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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 04.04.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 141/00
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 858
BGB § 1004 Abs. 1
WEG § 3 Abs. 2 S. 2
WEG § 5 Abs. 2
WEG § 13 Abs. 1
WEG § 14 Nr. 1
Dürfen Tiefgaragenstellplätze nach der Gemeinschaftsordnung mit Drahtgitter abgegrenzt werden, so müssen Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen grundsätzlich in Kauf genommen werden.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Dr. Delius und Lorbacher

am 4. April 2001

in der Wohnungseigentumssache

pp.

wegen Unterlassung,

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 21. November 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

I.

Die Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit Tiefgaragenstellplätzen. Den Antragstellern gehört zu gleichen Anteilen neben einer Wohnung auch das Sondereigentum an einem Pkw-Stellplatz (im Aufteilungsplan mit Nr. 132 bezeichnet), der sich unmittelbar neben der Stirnwand der Tiefgaragen-Fahrstraße befindet. Derjenige des Antragsgegners, mit Nr. 133 bezeichnet, schließt sich, von der Einfahrt aus gesehen, rechts an. Beide Stellplätze mit einer Tiefe von 5 m befinden sich in einer Nische der Tiefgarage, die von vorne gesehen auf der linken Seite von der Außenwand und auf der rechten Seite von einer gemauerten Schleuse zum Wohngebäude begrenzt wird. Die gesamte Einfahrtsbreite zu beiden Plätzen beträgt 5,07 m. Abweichend vom Aufteilungsplan ist anschließend an den Stellplatz Nr. 132 in der Außenwand eine Nische vorhanden, die jedoch die Einfahrtsbreite nicht erweitert.

Ursprünglich war der die beiden Stellplätze abgrenzende Markierungsnagel etwa mittig zwischen den beiden Begrenzungsmauern gesetzt. Später, noch vor der Wohnungsübergabe, veranlaßte der Bauträger eine Versetzung des Markierungsnagels, so daß die Trennlinie zwischen den Stellplätzen zuletzt in einer Entfernung von 2,30 m parallel zur Begrenzungswand bei der Schleuse verlief.

Weil es in der Vergangenheit zu Lackbeschädigungen des auf dem Platz Nr. 132 abgestellten Kraftfahrzeugs kam und die Antragsteller dies dem Antragsgegner anlasteten, errichteten die Antragsteller mit Zustimmung des Verwalters an der Grenze ihres Stellplatzes, und zwar vom Einfahrtsbereich aus gesehen leicht links versetzt vom angebrachten Markierungsnagel, ein wandartiges deckenhohes Drahtgitter. Die Gemeinschaftsordnung erlaubt in § 11 (2), Tiefgaragenstellplätze durch Drahtgitter abzuschließen.

In der Nacht vom 13. auf den 14. Februar 1997 baute der Antragsgegner das Drahtgitter ab, lehnte das Material an die Stirnseite der Tiefgaragen-Fahrstraße und nahm den Markierungsnagel an sich.

Das Amtsgericht hat auf Antrag der Antragsteller mit Beschluß vom 23.7.1998 den Antragsgegner dazu verpflichtet, das Absperrgitter zwischen den beiden Tiefgaragenstellplätzen wieder aufzustellen und den Markierungsnagel wieder anzubringen sowie es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, das Gitter und den Nagel erneut abzubauen oder sonstwie zu beseitigen. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht mit Beschluß vom 21.11.2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antragsgegner habe Eigentum und Besitz der Antragsteller vorsätzlich und widerrechtlich verletzt. Als zum Schadensersatz Verpflichteter habe er das Abtrenngitter wieder aufzustellen und den Markierungsnagel wieder anzubringen. Überdies bestehe ein Unterlassungsanspruch.

Der Antragsgegner habe verbotene Eigenmacht verübt. Die Antragsteller hätten nicht nur Besitzschutzrechte; sie seien nämlich auch berechtigte Besitzer aufgrund ihres Sondereigentums an dem Abstellplatz gewesen. Dieser sei als abgeschlossener Raum anzusehen, weil seine Fläche dauerhaft markiert gewesen sei. Das folge aus dem bei den Grundakten befindlichen Plan, aus dem sich weiter ergebe, daß den Maßangaben dort eine Breite des Stellplatzes Nr. 133 von 2,30 m entspreche. Weil für den Umfang des Sondereigentums insbesondere der Aufteilungsplan maßgebend sei, sei der Bauträger auch verpflichtet gewesen, die Bauausführung diesem Plan anzupassen.

