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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 25.05.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 133/00
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 666
BGB § 675
WEG § 16 Abs. 2
WEG § 28 Abs. 3
Ob und unter welchen Voraussetzungendem Verwalter Vervielfältigungs- und Versandkosten für Protokolle der Wohnungseigentümerversammlung zustehen, hängt von den Regelungen des Verwaltervertrages ab.
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Richter Demharter, Werdich und Lorbacher

am 25. Mai 2001

in der Wohnungseigentumssache

wegen Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen und anderem,

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 18. Oktober 2000 in Nr. II bis IV aufgehoben und in Nr. I dahin abgeändert, dass die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 4. Juli 1996 unter Tagesordnungspunkt 1:

- Entlastung der Hausverwaltung für das Wirtschaftsjahr 1995,

- Entlastung des Verwaltungsbeirats für seine Tätigkeit im Jahr 1995,

für ungültig erklärt werden.

Die weitergehenden Anträge der Antragsteller werden abgewiesen.

II. Von den Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszugs haben jeweils als Gesamtschuldner die Antragsteller 9/10 und die Antragsgegner 1/10 zu tragen. Ferner haben die Antragsteller als Gesamtschuldner den Antragsgegnern 8/10 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben jeweils als Gesamtschuldner die Antragsteller 9/10 und die Antragsgegner 1/10 zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in diesem Rechtszug nicht statt.

IV. Der Geschäftswert wird festgesetzt

- für den ersten Rechtszug auf 29000 DM,

- für den zweiten Rechtszug bis 18. Juni 1998 auf 24589,18 DM, danach auf 6266,33 DM,

- für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 12866,33 DM.

V. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, als deren Verwalterin die weitere Beteiligte zu 1 tätig war. Nach dem Verwaltervertrag (VV) stand dieser pro Wohnungseigentum und Kfz-Abstellplatz eine Pauschalvergütung zu. Für besondere Leistungen erhielt sie gesonderte Entgelte, im wesentlichen in Form von Pauschalen. Ausdrückliche Regelungen über einen Aufwendungsersatz enthält der Verwaltervertrag nicht. Die weitere Beteiligte zu 2 wurde am 24.11.2000 mit Wirkung ab 1.1.2001 als neue Verwalterin der Anlage bestellt.

Am 4.7.1996 fand eine Eigentümerversammlung statt, bei der 816,88/1000 Miteigentumsanteile anwesend oder vertreten waren. Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 1 befaßte sich die Versammlung mit der Jahresabrechnung 1995 sowie Berichten der Verwalterin und des Verwaltungsbeirats. Die Wohnungseigentümer genehmigten sodann die Jahresabrechnung 1995 mit Gesamtausgaben von etwa 72000 DM und erteilten der Verwalterin und dem Verwaltungsbeirat Entlastung.

Unter TOP 2 wurde nach einem Sachstandsbericht über verschiedene Gerichtsverfahren der Antragsteller die Verwalterin beauftragt und bevollmächtigt, die übrigen Miteigentümer in sämtlichen Verfahren gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, die von den Antragstellern gegen die übrigen Wohnungseigentümer in der Vergangenheit bereits eingeleitet worden sind oder zukünftig noch eingeleitet werden; diese Vollmacht umfaßt die Befugnis, einen Rechtsanwalt zu beauftragen; eine bereits erteilte Prozeßvollmacht wird genehmigt.

