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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 143/01
Rechtsgebiete: WEG, ZPO
Vorschriften:
WEG § 45 Abs. 3 | |
ZPO § 887 |
Gründe:
I.
Der Vollstreckungsgläubiger und der Vollstreckungsschuldner schlossen am 22.5.1997 vor dem Wohnungseigentumsgericht einen Vergleich. Der Vollstreckungsgläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich. Auf seinen Antrag hin hat das Amtsgericht - Wohnungseigentumsgericht - am 19.6.2000 den Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, die nach dem Vergleich dem Vollstreckungsschuldner obliegend e Renovierung der Westfassade des Hauses auf Kosten des Vollstreckungsschuldners vornehmen zu lassen; ferner hat es den Vollstreckungsschuldner verpflichtet, als Kostenvorschuss 4034,48 DM an den Vollstreckungsgläubiger zu zahlen.
Auf die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners hat das Landgericht durch Beschluss vom 18.7.2001 die Vorauszahlung auf 2396,72 DM ermäßigt und im übrigen das Rechtsmittel zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Vollstreckungsschuldner am 25.7.2001 zugestellt. Am 7.8.2001 legte er mit einem an das Oberlandesgericht München gerichteten Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht hat die Akten dem Bayerischen obersten Landesgericht zugeleitet, wo sie am 12.9.2001 eingingen.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim zuständigen Gericht eingegangen ist.
1. Der Vollstreckungsgläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich, der in einer Wohnungseigentumssache geschlossen wurde. Nach § 45 Abs. 3 WEG findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Zuständig sind als Prozessgericht des ersten Rechtszugs im Sinn der §§ 887, 888, 890 ZPO die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Zuständig für die Entscheidung über eine sofortige weitere Beschwerde ist damit in Bayern das Bayerische Oberste Landesgericht und nicht das Oberlandesgericht (allgemeine Meinung und ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLGZ 1983, 14/178; KG Rpfleger 1987, 368 m. Anm. v. Demharter; Palandt/Bassenge BGB 60. Aufl. § 45 WEG Rn. 5).
2. Die damit gemäß § 793 Abs. 2 i.V.m. §§ 568, 569, 577 ZPO statthafte sofortige weitere Beschwerde hätte innerhalb der Beschwerdefrist des § 577 Abs. 2 ZPO gemäß 9 569 ZPO bei dem Landgericht oder dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Rechtsmitteleinlegung bei dem nicht zuständigen Oberlandesgericht München wahrt die Rechtsmittelfrist nicht.
3. Die sofortige weitere Beschwerde ist damit nach § 574 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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