Der Antragsgegner könne sich nicht auf die Garagenverordnung mit ihren Vorschriften über die erforderliche Mindestbreite von Stellplätzen berufen. Gegen diese werde auch bei Vorhandensein des Drahtgitters nicht verstoßen. Die Mindestmaße würden eingehalten.

Das verfassungsmäßige Eigentumsrecht des Antragsgegners sei nicht verletzt. Die räumliche Situation seines Stellplatzes berühre zwar die Grenzen der Zumutbarkeit. Doch gebe das Grundgesetz keinen Anspruch für die Erweiterung einer Eigentumsfläche außerhalb der gesetzlichen Normen und der Generalklauseln des Privatrechts. Eine Schikane der Antragsteller liege nicht vor. Auch seien die nachbarrechtlichen Vorschriften des Zivilrechts nicht einschlägig.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Antragsteller können vom Antragsgegner die Wiederanbringung des Abtrenngitters und des Markierungsnagels sowie die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen verlangen (vgl. §§ 858, 861, 862, 866, § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 249 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2, §§ 10, 13 WEG). Soweit der zur Abgrenzung der Stellplätze untereinander wie zum Gemeinschaftseigentum an der Fahrstraße angebrachte Markierungsnagel wegen seiner aus § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG ersichtlichen Funktion zum Gemeinschaftseigentum zählen dürfte (BayObLG WE 1998, 355; Palandt/Bassenge BGB 60. Aufl. § 1 WEG Rn. 11), können die Antragsteller auch ohne Ermächtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft den auf Beseitigung der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gerichteten Anspruch geltend machen (BGH NJW 1992, 978/979).

a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Antragsteller Miteigentum verbunden mit dem Sondereigentum an dem Stellplatz Nr. 132 erworben haben.

aa) An dem Stellplatz Nr. 132 ist durch Teilungserklärung gemäß § 8 WEG i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 5, 7 Abs. 4 WEG wirksam Sondereigentum begründet worden, dessen Gegenstand und Inhalt sich aus der Grundbucheintragung ergeben. Diese nimmt zulässigerweise Bezug auf die Eintragungsbewilligung (§ 7 Abs. 3 WEG) samt Anlagen, zu der insbesondere der Aufteilungsplan gehört (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG). Die Unterlagen kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbständig auslegen. Maßgebend ist die zeichnerische Darstellung in dem Lageplan (vgl. BayObLG ZMR 1999, 773/774; BayObLG NZM 2000, 509/510; 2000, 1011/1012; BayObLG v. 21.2.2001, 2Z BR 104/00 = BayObLGZ 2001 Nr. 11).

bb) Hiernach bildet den Gegenstand des Sondereigentums der im Aufteilungsplan mit Nr. 132 bezeichnete Stellplatz. Dieses Sondereigentum wird im Aufteilungsplan hinreichend bestimmt beschrieben, indem in maßstabsgerechter Zeichnung teils die tatsächlich vorhandenen äußeren Begrenzungswände, teils die jederzeit in der Natur rekonstruierbaren Grenzen zum Gemeinschaftseigentum wie zum benachbarten Sondereigentum am Stellplatz Nr. 133 ausgewiesen sind. Es genügt, daß sich die genaue Fläche aus der maßstabsgerechten Bauzeichnung ohne weitere Schwierigkeit errechnen läßt (Weitnauer WEG 8. Aufl. § 7 Rn. 20). Eine Angabe der Flächengröße in Quadratmeter ist nicht notwendig (Staudinger/Rapp WEG § 7 Rn. 17). Weil es bei Garagenstellplätzen an der Abgeschlossenheit fehlt, fingiert § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG die Abgeschlossenheit, wenn deren Fläche durch dauerhafte Markierungen ersichtlich ist. Der angebracht gewesene Markierungsnagel stellt eine solche Markierung dar (vgl. auch Nr. 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19.3.1974, BAnz. 1974 Nr. 58 vom 23.3.1974). Daß der Nagel entfernbar ist und auch entfernt wurde, ist unschädlich; denn es kommt lediglich auf seine ursprüngliche Funktion an, die Grenzlinie auf Dauer zu fixieren. Im übrigen entsteht Sondereigentum auch dann, wenn die Fläche mit der erforderlichen Bestimmtheit rekonstruiert werden kann und die Antragsteller im Grundbuch eingetragen sind. Das Fehlen einer hinreichend dauerhaften Markierung wäre dann unschädlich, weil § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG nur eine Soll-Vorschrift beinhaltet (BayObLGZ 1989, 447/450; BayObLG NJW-RR 1991, 722).

