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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 11.01.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 145/00
Rechtsgebiete: FGG, WEG, BGB, ZPO


Vorschriften:

FGG § 19
WEG § 45 Abs. 1
BGB § 104 ff.
ZPO § 52
Der amtsgerichtliche Zwischenbeschluß in einem Wohnungseigentumsverfahren, Zweifel an der Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten durch Vorlage eines nervenfachärztlichen Gutachtens auszuräumen, unterliegt nicht der Anfechtung.
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Richter Demharter, Werdich und Lorbacher am 11. Januar 2001

in der Wohnungseigentumssache

wegen Schadensersatzes,

hier: Feststellung der Verfahrensfähigkeit,

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. November 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1500 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht in einem Verfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht Schadensersatzansprüche wegen der Vollstreckung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen geltend, die in Wohnungseigentumsverfahren gegen ihn ergangen waren. Die Antragsgegnerin war dort als Verfahrensbevollmächtigte des Verwalters der Wohnungseigentümer aufgetreten.

Das Amtsgericht hat einen Vermerk vom 10.10.2000 erstellt, der dem Antragsteller nicht mitgeteilt wurde, und sodann mit Beschluss vom selben Tag die weitere Behandlung des Antrags davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller die Zweifel des Gerichts an seiner Prozeß- und Geschäftsfähigkeit durch Vorlage eines nervenärztlichen Zeugnisses ausräumt. Die Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluss vom 10.11.2000 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich das weitere Rechtsmittel des Antragstellers.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist nach § 43 Abs. 1 WEG, § 27 FGG zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des Antragstellers folgt schon daraus, dass das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1996, 192/194; BayObLG ZMR 2000, 852).

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Rechtsmittel sei nicht zulässig. Durch den Auflagenbeschluß des Amtsgerichts solle geklärt werden, ob der Antragsteller geschäfts- und damit verfahrensfähig sei; dies bilde die Voraussetzung für eine wirksame Antragstellung. Ein solcher Zwischenbeschluß sei grundsätzlich unanfechtbar, es sei denn, das Gesetz sehe eine Anfechtbarkeit ausdrücklich vor oder die Entscheidung greife unmittelbar in erheblichem Maß in die Rechte eines Beteiligten ein. Beides sei hier nicht der Fall. Es stehe dem Antragsteller frei, der Auflage nachzukommen; unmittelbare Nachteile entstünden ihm im Falle einer Weigerung nicht.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Zu Recht hat das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen. Eine Zwischenentscheidung, mit der einem Beteiligten aufgegeben wird, die Zweifel an seiner Geschäftsund Verfahrensfähigkeit (§§ 104 ff. BGB, § 52 ZPO entsprechend) durch Vorlage eines nervenfachärztlichen Gutachtens auszuräumen, ist nicht anfechtbar, wenn es dem Beteiligten freisteht, der Auflage nachzukommen, und ihm im Fall einer Weigerung keine unmittelbaren Nachteile entstehen (BayObLGZ 1996, 4/5; BayObLG ZMR 2000, 852). Von einem solchen Fall ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Wenn der Antragsteller der Auflage nicht nachkommt, führt dies nicht ohne weiteres zum Stillstand des Verfahrens.

4. Der Senat hält es für angemessen, dem Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde jedoch abgesehen, weil die Antragsgegnerin in diesen Verfahren nicht beteiligt wurde (§ 47 WEG).

Der Geschäftswert für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren wird ausgehend von einem Wert der Hauptsache von etwa 7500 DM gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG auf 1500 DM festgesetzt. Es geht nur um eine Zwischenentscheidung, deren Wert nicht mit demjenigen der Hauptsache gleichgesetzt werden kann.

Ende der Entscheidung

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