Die Antragsteller haben beantragt, die Beschlüsse zu TOP 1 und 2 für ungültig zu erklären. Für den Fall, dass der zu TOP 1 gestellte Antrag abgewiesen werden sollte, haben sie beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, an sie 1600 DM zuzüglich Zinsen als Teilschadensersatz zu zahlen, der daraus herrühre, dass sie an die unwirksam bestellten anwaltlichen Vertreter der Wohnungseigentümer auf deren beantragte Kostenfestsetzung hin gezahlt hätten.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 7.2.1997 den Antrag abgewiesen und den Geschäftswert auf 77406,31 DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. In der angegriffenen Jahresabrechnung 1995 haben sie zuletzt nur noch die Position "sonstige Aufwendungen" mit 1466,33 DM beanstandet und den Eventualantrag auf Schadensersatzzahlung aufrechterhalten. Den Antrag zu TOP 2 haben sie am 18.6.1998 in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Antragsgegner sind dem entgegengetreten. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat in eigenem Namen die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts mit dem Ziel angegriffen, diesen auf 213559,20 DM heraufzusetzen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 18.10.2000 zurückgewiesen (Nr. I) und auf die Beschwerde den Geschäftswert für das amtsgerichtliche Verfahren auf 79006,31 DM festgesetzt (Nr. IV). Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens hat das Landgericht auf 9532,66 DM festgesetzt (Nr. III). Nr. II enthält die Kostenentscheidung. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts betrifft nicht mehr den ursprünglichen Eventualantrag auf Leistung von Teilschadensersatz. Die zugleich aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller bezieht sich auf die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts.

II.

1. Das Rechtsmittel der Antragsteller ist zulässig (§ 43 Abs. 1 Nr. 4, § 45 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1, § 29 FGG). Insbesondere ist der Wert von 750 Euro (§ 45 Abs. 1 i.d.F. von Art. 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 27.6.2000 BGBl 1 897) überschritten.

Zu TOP 2 (Bevollmächtigung eines 'Rechtsanwalts) bestimmt sich der Wert nur noch nach dem Kosteninteresse der Antragsteller, welche in der Beschwerdeinstanz gegen den Widerspruch der Antragsgegner die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Dieses Kosteninteresse beläuft sich jedenfalls auf über 750 Euro.

2. Das Rechtsmittel hat nur zu einem Teil Erfolg.

a) Das Landgericht hat ausgeführt:

In die Hausgeldabrechnung 1995 seien in die Position "sonstige Aufwendungen" keine Prozesskosten eingeflossen. Die dort enthaltenen Kosten für Porto und Kopien von zusammen 668,18 DM hätten der Information der Wohnungseigentümer in Form von Rundschreiben gedient. Soweit derartige Rundschreiben im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten gestanden hätten, stellten die dafür gemachten Aufwendungen keine Verfahrenskosten dar; sie bezögen sich vielmehr auf die interne Unterrichtung der Wohnungseigentümer und seien Kosten der Verwaltung, die in die Hausgeldabrechnung aufzunehmen seien. Die Kosten seien auch nicht mit der allgemeinen Verwaltervergütung abgegolten.

Der Erledigterklärung zum Beschluss unter TOP 2 hätten die Antragsgegner nicht zugestimmt. Die Frage der Erledigung durch einen späteren bestandskräftigen Eigentümerbeschluss könne dahinstehen, weil der ursprüngliche Antrag auf Ungültigerklärung von Anfang an unbegründet gewesen sei. Die Beteiligte zu 1 sei wirksam als Verwalterin bestellt gewesen; überdies sei die rückwirkende Genehmigung der Verfahrensführung ebenso zulässig wie die Bevollmächtigung der Verwalterin, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

b) Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

(1) Die Vervielfältigungs- und Versandkosten sind zu Recht in die Jahresabrechnung 1995 eingestellt worden.

Nach der Rechtsprechung des Senats sind in die Jahresgesamtabrechnung alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einzustellen ohne Rücksicht darauf, ob sie zu Recht getätigt worden sind. Das gilt auch für die Ausgaben, die der Verwalter aus der Gemeinschaftskasse beispielsweise für Kosten eines Wohnungseigentumsverfahrens getätigt hat (BayObLGZ 1992, 210; Beschluss vom 14.2.2001, 2Z BR 131/00). Maßgebend für diese Sichtweise ist, dass die Jahresabrechnung des Verwalters den Wohnungseigentümern eine einfache und leicht nachvollziehbare Überprüfung ermöglichen soll, welche Beträge im Abrechnungszeitraum auf dem Gesamtkonto eingegangen und welche Ausgaben davon für welche Zwecke getätigt worden sind. Auch wenn der Verwalter Geld für Angelegenheiten ausgegeben hat, die nicht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, müssen diese Beträge in der Jahresabrechnung erscheinen, damit das Rechenwerk stimmig ist. Außerdem wird den Wohnungseigentümern auf diese Weise ermöglicht, im Rahmen des Beschlusses über die Entlastung des Verwalters zu entscheiden, ob sie diese Ausgaben billigen oder vom Verwalter zurückverlangen wollen. Eine solche Entscheidung würde erschwert oder unter Umständen unmöglich gemacht, wenn derartige Ausgaben in der Gesamtabrechnung gar nicht zu erscheinen hätten (BayObLG aaO; siehe auch Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 514 f.).