Soweit abweichend von der Bauzeichnung sich in der Außenwand eine etwa 4 m lange und 1 m tiefe Einbuchtung befindet, die jedoch nur über den Stellplatz Nr. 132 erreichbar ist, hindert dies die Entstehung des Sondereigentums nicht. Ob die Ausbuchtung als unwesentliche Bauabweichung Teil des Sondereigentums geworden ist oder zum Gemeinschaftseigentum gehört (BayObLGZ 1991, 165/169 f.; allgemein Bärmann/Pick WEG 8. Aufl. § 7 Rn. 66; Palandt/Bassenge § 2 WEG Rn. 7 und 8; Abramenko ZMR 1998, 741), kann auf sich beruhen.

b) Die Grenzziehung zwischen den beiden Stellplätzen ist nach dem von den Antragstellern vorgelegten Planausschnitt K 18 zu bestimmen. Dieser enthält die auszugsweise Bauzeichnung, welche als Anlage der Eintragungsbewilligung beigefügt und damit Inhalt des Grundbuchs ist. Zur Auslegung ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus dem Eintragungsvermerk und der Eintragungsbewilligung für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eintragenen ergibt; Umstände, die außerhalb dieser Urkunden liegen, dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (ständige Rechtsprechung; BayObLGZ 1982, 69/73; 1984, 122/124; Nachweise bei Demharter GBO 23. Aufl. § 53 Rn. 4). Danach bemißt sich auch, ob der vom Bauträger zu Lasten des Antragsgegners versetzte Markierungsnagel in dessen Sondereigentumsfläche eingelassen war. Gibt dieser dagegen die flächenmäßige Begrenzung des Sondereigentums zutreffend wieder, hat der Antragsgegner aus § 21 Abs. 5 Satz 2 WEG keinen Anspruch auf Versetzung des Nagels zur Außenwand hin. Denn dann besteht ein dem Aufteilungsplan entsprechender Zustand (BayObLG NZM 1999, 29; 2000, 515).

Die im Bereich der auf der Achse D'/Schnitt 14 eingetragenen Höhenmarkierung verlaufende Linie trennt das Sondereigentum beider Stellplätze voneinander ab. Ob damit auch der Verlauf des Gefälles zur Fahrstraße hin dargestellt werden soll, ist nicht erheblich. Entscheidend ist, daß der Plan auch bei anderen Stellplätzen neben einer gestrichelten auch eine durchgezogene Linie zur Abgrenzung verwendet. Daß er gerade auch der Abgrenzung der Sondereigentumsflächen an den Stellplätzen dient, folgt aus der vorhandenen Beschriftung "Kfz-Stellplätze mit Met.-Nägel dauerhaft markiert!" und der durchgängigen Numerierung der einzelnen zeichnerisch untereinander wie von der Gemeinschaftsfläche abgrenzbaren Stellplätze.

