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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 149/01
Rechtsgebiete: FGG, WEG


Vorschriften:

FGG § 22 Abs. 2
FGG § 29
WEG § 47
WEG § 48 Abs. 3 Satz 1
Der Geschäftswert für die Bestellung des Verwalters einer Wohnanlage mit acht Wohneinheiten entspricht regelmäßig der während der Laufzeit des Vertrages zu entrichtenden Verwaltervergütung.
Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Sie streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.9.2000, mit denen der Inhaber der weiteren Beteiligten zum Verwalter bestellt und diesem der Abschluss eines Verwaltervertrags angeboten sowie die Übergabe der Verwalterunterlagen an ihn geregelt wurde.

Das Amtsgericht hat auf Antrag der Antragsteller am 12.12.2000 die Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner zu 5 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses zur Verwalterbestellung und zum Abschluss eines Verwaltervertrags, den es für wirksam erachtete, mit Beschluss vom 30.7.2001 stattgab.

Gegen den ihm am 10.8.2001 durch Zustellung bekannt gegebenen Beschluss hat der Antragsteller zu 1 mit eigenhändig unterzeichnetem Telefax-Schreiben vom 7.9.2001 zum Landgericht sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Auch nach Belehrung über Form und Frist für das Rechtsmittel durch das Amtsgericht hat der Antragsteller zu 1 sein Rechtsmittel ausdrücklich aufrechterhalten. Nach Vorlage der Akten an das Bayerische Oberste Landesgericht wurde der Antragsteller zu 1 unter dem 16.10.2001 überdies auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle einer unverschuldeten Fristversäumnis hingewiesen. Eine formgerechte Erklärung des Antragstellers zu 1 ging bisher nicht ein.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie wurde nämlich nicht in der Frist und in der Form eingelegt, die § 29 Abs. 1, 2 und 4, § 22Abs. 1 FGG vorschreiben. Selbst wenn man dem Antragsteller zu 1, der in der Beschwerdeinstanz nicht mehr anwaltlich vertreten war, als Laien zugute hält, dass er Frist- und Formvorschriften in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht kennen muss und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumnis der Rechtsmittelfrist deshalb grundsätzlich in Frage kommt (siehe Beschluss des Senats vom 24.10.2001, 2Z BR 132/01 = BayObLGZ 2001 Nr. 58), scheidet dies hier aus. Denn der Antragsteller zu 1 hat jedenfalls trotz Rechtsmittelbelehrung davon abgesehen, form- und fristgerecht binnen zwei Wochen nach deren Erteilung die Rechtsbeschwerde einzulegen.

2. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller zu 1 die für das unzulässige Rechtsmittel anfallenden Gerichtskosten trägt (§ 47 Satz 1 WEG). Von einer Kostenerstattung war abzusehen (vgl. § 47 Satz 2 WEG), weil mit Ausnahme des Antragstellers zu 1 niemand am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt war.

3. Der Geschäftswert bemisst sich nach dem Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG). Ist Inhalt des angefochtenen Beschlusses die Bestellung des Verwalters, bemisst der Senat in ständiger Rechtsprechung den Geschäftswert nach der für die fragliche Zeit zu entrichtenden Vergütung (siehe BayObLG WuM 1999, 58; 1996, 663). Bei kleineren Wohnungseigentümergemeinschaften besteht im allgemeinen, so auch hier, kein Anlass, den Geschäftswert deswegen niedriger festzusetzen, weil die Verfahrenskosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Interesse eines Beteiligten ständen (siehe auch BayObLG Beschluss vom 7..8.2001, 2Z BR 117/01 = BayObLG-Report 2001, 65 - Leitsatz -). Somit errechnet sich der Geschäftswert aus der auf die Vertragslaufzeit hoch gerechneten voraussichtlichen Verwaltervergütung (8 Wohneinheiten zu je 26 DM zuzüglich Mehrwertsteuer x 12 Monate x 5 Jahre).

Eine Abänderung der Geschäftswertfestsetzung für die erste und die zweite Instanz nach den vorgenannten Maßstäben kam nicht in Betracht. Denn der Senat ist dazu nicht befugt, wenn er lediglich mit einem unzulässigen Rechtsmittel befasst ist (siehe BayObLG Rpfleger 1981, 285; ferner auch KG ZMR 1999, 659/660; Hartmann Kostengesetze 30. Aufl. § 31 KostO Rn. 32).

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