wohnanlage erholt. Wegen des Umfangs der Liste sieht der Senat ausnahmsweise davon ab, die Liste als Anlage dem Beschluss beizufügen, und begnügt sich mit der Verweisung auf die Akten.

b) Das Landgericht hat unter Nr. 3 seines Beschlusses die Antragsgegner verpflichtet, "das auf der Ostseite ... vergrößerte Dachfenster in der Fläche zu reduzieren ...". Die Antragsgegner haben vorgetragen, dass das Dachfenster auf der Ostseite nicht vergrößert und seine Auswechslung außerdem durch den bestandskräftigen Eigentümerbeschluss vom 15.3.1994 genehmigt worden sei. Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 30.5.2003 an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner mitgeteilt, dass Nr. 3 des Beschlusses "obsolet" sei und sein Mandant daraus nicht vollstrecken werde. In der Rechtsbeschwerdeerwiderung hat der Antragsteller diese Erklärung wiederholt. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Verfahrensgegenstand Nr. 3 des angefochtenen Beschlusses übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

c) Unter Nr. 5 des landgerichtlichen Beschlusses wurden die Antragsgegner verpflichtet, "das auf der Westseite ... zusätzlich geschaffene Dachfenster im Bereich Wohnen zu entfernen und den ursprünglichen Zustand ohne Dachfenster wiederherzustellen". Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, dass auf der Westseite kein zusätzliches Dachfenster eingebaut worden ist. Der Beschluss des Landgerichts kann deshalb auch insoweit keinen Bestand haben.

d) Hinsichtlich der in Nr. 2 und 4 des Beschlusses des Landgerichts behandelten Verfahrensgegenstände wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

(1) Die Wohnungseigentümer haben am 10.5.2000 den Antrag, dass die vorgenommenen baulichen Veränderungen hinsichtlich der Dachflächenfenster im Bereich Wohnen und Schlafen auf der Westseite des Anwesens und hinsichtlich der Abseiten wieder beseitigt werden sollen, abgelehnt. Der Senat hat zwar mit Beschluss vom 9.3.1995 (WuM 1995, 504 f.), auf den er auch im Beschluss vom 4.11.1999 hingewiesen hat, entschieden, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümer, der sich dagegen ausspricht, eine bauliche Veränderung solle beseitigt werden, grundsätzlich nicht so ausgelegt werden kann, dass damit zugleich die bauliche Veränderung genehmigt ist. An dieser Rechtsprechung hält er nicht fest. Der Bundesgerichtshof hat nämlich am 23.8.2001 entschieden, dass auch die Ablehnung eines Beschlussantrags durch die Wohnungseigentümer Beschlussqualität hat (BGHZ 148, 335 = FGPrax 2001, 231). Dem hat sich der Senat angeschlossen (BayObLGZ 2002, 247/249). Dabei hat er ausgeführt, dass die Bestandskraft des einen Beschlussantrag ablehnenden Eigentümerbeschlusses einem Verpflichtungsantrag mit dem Inhalt des Beschlussantrags entgegensteht und insoweit eine Veränderung der Rechtslage bewirkt.

(2) Der Antragsteller konnte im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung des Senats davon absehen, den Eigentümerbeschluss vom 10.5.2000 anzufechten. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (vgl. BGH NJW 2000, 3500/3503) kann ihm die Bestandskraft des Eigentümerbeschlusses nicht entgegengehalten werden.

(3) Das Zustimmungserfordernis zu einer baulichen Veränderung entfällt, wenn diese keine über § 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Nachteile zur Folge hat. Ob dies der Fall ist, wird das Landgericht festzustellen haben.

3. Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.



Ende der Entscheidung

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