Die Grenzlinie läßt sich anhand der im Plan 1 : 100 (vgl. Nr. 2 der erwähnten Verwaltungsvorschrift) angeführten Maße in der Natur mit der hinzunehmenden Toleranz (vgl. z.B. BayObLG NZM 2000, 509, 1011 f.) bestimmen. Aus dem Maßband am rechten Rand des Bauplans ergibt sich die Breite beider Stellplätze mit 5,07 m. Ob die dortige Maßangabe von 2,80 m sich auf die Breite des Tiefgaragenstellplatzes Nr. 132 bezieht, mag nach den Ausführungen des Bauordnungsamts der Stadt A. zweifelhaft sein. Jedenfalls läßt sich dem Plan aber unschwer entnehmen, daß der Stellplatz Nr. 132 breiter ist als der Stellplatz Nr. 133. Verlängert man auf dem maßstabsgerechten Plan einerseits die Grenzlinie der beiden Stellplätze, andererseits die von der Außenmauer der Schleuse bezeichnete Linie jeweils bis zum Maßband, läßt sich unschwer eine Breite des Stellplatzes Nr. 133 von jedenfalls nicht mehr als 2,30 m feststellen.

c) Schließlich kann den vorgelegten Lichtbildern unzweifelhaft entnommen werden, daß das aufgestellte Drahtgitter von der Einfahrt aus gesehen nach links versetzt zum Begrenzungsnagel und parallel zu den längsseitigen Begrenzungswänden angebracht war. Damit ist ausgeschlossen, daß es sich auf dem Sondereigentum des Antragsgegners befand.

d) Die Antragsteller können mit ihrem Sondereigentum grundsätzlich nach Belieben verfahren, insbesondere auch andere von Einwirkungen ausschließen (§ 13 Abs. 1 WEG). Die Grenzen werden durch Gesetz wie z.B. den Pflichtenkatalog des § 14 WEG und die Rechte der anderen Wohnungseigentümer sowie sonstiger Dritter gezogen. Die Gemeinschaftsordnung, an die auch der Antragsgegner gebunden ist, sieht in § 11 (2) die Abschließung durch Drahtgitter, wozu als "weniger" die Anbringung des Trenngitters gehört, ausdrücklich vor. Es handelt sich deshalb um eine Maßnahme, die die übrigen Eigentümer entweder als zulässigen Gebrauch des Sondereigentums (Staudinger/Bub WEG § 22 Rn. 36) oder als bauliche Veränderung (aaO Rn. 142; BayObLG NJW-RR 1991, 722) grundsätzlich hinnehmen müssen. Ein Recht zum Mitgebrauch des Garagenraums der Antragsteller besitzt der Antragsgegner grundsätzlich nicht. Es läßt sich auch nicht aus Vorschriften der Garagenverordnung herleiten, zumal deren Mindestmaße eingehalten sind und ihre Anwendbarkeit auch durch den Aufbau des Trenngitters nicht berührt wird. Gleichwohl ist es im Hinblick auf die Breite von Stellplätzen üblich, daß beim Öffnen der Fahrzeugtüren der Luftraum über dem benachbarten Stellplatz geringfügig und für kurze Zeit in Anspruch genommen wird. Dieses Verhalten allein deswegen unterbinden zu wollen, wäre wohl schikanös (§ 226 BGB; siehe auch BayObLG WuM 1998, 175 f.). Zutreffend hat das Landgericht jedoch festgestellt, daß die Maßnahme der Antragsteller dem Schutz ihres Eigentums diente und nicht gerade darauf gerichtet war, den Antragsgegner im Benutzen seines Stellplatzes mehr zu behindern, als es zum Schutz des eigenen Kraftfahrzeugs vor wiederholten, nicht unerheblichen Lackbeschädigungen notwendig war. Bei dieser Sachlage kann sich der Antragsgegner nicht auf § 14 Nr. 1 WEG berufen. Auch unter Berücksichtigung grundgesetzlicher (Art. 14 Abs. 1 und 2 GG) Vorgaben können die Schwierigkeiten, die der Antragsgegner mit seinem Fahrzeug beim Einparken auf dem Stellplatz hat, unter den gegebenen Umständen nicht zu einer Einschränkung der Rechte der benachbarten Sondereigentümer führen.

3. Dem Senat erscheint es nach § 47 WEG angemessen, dem in diesem wie schon in den vorangegangenen Rechtszügen unterlegenen Antragsgegner neben den Kosten des Verfahrens auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen.

4. Den Geschäftswert hat der Senat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG mit 5.000 DM bemessen.

Ende der Entscheidung

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