Die Abrechnung der weiteren Beteiligten zu 1 ist in diesem Sinne nach den Feststellungen des Landgerichts korrekt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Verwalterin die strittigen Beträge aus dem Gemeinschaftskonto jeweils entnehmen durfte.

(2) Dagegen entspricht die Entlastung der Beteiligten zu 1 nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, ohne dass noch auf den formellen Einwand ungenügender Bezeichnung des Beschlussgegenstands im Einladungsschreiben eingegangen werden muss. Denn die Belastung der Wohnungseigentümer mit Vervielfältigungs- und Versandkosten findet weder im Gesetz noch im Verwaltervertrag eine Rechtfertigung. Entnimmt der Verwalter unberechtigt Gelder aus dem Gemeinschaftsvermögen, kommen Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter in Betracht. Dessen Entlastung (zur Wirkung siehe BayObLGZ 1983, 314/318) entspricht dann nicht dem Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung, ohne dass hier darauf eingegangen werden muss, ob die Entlastung nicht unabhängig davon ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht (Köhler ZMR 1999, 293/295 m.w.N.).

Das Landgericht hat die Kosten im Ansatz zutreffend als solche der Verwaltung erachtet. Dies läßt sich freilich nicht aus § 16 Abs. 4 WEG, der spezielle und hier nicht einschlägige Kosten betrifft, sondern unmittelbar aus § 16 Abs. 2 WEG ableiten. Denn zu den Kosten der sonstigen Verwaltung zählt die Verwaltervergütung, die Aufwendungen für den allgemeinen Geschäftsbetrieb einschließt (Staudinger/Bub WEG § 16 Rn. 170; Müller Rn. 452).

Der Auffassung, dass die Kosten nach dem Verwaltervertrag nicht durch die Verwaltervergütung abgegolten seien, kann der Senat nicht folgen.

aa) Aus dem unstreitigen Akteninhalt, den der Senat selbst verwerten kann, ergibt sich, dass für Vervielfältigung und Versand eines Protokolls der Eigentümerversammlung 93,43 DM angefallen sind. Die Übermittlung einer Abschrift der Niederschrift an jeden Wohnungseigentümer ist nach dem Verwaltervertrag (§ 3.1 Satz 2) Aufgabe des Verwalters (siehe auch BayObLG NJW-RR 1989, 656). Dafür erhält der Verwalter nach § 5 VV eine pauschale monatliche Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer, in der nach § 5.2 VV Entgelte für besondere Leistungen, wie technische oder rechtliche Gutachten sowie Maßnahmen der Rechtsverfolgung, nicht enthalten sind. Darüber hinaus regelt der Vertrag ausdrücklich Fälle, die als Sonderleistungen behandelt und vergütet werden, wie z.B. die Mahngebühren für ausstehende Hausgeldzahlungen (§ 5.4 VV), eine Pauschale für die Verwalterzustimmung beim Verkauf einer Wohnung (§ 6.2 VV), die Zusatzvergütung für die Durchführung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung (§ 7.4 VV). Unter Berücksichtigung des Aufgabenkatalogs in § 3 VV erfaßt die Vergütung gerade auch die gegenständlichen Kopie- und Versandkosten; denn § 670 BGB gilt im entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag nur, soweit Aufwendungsersatz nicht bereits in der Vergütung enthalten ist (Palandt/Sprau BGB 60. Aufl. § 675 Rn. 8; siehe auch Müller aaO).

