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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 143/03
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 48 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin.
Am 11.7.2002 beauftragten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 11 die Verwalterin, die Wiederherstellung des Vorgartens gemäß dem Angebot der Firma P. durchzusetzen; ferner bestellten sie unter TOP 14 den bisherigen Verwalter für weitere fünf Jahre. Das Angebot der Firma P. umfasst Kosten von 2350 Euro; die Verwaltervergütung für fünf Jahre beträgt 27873 Euro
Die Antragstellerin beantragte, die beiden Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht wies den Antrag am 22.11.2002 ab und setzte den Geschäftswert auf 30213 Euro fest. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin am 20.6.2003 zurück und änderte den Geschäftswert für beide Rechtszüge auf 11000 Euro ab; dabei wurde für den Eigentümerbeschluss zu TOP 11 ein Betrag von 1000 Euro und für den Eigentümerbeschluss zu TOP 14 ein Betrag von 10000 Euro zugrundegelegt. Zur Begründung führte das Landgericht aus, der vom Amtsgericht angenommene Geschäftswert sei zu hoch, weil die Eigentümerbeschlüsse nur aus formellen Gründen angefochten worden seien.
Gegen die Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner, die einen Geschäftswert von 30213 Euro anstreben.
II.
Die im eigenen Namen von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner eingelegte Beschwerde ist als Erstbeschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts zulässig (§ 9 Abs. 2 BRAGO, § 31 Abs. 3 KostO).
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG ist der Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung festzusetzen. Für die beiden Eigentümerbeschlüsse ergibt sich danach an sich ein Geschäftswert von 30213 Euro. Für die Verwalterbestellung nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Betrag in Höhe der Verwaltervergütung für die gesamte Zeit der Bestellung des Verwalters an (BayObLG WuM 2002, 171).
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen geringeren Geschäftswert annahm, weil die Eigentümerbeschlüsse nur gestützt auf einen formellen Grund angefochten wurden. Der Antrag auf Ungültigerklärung wurde damit begründet, dem Rechtsanwalt der Antragstellerin sei in der Eigentümerversammlung ein Redeverbot erteilt worden. Die Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswerts ist gerechtfertigt. Wenn die auf einen formellen Mangel gestützte Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses Erfolg hat, muss damit gerechnet werden, dass derselbe Eigentümerbeschluss unter Vermeidung des Verfahrensmangels erneut gefasst wird, weil der Eigentümerbeschluss in seinem Inhalt nicht in Frage gestellt wurde. In aller Regel bewirkt die Beschlussanfechtung nur eine zeitliche Verzögerung.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 31 Abs. 4 KostO).
Ende der Entscheidung
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