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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 15/03
Rechtsgebiete: FGG, WEG


Vorschriften:

FGG § 20a
WEG § 45 Abs. 1
Beträgt die Beschwer in der Hauptsache nicht mehr als 750 EUR, so ist die Beschwerde grundsätzlich unzulässig, mag die Kostenbelastung des Beschwerdeführers auch mehr als 750 EUR betragen.
Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 29.4.2002 wurden die Jahresabrechnung 2001 genehmigt und der Hausverwaltung Entlastung erteilt.

Diesen Eigentümerbeschluss hat der Antragsteller hinsichtlich der ihn betreffenden Einzelabrechnungen sowie hinsichtlich der Entlastung der Hausverwaltung angefochten. Mit Beschluss vom 7.10.2002 hat das Amtsgericht den angefochtenen Eigentümerbeschluss hinsichtlich der Entlastung der Hausverwaltung für ungültig erklärt und den Anfechtungsantrag im Übrigen abgewiesen. Von den Gerichtskosten hat es dem Antragsteller 3/4, den Antragsgegnern 1/4 auferlegt und den Antragsteller ferner verpflichtet, den Antragsgegnern 3/4 ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten. Den Geschäftswert hat das Amtsgericht auf 10000 EUR festgesetzt.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 15.1.2003 verworfen hat. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

1. Das Rechtsmittel ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig. Das folgt aus dem Umstand, dass das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat. Denn die sofortige weitere Beschwerde dient der Überprüfung, ob die Verwerfung durch das Beschwerdegericht rechtens war (BGHZ 119, 216/217; BayObLG WuM 2001, 410).

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

2. Das Landgericht hat ausgeführt, der Beschwerdewert bestimme sich allein nach dem vermögenswerten Interesse des einzelnen Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die Belastung mit Verfahrenskosten habe dabei außer Betracht zu bleiben. Würde den Einwänden des Antragstellers gegen die Jahresabrechnung Rechnung getragen, so würde sich der Antragsteller einen Betrag in Höhe von lediglich 27,20 EUR ersparen. Hierin erschöpfe sich seine Beschwer.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Beschwer bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 119, 216/218; BayObLG ZMR 2002, 535 m.w.N.) allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung und zwar unabhängig vom Geschäftswert nach § 48 Abs. 3 WEG.

Dieses Interesse hat das Landgericht rechtsfehlerfrei mit 27,20 EUR bemessen. Hiergegen wendet sich auch die Rechtsbeschwerde nicht.

Der Einwand der Rechtsbeschwerde, es könne nicht so stehen bleiben, dass bei einem krassen Auseinanderfallen von Geschäftswert und Beschwerdewert ein Rechtsmittel unzulässig sein soll, wenn der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG nicht erreicht werde, die Beschwerdesumme des § 20a FGG dagegen diesen Betrag um ein Vielfaches übersteige, ist zwar aus wirtschaftlicher Sicht verständlich, steht aber im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut. Dasselbe gilt für die Meinung der Rechtsbeschwerde, dass eine Kostenentscheidung des Richters gemäß § 47 Satz 2 WEG generell anfechtbar sein sollte, damit die Angemessenheit der Entscheidung im Hinblick auf die materielle Rechtslage überprüft werden könne.

Die gesetzlichen Regelungen des § 45 Abs. 1 WEG und des § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG sind eindeutig und einer Auslegung im sinne der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zugänglich. Umstände, die diese Regelung als verfassungswidrig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

4. Es entspricht der Billigkeit, den Antragsteller mit den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu belasten, da das Rechtsmittel erfolglos ist (§ 47 Satz 1 WEG). Da die Erfolglosigkeit auch voraussehbar war, entspricht es ferner der Billigkeit, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (§ 47 Satz 2 WEG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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