bb) Nichts anderes gilt für die Abrechnung von Kopie- und Versandkosten für ein Rundschreiben betreffend Fensteraußenanstrich mit 34,50 DM. Zugrunde liegt eine Maßnahme, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG) und dem originären Pflichtenkreis des Verwalters zuzurechnen ist (siehe auch § 3.4 VV; ferner OLG Düsseldorf ZMR 1998, 653; LG Hamburg ZMR 1988, 188). Die Information der Wohnungseigentümer ist eine notwendige Folge (§ 666 BGB). Jedenfalls ohne ausdrücklich abweichende Vertragsregelung kann der Verwalter insoweit keinen Aufwendungsersatz verlangen, zumal nach § 7.7 VV für Maßnahmen zur Betreuung und Überwachung bestimmter Umbau- und Renovierungsmaßnahmen wiederum eine gesonderte Gebühr vereinbart ist.

cc) Die im übrigen abgerechneten Vervielfältigungs- und Versandkosten betreffen Informationen der Wohnungseigentümer über ein gerichtliches Verfahren. Für die Belastung der Eigentümer mit diesen Kosten von 542,25 DM fehlt es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage.

Allerdings steht der Umlegung auf die Wohnungseigentümer nicht schon § 16 Abs. 5 WEG entgegen. Denn die zur Information der Wohnungseigentümer über ein laufendes Verfahren aufgewandten Kosten sind nicht außergerichtliche Verfahrenskosten, sondern wurzeln im Innenverhältnis zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalter (BGHZ 78, 166/173; LG Braunschweig NdsRpfl 1985, 138 f.). Sie fallen deshalb unter die Verwaltungskosten nach § 16 Abs. 2 WEG (Staudinger/Bub § 27 Rn. 243; Bärmann/Merle § 27 Rn. 116, 121; Palandt/Bassenge § 27 WEG Rn. 12). Ob sie dem Verwalter neben der Vergütung gesondert zu ersetzen sind, ergibt sich aus den internen Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und dem Verwalter, etwa aus Eigentümerbeschlüssen oder aber dem Verwaltervertrag. Die Ansicht, dass derartige Kosten generell neben der Verwaltervergütung geschuldet sind (so wohl Staudinger/Bub aaO; Soergel/Stürner WEG 12. Aufl. § 27 Rn. 3a; Bärmann/Merle § 27 Rn. 116), kann der Senat nicht teilen. Wie das Landgericht Braunschweig (aaO) zu Recht ausführt, gehören derartige Kosten zunächst zum allgemeinen Verwaltungsaufwand, den die Wohnungseigentümer mit der Verwaltervergütung abgelten. Die sachlichen und personellen Mittel, die dem Verwalter ohnehin zur Unterrichtung der Wohnungseigentümer zur Verfügung stehen, kann dieser nämlich grundsätzlich zur Unterrichtung der Wohnungseigentümer überein gerichtliches Verfahren einsetzen. Oftmals ist eine Trennung in die eine oder andere Kostengruppe, etwa bei gleichzeitiger Unterrichtung über eine Renovierungsmaßnahme und über ein gerichtliches Verfahren, auch gar nicht möglich.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass in schwierigen Eigentümergemeinschaften bei sachgemäßer Unterrichtung der einzelnen Wohnungseigentümer durchaus beträchtliche Informationskosten entstehen können. Deren Abgeltung vorzusehen, sind die Wohnungseigentümer und der Verwalter jedoch nicht gehindert.

Dem gegenständlichen Vertrag ist eine solche Aufwendungsersatzregelung für Vervielfältigung und Versand gerichtlicher Schriftstücke nicht zu entnehmen. Die vertragliche Vollmachtsregelung in § 4.2 VV entspricht dem gesetzlichen Wortlaut in § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG. Damit soll der Verwalter auch in diesem Bereich entsprechend dem gesetzlichen Leitbild den Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet sein. Aus der Pauschalvergütung herausgenommen sind nach § 5.2 VV nur Entgelte für besondere Leistungen. Als solche sind dort beispielhaft neben technischen und rechtlichen Gutachten Maßnahmen der Rechtsverfolgung aufgeführt, zu denen jedoch die vom Verwalter als Zustellungsvertreter zu bewirkende Information der Wohnungseigentümer nicht zählt. Die ergänzenden Bestimmungen unter § 7 VV betreffen Vergütungsregelungen für nicht einschlägige Tätigkeiten; sie regeln zudem keinen Aufwendungsersatz.

