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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 30.01.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 138/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 47
Es muß prinzipiell nicht ermessensfehlerhaft sein, nach der Zurücknahme eines Rechtsmittels von der Anordnung der Kostenerstattung durch den Rechtsmittelführer abzusehen.
Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die weiteren Beteiligten sind der frühere und jetzige Verwalter.

Die Antragsteller haben, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt, die Eigentümerbeschlüsse vom 11.1.2001 über die Genehmigung der Jahresabrechnungen 1998 und 1999 und über die Entlastung des Verwalters und des Verwaltungsbeirats für diese Jahre für ungültig zu erklären.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.5.2002 dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Nach der Gemeinschaftsordnung seien die Kosten für Kaltwasser und Abwasser nach Miteigentumsanteilen aufzuteilen; tatsächlich seien sie in den angefochtenen Jahresabrechnungen aber nach Kubikmetern umgelegt worden. Die Kosten für den Müll seien in den Jahresabrechnungen nach Personen aufgeteilt worden, während dies nach der Teilungserklärung nach Miteigentumsanteilen hätte erfolgen müssen. Außerdem sei in der Jahresabrechnung 1998 der Garagenstrom fälschlicherweise auf lediglich 14 statt auf 16 Stellplätze umgelegt worden. Schließlich sei die Jahresabrechnung 1998 auch in der Position Rücklagenbildung falsch.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Sie haben im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kosten für Wasser und Abwasser entgegen der Feststellung des Amtsgerichts nach der Teilungserklärung nicht nach Miteigentumsanteilen, sondern nach Köpfen umzulegen seien. Abgesehen davon müsse berücksichtigt werden, dass in der Wohnanlage Kaltwasseruhren eingebaut und dafür jahrelang Wartungsgebühren bezahlt worden seien. In den Eigentümerversammlungen sei deshalb mehrfach die Mehrheitsmeinung vertreten worden, eine Abrechnung nach Kubikmetern sei richtig. Bei der Müllgebühr sei abweichend von der Gemeinschaftsordnung nach Anzahl von Personen abgerechnet worden, weil dies so in der Eigentümerversammlung vom 5.5.1995 beschlossen worden sei. Richtig sei die Rüge hinsichtlich der Abrechnung des Garagenstroms und des Fehlers bei der Rücklagenbildung; eine nachteilige Auswirkung auf die Gesamtbelastung der Eigentümer ergebe sich daraus aber nicht.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 4.12.2002 haben die Antragsgegner auf Anregung des Gerichts ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom gleichen Tag den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten aber abgesehen. Die Antragsteller haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens erreichen wollen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, § 20a Abs. 2, § 27 Abs. 2 FGG), es hat jedoch keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Trotz der Rechtsmittelrücknahme seien außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten. Die Rücknahme der sofortigen Beschwerde sei nämlich auf die durch das Gericht vermittelte Einsicht von ihrer Aussichtslosigkeit zurück zu führen

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hätte das Landgericht noch gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere ob er wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLGZ 1997, 148/151 m. w. N.).

b) Das Landgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass grundsätzlich derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (BayObLG aaO und ständige Rechtsprechung). Von der Anordnung einer Kostenerstattung kann jedoch, worauf sich das Landgericht hier stützt, in Ausnahmefällen abgesehen werden, unter anderem wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht (BayObLG NZM 1999, 852/853 m. w. N.).

Das Landgericht hat allerdings außer - Acht gelassen, dass weitere besondere Umstände trotzdem zu einer Anordnung der Kostenerstattung führen können. Ein solcher Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig war, d.h. deren Aussichtslosigkeit für den betreffenden Beteiligten von vornherein erkennbar war und es deswegen unbillig wäre, den Verfahrensgegner mit den ihm erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu belasten (vgl. Staudinger/Wenzel WEG § 47 Rn. 19 m. w. N.). Die vom Landgericht unterlassene Ermessensausübung kann, da rechtsfehlerhaft, vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden (BayObLG NZM 1999, 852 f.).

Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist nicht mutwillig eingelegt worden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Verbrauch von Kaltwasser nach der Gemeinschaftsordnung nach Köpfen und nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, nach Miteigentumsanteilen zu verteilen ist. Hinzu kommt, dass sich die Antragsgegner bezüglich des anzuwendenden Verteilungsschlüssels auf Eigentümerbeschlüsse beziehen, die von der Gemeinschaftsordnung abweichen, und der Beschluss des Amtsgerichts zu dieser Frage keine Ausführungen enthält.

3. Dem Senat erscheint es angemessen, die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens den Antragstellern aufzuerlegen, von der Anordnung einer Kostenerstattung für diesen Rechtszug aber abzusehen (§ 47 WEG).

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG auf 1650,-- EUR festgesetzt. Maßgebend ist die Höhe der außergerichtlichen Kosten, deren Erstattung die Antragsteller verlangen.

Ende der Entscheidung

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