(3) Desgleichen entspricht der Eigentümerbeschluss über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn ein Ersatzanspruch gegen diese im Zusammenhang mit der Prüfung der Jahresabrechnung möglich erscheint (BayObLG.NJW-RR 1991., 1360; Palandt/Bassenge § 29 WEG Rn. 4 a.E. mit § 26 Rn. 15; Müller Rn. 547). Ist dem Verwalter im Zusammenhang mit der Aufstellung der Jahresabrechnung Entlastung zu verweigern, führt dies im Hinblick auf die Pflicht des Verwaltungsbeirats, die Jahresabrechnung zu überprüfen (§ 29 Abs. 3 WEG), grundsätzlich dazu, dass auch dem Verwaltungsbeirat keine Entlastung erteilt werden kann. Es ist nicht vorgetragen, dass der Verwaltungsbeirat die Entnahme des Betrags beanstandet hat. Deshalb ist der Beschluss für ungültig zu erklären.

(4) Hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses zu TOP 2 hat sich die Hauptsache durch den Beschluss vom 29.10.1997 (TOP 3) nicht erledigt. Es kann dahinstehen, ob der dortige Beschluss, wie die Antragsteller meinen, stillschweigend jegliche frühere Regelung aufgehoben hat. Jedenfalls ist jener Eigentümerbeschluss bislang nicht bestandskräftig. Das Amtsgericht hat ihn bestätigt, das Landgericht im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 29.12.2000 für ungültig erklärt. Die unterlegenen Wohnungseigentümer haben dagegen sofortige weitere Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Das Verfahren zur Anfechtung des früheren Eigentümerbeschlusses wird jedoch durch den neuen Beschluss solange nicht berührt, als auch der neue Beschluss angefochten und hierüber nicht rechtskräftig entschieden ist (BGH NJW 1989, 1087; BayObLG Beschluss vom 24.1.2001, 2Z BR 112/00).

Schließlich führte auch der Eigentümerbeschluss vom 26.6.2000 (TOP 6) über die ersatzlose Aufhebung des hier angefochtenen Beschlusses nicht zur Erledigung, weil auch er nach dem übereinstimmenden Vortrag aller Beteiligter bislang wegen Anfechtung nicht bestandskräftig geworden ist.

(5) Soweit die Antragsteller nunmehr für den Fall nicht eingetretener teilweiser Erledigung der Hauptsache beantragt haben, TOP 2 aufzuheben, ist dies als Antragserweiterung in Form eventueller Klagehäufung (§ 260 ZPO) zwar an sich statthaft (Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 43; Demharter ZMR 1987, 202), jedoch in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässig (BayObLGZ 1996, 58/62 und 188/192). Im übrigen beständen, wie das Landgericht unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, gegen die Ordnungsmäßigkeit der damaligen Bevollmächtigung auch keine Bedenken.

3. Der Senat hält es nach § 47 WEG für angemessen, den im ersten und zweiten Rechtszug ganz überwiegend unterlegenen Antragstellern gesamtschuldnerisch 9/10 und den Antragsgegnern 1/10 der jeweiligen Gerichtskosten aufzuerlegen und eine Kostenerstattung zugunsten der Antragsgegner im wesentlichen im selben Umfang anzuordnen.

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist es angemessen, die Gerichtskosten im Verhältnis 9/10 zu 1/10 zu verteilen und von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten abzusehen.

4. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, mit der er die Festsetzung höherer Geschäftswerte in erster und zweiter Instanz begehrt, ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 567 Abs. 2 ZPO, § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zwar zulässig; ihr kommt jedoch keine selbständige Bedeutung zu, weil der Senat nach § 48 Abs. 3 WEG, § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO die Festsetzung von Amts wegen ändern kann und auch durch das Verbot der Schlechterstellung nicht an einer Herabsetzung der Werte gehindert ist.

a) Für die erste Instanz setzt der Senat den Geschäftswert auf 29000 DM fest.

Wird der Beschluss über die Jahresabrechnung angefochten, so ist zunächst von deren Gesamtvolumen auszugehen. Als Geschäftswert festzusetzen ist aber jedenfalls dann, wenn keine konkreten Einzelbeanstandungen erhoben werden, nur ein Bruchteil davon, nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel 1/5 bis 1/4 (vgl. BayObLG WE 1997, 392 f. M.W.N.; WuM 1999, 185). Dies rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass auch im Falle einer Ungültigerklärung nur selten die im Rechenwerk enthaltenen gesamten Lasten und Kosten in Wegfall kommen. Einzelbeanstandungen sind dagegen in voller Höhe des geltend gemachten Unterschiedsbetrags in die Bewertung des Interesses der Beteiligten einzubeziehen (BayObLG WUM 1999, 185; Müller Rn. 675).

(1) Die Antragsteller haben zunächst die Beschlussfassung generell und allein mit dem formalen Argument bekämpft, die Beteiligte zu 1 habe, weil mit ihr kein gültiger Verwaltervertrag abgeschlossen worden sei, nicht wirksam zur Eigentümerversammlung einladen können. Bei einem Gesamtvolumen von 72406,31 DM hält der Senat einen Geschäftswert von 16000 DM für angemessen. Auch wenn die Beteiligte zu 1 nicht hätte einladen können, wären, abgesehen von den verlangten Verwaltergebühren, die abgerechneten Kostenpositionen im wesentlichen angefallen.

(2) Den Geschäftswert des Eigentümerbeschlusses zur Entlastung der Hausverwaltung für das Wirtschaftsjahr 1995 setzt der Senat auf 1000 DM und den für die Entlastung des Verwaltungsbeirats auf 400 DM fest. Insoweit verweist er auf seinen Beschluss vom 30.12.1998 (= WuM 1999, 185).

(3) Die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 2 bewertet der Senat nach dem Interesse aller Beteiligter mit 10000 DM. Dies entspricht der auf Vorschlag der Antragsteller getroffenen Bewertung im Senatsbeschluss vom 18.3.1997 (= WE 1997, 396). Der Senat berücksichtigt hierbei einerseits die vom Landgericht angestellten zutreffenden Erwägungen, darüber hinaus aber auch, dass der am 11.7.1996 gefaßte Beschluss eine größere Zahl anhängiger bzw. zu erwartender Verfahren mit teils erheblichen Gegenstandswerten betraf.

(4) Schließlich ist noch der Wert des Hilfsantrags (1600 DM) hinzuzurechnen.

b) Für die Beschwerdeinstanz gilt folgendes:

Die Antragsteller haben sich bereits in ihrer Beschwerdebegründung hinsichtlich der Jahresabrechnung auf die Einzelpositionen "sonstige Aufwendungen" und Heizkostenabrechnung" beschränkt. Diese Posten machen einen Gesamtbetrag von 11589,18 DM aus. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 18.6.1998 haben die Antragsteller sodann ihre Einwände zur Heizkostenabrechnung fallengelassen. Entsprechend seiner ständigen Übung bemißt der Senat, getrennt nach Zeitabschnitten, den Geschäftswert aus der Summe der Einzelbeanstandungen (BayObLGZ 1988, 326/328 f.; BayObLG WÜM 1999, 185). Hinzu kommt der Geschäftswert für die Anfechtung der Verwalter- und Verwaltungsbeiratsentlastung.

Damit errechnet sich für die Beschwerdeinstanz bis 18.6.1998 ein Geschäftswert von 24589,18 DM.

Sodann ermäßigt sich der Geschäftswert auf 6266,33 DM. Denn das mit dem Feststellungsantrag auf Erledigung von TOP 2 verbundene Kosteninteresse schätzt der Senat auf rund 1800 DM. Fallen gelassen hatten die Antragsteller ferner ab diesem Zeitpunkt ihre Beanstandungen zur Heizkostenabrechnung.

c) Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus der Summe der Werte von 1466,33 DM (Jahresabrechnung), 1000 DM (Entlastung der Verwalterin), 400 DM (Entlastung des Verwaltungsbeirats) und 10000 DM (Feststellungsantrag einschließlich hilfsweise gestelltem Hauptsacheantrag).

Ende der Entscheidung

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